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Tiergesundheit

Lumpy-Skin-Krankheit (Dermatitis nodularis)
Allgemeines zur Lumpy-Skin-Krankheit
Präsentation zur Online Information LSD und weitere Tierseuchen vom 29. Juni 2026
Die Lumpy-Skin-Krankheit (Lumpy Skin Disease, LSD) ist eine hochansteckende Viruskrankheit des Rindes, welche durch Insekten übertragen wird. Sie verursacht typische knotige Hautveränderungen, Fieber und führt zudem zu einem Rückgang der Milchproduktion. Die Krankheit ist für den Menschen nicht gefährlich, jedoch wirtschaftlich relevant.
Seit Ende Juni 2025 ist LSD in Europa wieder aufgetreten. Sowohl in Italien wie auch in Frankreich wurden Ausbrüche verzeichnet. Die nötigen Massnahmen wurden in den betroffenen Rindviehbeständen umgesetzt. Zudem wurden umliegend Sperrzonen errichtet, in welchen empfängliche Tiere schnellstmöglich geimpft wurden.
In Frankreich wurden mehrere Fälle von LSD nahe der Schweizer Grenze bestätigt. Das BLV hat zur Bekämpfung der Tierseuche Massnahmen verordnet (Verordnung des BLV), um eine Ausbreitung zu verhindern und die Tiere in der Schweiz zu schützen. In der Folge wurden Überwachungszonen mit geltender Impfpflicht eingerichtet: im Kanton Genf, in der angrenzenden Region Terre Sainte im Kanton Waadt sowie in Teilen des Kantons Wallis. In diesen Zonen wurden alle Rinder, Büffel und Bisons auf das LSD Virus geimpft. Die Impfungen wurden durch die kantonalen Veterinärämter organisiert. Ausserhalb der Überwachungszonen ist die Impfung gegen LSD verboten, da es sich um eine hochansteckende Tierseuche handelt.
Für die Schweiz ist das Risiko einer Einschleppung von LSD sehr hoch. Die LSD wurde in der Schweiz bisher noch nie nachgewiesen. Halterinnen und Halter von empfänglichen Arten (Rinder, Büffel und Bison) werden daher dazu angehalten, auf frühe klinische Anzeichen der Tierseuche zu achten:
Fieber, Teilnahmslosigkeit, Milchleistungsrückgang, Appetitlosigkeit und Hautläsionen.
Verdacht / Ausschluss der Lumpy-Skin-Krankheit
Bei Verdacht auf LSD müssen Tierhaltende unverzüglich ihre Bestandestierärztin oder ihren Bestandestierarzt beiziehen. Unklare Symptome können in Absprache mit dem Veterinärdienst mittels Ausschlussuntersuchung auf LSD abgeklärt werden
(Fachinformation AUS LSD).
Vorsorge
Für Tierhaltende sind die wichtigsten präventiven Massnahmen die strikte Einhaltung der Biosicherheit und ein möglichst guter Schutz der Tiere vor Insekten (analog zur Blauzungenkrankheit).
Weitere Informationen
Die wichtigsten Informationen rund um die Seuche sowie aktuelle Überwachungszonen sind auch auf der Webseite des BLV zu finden.
Vogelgrippe
Aktuelle Lage
Am 6. November 2025 hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Massnahmen zum Schutz von Geflügelhaltungen vor der Vogelgrippe mittels Verordnung des BLV erlassen. Seit Mitte Februar 2026 gab es in der Schweiz keine neuen Fälle von Vogelgrippe mehr. Daher hebt das BLV die Massnahmen zum Schutz vor der Vogelgrippe per 1. April 2026 auf.
Anzeichen der Vogelgrippe, wie zum Beispiel übermässige Krankheits- oder Todesfälle, abnehmende Legeleistung oder verminderte Wasser- und Futteraufnahme, sind nach wie vor einer Tierarztpraxis zu melden. Auch künftig ist mit dem Auftreten der Vogelgrippe und somit auch Massnahmen zu rechnen.
Besteht eine Gefahr für Menschen?
Die Übertragung des Vogelgrippevirus auf den Menschen ist höchst selten und nur durch sehr engen Kontakt mit erkrankten Tieren oder Kadavern möglich. Sichtlich kranke oder tot aufgefundene Wildvögel sollten daher generell nicht berührt werden. Sie sind der Polizei oder dem Amt für Wald und Wild umgehend zu melden. Geflügelprodukte wie Poulet-Fleisch und Eier können unter Einhaltung der allgemeinen Hygienemassnahmen ohne Bedenken konsumiert werden.
