Friedensrichter/innen

Zivilprozesse, d.h. Klagen auf Forderungen, Schadenersatz, Nachbarrecht etc. nehmen ihren Anfang in der Regel beim Friedensrichteramt am Wohnsitz der beklagten Partei, worauf die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter die Parteien zu einem Schlichtungsversuch vorlädt und den Streit - soweit es nicht um mehr als CHF 2'000.- geht - auch entscheiden kann.

Misslingt der Schlichtungsversuch in Fällen, in denen die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter keine Entscheidung fällen darf, kann die Klagpartei den Fall vor das zuständige Zivilkreisgericht weiterziehen.

Direkt vor das Zivilkreisgericht, d.h. ohne Anrufen der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters, sind u.a. folgende Streitigkeiten zu bringen: 
- familien- und erbrechtliche Streitigkeiten (§ 2 lit. c EG ZPO; SGS 221)
- arbeitsrechtliche Streitigkeiten (§ 2 lit. e EG ZPO)
- Streitigkeiten, für die das vereinfachte oder summarische Verfahren zur Anwendung kommt (§ 3 Abs. 1 EG ZPO)  

Streitigkeiten aus Wohnungs- und Geschäftsraummiete oder wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung am Arbeitsplatz sind weder beim Friedensrichteramt noch beim Zivilkreisgericht, sondern bei den entsprechenden Schlichtungsstellen in Liestal anzubringen:
- Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten
- Schlichtungsstelle für Gleichstellung von Frau und Mann im Beruf.

Rechtsauskunftsstellen für das Zivilrecht sind die Zivilkreisgerichte.

Kontakt

Friedensrichteramt am Wohnsitz der beklagten Partei

Kontaktstellen

Direkt zu

Geschäftsberichte