Bitte beachten Sie, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) eine allgemeine Impfempfehlung für die Saisonale Grippe (Influenza) des Menschen für Personen mit regelmässigem Kontakt zu Hausgeflügel ausspricht. Weitere Details hierzu finden Sie unter Saisonale Grippe (Influenza).
Weitere Informationen
Die Registrierung von Geflügelhaltungen ist obligatorisch und gilt auch für Hobbyhaltungen. Nicht registrierte Geflügelhaltungen sind mittels Meldeformular beim Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung zu melden.
Weitere Informationen zur Vogelgrippe, der aktuellen Lage und den angeordneten Massnahmen finden Sie jederzeit auch auf der Homepage des BLV.
BVD
Die Bovine Virus Diarrhoe ist eine weltweit vorkommende Viruserkrankung der Rinder. Sie verursacht Durchfälle und Fruchtbarkeitsstörungen. Chronisch betroffene Tiere sind oftmals Kümmerer.
BVD Ausrottungsprogramm
In der Schweiz läuft seit 2008 ein Ausrottungsprogramm gegen die BVD. Dabei wurden in einer ersten Phase alle neugeborenen Kälber untersucht und die Virusträger ausgemerzt. Seit 2013 wird BVD über die Tankmilch sowie Blutuntersuchungen am Schlachthof oder auf dem Betrieb überwacht. Der grosse Aufwand von allen Beteiligten hat sich gelohnt, heute sind über 99% der Schweizer Rindviehhaltungen amtlich anerkannt frei von BVD.
Ganz am Ziel sind wir aber noch nicht und nur ein übersehenes Tier kann grosse Auswirkungen haben. Am 1. November 2024 starten wir «die letzte Meile der BVD-Ausrottung». Informationendazu finden Sie auf der Homepage des BLV - BVD-Ausrottung.
Moderhinke
Präsentation Informationsveranstaltung Ebenrain 10.09.2024
Die Moderhinke ist eine schmerzhafte, ansteckende Klauenerkrankung bei Schafen sowie anderen Klauentieren. Sie wird durch das Bakterium Dichelobacter nodosus verursacht, kommt in etwa jeder vierten Schafhaltung vor und ist gemäss Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) eine zu bekämpfende Tierseuche. Die Verbreitung erfolgt vor allem über Ausstellungen, Märkte, über Tierzukauf, bei der Sömmerung oder auf Gemeinschaftsweiden.
Moderhinke Bekämpfungsprogramm
Am 1. Oktober 2024 startet das schweizweite Moderhinke-Bekämpfungsprogramm. Die Moderhinke-Bekämpfung ist aus einem Wunsch der Schafhalter-Branche entstanden, der, ausgelöst durch die Motion Hasler im Jahre 2014, zum heutigen Sanierungsprogramm geführt hat. Ziel ist es, dass nach fünf Jahren (2024 bis 2029) die Moderhinke in weniger als 1% aller Schafhaltungen in der Schweiz vorkommt.
Ablauf des Bekämpfungsprogrammes und Tierverkehr
Jeweils während der Untersuchungsperiode zwischen dem 1. Oktober und 31. März werden alle Schafhaltungen mittels Tupferprobe im Zwischenklauenspalt untersucht (amtliche Kontrolle). Im Kanton Basel-Landschaft werden die Probenahmen durch die Tierarztpraxen sowie Moderhinkekontrolleure mit amtlichem Auftrag durchgeführt. Diese kontaktieren die ihnen zugeteilten Schafhalterinnen und Schafhalter, um einen Termin für die Probenahme zu vereinbaren.
Wird bei der Untersuchung der Erreger der Moderhinke nicht nachgewiesen (negatives Untersuchungsergebnis), ist der Tierverkehr mit den Schafen uneingeschränkt möglich. Auf der Tierverkehrsdatenbank TVD erscheint der Status «frei».
Wird der Erreger der Moderhinke in einer Schafherde jedoch festgestellt, muss die betroffene Schafhalterin oder der betroffene Schafhalter seine Herde auf eigene Kosten sanieren und es wird über diese Haltung eine einfache Sperre 1. Grades ausgesprochen. Der Status ist in der TVD als «gesperrt» einsehbar. Eine einfache Sperre 1. Grades bedeutet, dass keine Tiere in andere Tierhaltungen (auch nicht an Märkte, Ausstellungen, zur Sömmerung oder Wanderherden) verbracht werden dürfen. Es dürfen auch keine neuen Tiere eingestallt werden (auch kein Widder). Der einzig erlaubte Tierverkehr ist das Verbringen von Tieren zur direkten Schlachtung.
Während der ersten Untersuchungsperiode (1. Oktober 2024 bis 31. März 2025) sind gewisse Erleichterungen vorgesehen. So ist das Verbringen von Schafen, für welche noch kein Untersuchungsergebnis vorliegt (TVD Status «nicht getestet») in Tierhaltungen, welche ebenfalls noch «nicht getestet» sind, möglich. Mit Tierhaltungen sind hier auch Märkte und Ausstellungen, Wanderherden sowie das gemeinsame Weiden mit anderen Tierhaltungen gemeint.
Eine Sperre 1. Grades wird auch ausgesprochen, wenn für eine Schafhaltung nach der ersten Untersuchungsperiode noch kein Ergebnis vorliegt.
Sanierung
Eine erfolgreiche Sanierung basiert auf verschiedenen Aspekten (Klauenschnitt, Klauenbad, Hygienemassnahmen). Unterstützung bieten dabei die Tierarztpraxen sowie auch die Moderhinkeberater des BGK. Für die Klauenbäder dürfen nur zugelassene Bademittel verwendet werden (DESINTEC® Hoofcare Special D). Klauenbäder mit Zink- oder Kupfersulfat-Lösungen sowie Formalin sind im Rahmen des Sanierungsprogrammes nicht erlaubt!
Nach einer Sanierung werden die positiven Herden erneut beprobt, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BLV -Schweizweite Bekämpfung der Moderhinke bei Schafen
Blauzungenkrankheit (Bluetongue BT)
Seit Ende August 2024 treten in der Schweiz Fälle von Blauzungenkrankheit auf. Die Blauzungenkrankheit ist eine Viruserkrankung der Wiederkäuer und Kameliden, die durch kleine Mücken (Gnitzen) übertragen wird. Eine direkte Ansteckung von Tier zu Tier ist nicht möglich. Für den Menschen ist die Krankheit nicht gefährlich. Fleisch und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden. Es gibt verschiedene Virustypen, in der Schweiz kursieren aktuell die Serotypen BTV-3 und BTV-8.
Die Erkrankung äussert sich durch Fieber, Apathie, Absonderung von der Herde, Rötung und Anschwellen der Schleimhäute und Zunge, zum Teil Blasen und Ablösung von Schleimhäuten, schaumiger Speichelfluss, Rötung des Kronsaums an den Klauen und dadurch Lahmheiten, Ödeme im Kopfbereich und an den Extremitäten, möglicherweise Aborte bei tragenden Tieren.
Empfehlungen zur Impfung gegen Blauzungenkrankheit für das Jahr 2026
In der Schweiz zirkulieren derzeit die Serotypen BTV-3 und BTV-8 des Blauzungenvirus. Zudem besteht aufgrund der Lage in den Nachbarländern ein Risiko für einen Eintrag weiterer Serotypen, insbesondere von BTV-4. Die Impfung ist die einzige wirksame Massnahme, um Tiere vor einem schweren Krankheitsverlauf zu schützen, Tierleid zu verhindern und wirtschaftliche Verluste zu reduzieren.
Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ALV empfiehlt, gestützt auf die Empfehlungen des BLV die Impfung von Rindern, Schafen, Ziegen und Neuweltkameliden in der ganzen Schweiz dringend. Für einen optimalen Schutz sollte die Grundimmunisierung oder Wiederholungsimpfung frühzeitig vor Beginn der Vektorsaison 2026 erfolgen (bei Rindern Januar–März, bei Schafen Januar–Februar).
Empfehlungen zur Impfung gegen Blauzungenkrankheit für das Jahr 2026
Bundesbeiträge an BTV-Impfstoffe 2026
Die eidgenössischen Räte haben in der Wintersession 2025 für das Jahr 2026 fünf Millionen Franken für Beiträge an die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit gesprochen. Die Modalitäten zur Umsetzung der Vergünstigung der Impfung mit diesen Mitteln werden derzeit festgelegt und zeitnah kommuniziert.
Auszahlungen für Impfungen
Die Verbilligungen für die Impfungen werden durch die regulären TVD-Abrechnungen von Identitas in Auftrag des BLV ausbezahlt. Weitere Details hierzu finden sie unter: Impfung gegen die Blauzungenkrankheit.
Vorgehen beim Verdacht auf Blauzungenkrankheit
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre Tiere an der Blauzungenkrankheit erkrankt sind, sind Sie gemäss Art. 61 der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) verpflichtet, dies Ihrem Bestandestierarzt zu melden, welcher den Verdacht mittels einer Blutprobe abklären wird. Die Untersuchung auf Blauzungenkrankheit ist auch wichtig, damit stets ein Überblick über die zirkulierenden Serotypen besteht. Im Verdachtsfall und bis bekannt ist, um welchen Serotypen es sich handelt (in der Regel 2-3 Tage), dürfen Sie Ihre Tiere nicht verstellen. Sie werden diesbezüglich vom Veterinärdienst Basel-Landschaft kontaktiert werden.
Wenn sich der Verdacht bestätigt
Der Veterinärdienst Schweiz hat das schweizweit einheitliche Vorgehen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Schweiz ab 2025 festgelegt. Die Zielsetzungen und die damit verbundenen Massnahmen sind vom Serotyp sowie weiteren Faktoren abhängig. Es werden grundsätzlich folgende Situationen unterschieden:
- Situation A: Der Serotyp tritt in der Schweiz bereits weitverbreitet auf und es besteht die Möglichkeit einer Impfung.
- Situation B: Der Serotyp tritt in der Schweiz regional begrenzt auf oder es besteht noch keine Möglichkeit einer Impfung.
Massnahmen bei der Situation A
- Die Verantwortung für den Schutz der Tiere obliegt den Tierhaltenden. Der Tierverkehr wird nicht eingeschränkt, gesunde Tiere dürfen frei verstellt werden. Klinisch kranke Tiere dürfen jedoch generell nicht verstellt werden. Zudem werden die Impfung gegen den im Bestand zirkulierenden Serotyp sowie die Umsetzung von Massnahmen zur Reduktion des Mückenbefalls dringend empfohlen. Dies ist aktuell bei den Serotypen 3 und 8 der Fall.
Massnahmen bei der Situation B
- Um eine verlangsamte Seuchenausbreitung zu erwirken und damit noch nicht betroffene Gebiete oder Tierhaltungen zu schützen, wird durch seuchenpolizeiliche Sperrmassnahmen der Tierverkehr zu/von der betroffenen Tierhaltung eingeschränkt. Zudem werden Massnahmen zur Reduktion des Mückenbefalls angeordnet.
Entschädigung für Tierverluste aufgrund Blauzungenkrankheit
Tiere, welche aufgrund der Blauzungenkrankheit sterben oder eingeschläfert werden müssen, werden durch die Tierseuchenkasse entschädigt. Voraussetzung für eine Entschädigung ist ein labordiagnostischer Nachweis der Blauzungenkrankheit beim entsprechenden Tier. Kann ein Tier ausnahmsweise nicht untersucht werden, wird ein tierärztliches Zeugnis benötigt, welches den Krankheitsverlauf beschreibt sowie den Verdacht auf die Blauzungenkrankheit bestätigt. Zusätzlich wird ein aktueller labordiagnostischer Nachweis der Blauzungenkrankheit eines anderen Tieres im Bestand benötigt (nicht älter als zwei Monate, Probenahme nach dem 31. März 2025).
Die Kosten für die Untersuchung im Labor trägt die Tierseuchenkasse. Die Kosten für die Probenahme sowie ein allfälliges tierärztliches Zeugnis gehen zu Lasten des Tierhalters.
Anträge zur Entschädigung können mittels Formular «Antrag Entschädigung Tierverlust» schriftlich per Post oder per E-Mail an [email protected] eingereicht werden. Bitte füllen Sie pro Tier jeweils ein Formular aus.
Was können Tierhaltende sonst tun
Tiere vollständig vor Mücken zu schützen, ist kaum möglich. Folgende Massnahmen können aber helfen, die Anzahl der Mücken in der Umgebung zu reduzieren und somit die Gefahr zu senken, dass die Tiere infiziert werden:
- chemische Insektenabwehrmittel (Repellentien) bei Tieren einsetzen
- Stallhaltung der Tiere während der Dämmerung
- Stehendes Wasser entfernen, da dies ein idealer Brutplatz für Mücken ist.
- Einstreu und Mist mindestens 1x pro Woche entfernen
Vertiefte Informationen erhalten Sie in den Technische Weisungen über den Schutz von Tieren vor Vektoren der Blauzungenkrankheit und der epizootischen hämorrhagischen Krankheit
Beratung betreffend Anbringen von Mückenschutznetzen sowie Umgang mit Mist und Gülle erhalten Sie zudem beim Ebenrain-Zentrum.
Weitere Informationen
Eine Übersicht zur aktuellen Seuchensituation und weitere Informationen zur Krankheit finden Sie jederzeit auf der Homepage des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
Fachseite Bienen
Die Honigbiene spielt in unserem Ökosystem eine wichtige Rolle. Sie ist aufgrund ihrer Bestäubungsleistung nach Rindern und Schweinen das drittwichtigste Nutztier.
Um die Gesundheit der Bienenvölker zu schützen und die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern, ist die Bienenhaltung durch gesetzliche Vorschriften geregelt. Der Kanton setzt dazu sogenannte Bieneninspektoren ein. Diese sind dem kantonalen Veterinärdienst unterstellt und sind je für einen Bezirk zuständig.
Bieneninspektoren sowie deren Bezirke
Bienenkrankheiten
Die Faulbrut und Sauerbrut sowie der kleine Beutenkäfer gelten als «zu bekämpfende Tierseuchen» und müssen daher dem zuständigen Bieneninspektor gemeldet werden.
Der Befall mit der Varroa-Milbe ist ebenfalls zu melden, da es sich hierbei um eine «zu überwachende Tierseuche» handelt.
Behandlungen gegen eine Krankheit mit Tierarzneimitteln müssen durch den Imker aufgezeichnet werden.
Bienenverkehr
Neue Bienenstände sowie Mutationen von bereits registrierten Bienenständen (zum Beispiel Adressänderung oder neuer Standort) sind über das Melde- und Mutationsformular zu melden.
Registrierung von Tieren - Bienen
Das Verstellen von Jung- und Wirtschaftsvölkern sowie Schwärmen in einen anderen Inspektionsbezirk muss dem Bieneninspektor des alten sowie neuen Standortes mindestens zwei Tage im Voraus gemeldet werden (BeeTraffic, E-Mail oder Telefon). Nicht gemeldet werden müssen das Verstellen von Völkern innerhalb eines Inspektionsbezirkes sowie das Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstellen.
Vor einem Import oder Export von Bienenköniginnen, Kunstschwärmen sowie Völkern muss das ALV mindestens 10 Arbeitstage im Voraus informiert werden. Der Import kann nur mit einem TRACES Dokument erfolgen (wird vom zuständigen Veterinäramt am Herkunftsort ausgestellt).
Auch für den Export wird ein solches TRACES Zeugnis benötigt. Kontaktieren Sie dazu frühzeitig das ALV.
Meldeformular Import oder Export von Bienen
Weitere Informationen zur Imkerei finden Sie auf der Homepage der Fachstelle Bienen sowie auch unter www.bienen.ch
Viehhandel
Wenn Tiere aus verschiedenen Betrieben zusammenkommen und in neue Betriebe verteilt werden, können Krankheiten einfach verbreitet werden. Personen, die mit Vieh handeln, haben daher besondere Pflichten und Verantwortung und benötigen ein Viehhandelspatent.
Voraussetzung für die Erteilung eines Viehhandelspatentes ist die Absolvierung eines Einführungskurses für Viehhändler. Dieses ist danach drei Jahre lang gültig und berechtigt zum Viehhandel in der ganzen Schweiz.
Weitere Informationen zum Viehhandel sowie zu den Kursen finden Sie auf der Homepage des BLV - Viehhandel
Künstliche Besamung & Embryotransfer
Durch die Übertragung von Samen sowie auch Embryonen können Krankheiten übertragen werden. Personen, welche Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Pferde künstlich besamen möchten, müssen daher über eine spezielle Ausbildung verfügen. Dies gilt auch für Personen, welche ihre eigenen Tiere oder die Tiere ihres Arbeitgebers besamen möchten. Nach erfolgreicher Absolvierung kann beim ALV eine Bewilligung beantragt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BLV – Künstliche Besamung und Embryotransfer