Zivilstandsamt
Öffnungszeiten
Am Onlineschalter BL-Konto sind wir durchgehend erreichbar.
Bitte beachten Sie die besonderen Öffnungszeiten an den Feiertagen.
Schalteröffnung
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Davon ausgenommen sind vereinbarte Termine.
Telefonzeiten
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Online Schalter
- Bürgerrechtsnachweis
- Eheurkunde und Partnerschaftsurkunde
- Familienausweis und Partnerschaftsausweis
- Geburtsurkunde
- Heimatschein
- Personenstandsausweis - Zivilstandsnachweis
- Todesurkunde
Versandfristen:
Der Versand von online bestellten Dokumenten erfolgt jeweils so schnell wie möglich. Bitte beachten Sie, dass wir vor der Ausstellung Ihres Dokuments allfällige Vertretungsbefugnisse klären und alle Ereignisse beurkunden müssen. Dies kann je nach Situation mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Heiraten
Heiraten im Kanton Basel-Landschaft
In der Schweiz werden Ehen auf dem Zivilstandsamt geschlossen. Religiöse Trauungen und Zeremonien sind freiwillig und dürfen erst nach der zivilen Heirat stattfinden.
Sie ist ein reiner Beurkundungsvorgang bei welchem die Willenserklärungen der Brautleute über den Abschluss der Ehe entgegengenommen wird. Die Trauung auf dem Zivilstandsamt hat wohl einen würdigen Charakter, sie ersetzt jedoch keine Zeremonie wie sie zum Beispiel bei religiösen Trauungen vorgesehen ist. Die Organisation solcher Zeremonien ist Sache der Brautleute. Sie können dabei wählen, ob Sie eine Soforttrauung nach Abschluss der Ehevorbereitung oder einen separaten Trautermin wünschen. Bei Soforttrauungen sind keine Gäste - ausser den beiden Trauzeugen - zugelassen. Bei den separaten Trauterminen haben wir jeweils Platz für Gäste, wobei je nach Traulokal verschiedene Obergrenzen gelten.
Vorbereitung der Eheschliessung im Kanton Basel-Landschaft
Zuständig für das Ehevorbereitungsverfahren ist das Zivilstandsamt am Wohnsitz der Braut oder am Wohnsitz des Bräutigams.
Für die Vorbereitung der Eheschliessung benötigt das Zivilstandsamt einen entsprechenden Antrag. Diesen können Sie hier online ausfüllen. Das Zivilstandsamt wird Sie danach schriftlich über allenfalls zusätzlich notwendigen Dokumente für die Vorbereitung der Eheschliessung informieren.
Bitte beachten Sie: Beim Antrag handelt es sich nicht um ein Gesuch zur Eheschliessung, sondern lediglich um ein Gesuch zur Ermittlung der erforderlichen Unterlagen und Informationen. Nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Bestätigung über den Erhalt des Antrages per Mail. Danach nimmt das Zivilstandsamt die Arbeit auf, wobei die Gesuche nach dem Rang ihres Eingangs behandelt werden. Sollten Dokumente fehlen, meldet sich das Amt per Mail bei Ihnen und verlangt diese nach. Ansonsten werden Sie automatisch bezüglich dem Termin der Ehevorbereitung kontaktiert.
Bestellung von Eheurkunden Link zum Onlineschalter
Benötigen Sie einen Dolmetscherdienst? Dann besuchen Sie die Website des Ausländerdienstes Basel-Landschaft.
Anleitung zur Bestellung eines Dolmetscherdienstes
Heiraten im Ausland
Wenn Sie im Ausland heiraten möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der für das entsprechende Land zuständigen ausländischen Vertretung, welche Dokumente Sie für die Heirat benötigen. Darüber können Ihnen die schweizerischen Zivilstandsämter keine verbindliche Auskunft geben.
Weitergehende Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubik Ereignisse im Ausland.
Eingetragene Partnerschaft
Seit dem 1. Juli 2022 ist es in der Schweiz nicht mehr möglich, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen. Gleichgeschlechtigen Paaren steht seither einzig die Ehe offen. Die vor dem 1. Juli 2022 begründeten eingetragenen Partnerschaften bleiben ohne weiteres bestehen. Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft verbunden sind, können, wenn sie dies wünschen, ihre Verbindung durch eine gemeinsame Erklärung bei einem Schweizer Zivilstandsamt ihrer Wahl in eine Ehe umwandeln. Zu diesem Zweck ist das Formular "Dokumente für die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe" ausgefüllt beim Zivilstandsamt einzureichen.
Ereignisse im Ausland
Zivilstandsereignisse im Ausland müssen in der Schweiz anerkannt werden, damit sie hier rechtsgültig sind.
Zivilstandsereignisse sind zum Beispiel:
- Heirat und Scheidung
- Eingetragene Partnerschaft und deren Auflösung
- Geburt eines Kindes
- Adoption eines Kindes
- Kindesanerkennung
- Namensänderung oder Namenserklärung
- Todesfall
Wenden Sie sich an die Schweizer Vertretung am Ort des Zivilstandsereignisses. Die Mitarbeitenden geben Ihnen Auskunft, welche Dokumente Sie einreichen müssen und welche Formalitäten zu beachten sind.
Über den nachstehenden Link gelangen Sie zu den Schweizer Vertretungen im Ausland.
Reichen Sie Ihre Dokumente bei der Schweizer Vertretung ein. Sie leitet Ihre Dokumente an die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen weiter, die diese prüft. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, werden die ausländischen Urkunden anerkannt und die Eintragung des Zivilstandsereignisses im Zivilstandsregister veranlasst.
Bei Fragen wenden Sie sich an die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland oder an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandwesen Ihres Heimatkantons, wenn Sie Schweizer Bürger/in sind, oder Ihres Wohnsitzkantons, wenn Sie ausländische/r Staatsangehörige/r sind.
Kontakt Kantonale Aufsichtsbehörde Basel-Landschaft:
Aufsicht Zivilrecht
c/o Zivilrechtsverwaltung
Domplatz 9
4144 Arlesheim
Tel. 061 552 42 45
Geburten
Geburten in der Schweiz
Hausgeburten sind innert 3 Tagen dem Zivilstandsamt BL, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, zu melden.
Geburten in Spitälern und Geburtshäusern werden dem Zivilstandsamt durch die Spitalverwaltung direkt gemeldet.
Bestellung von Geburtsurkunden (schweizerische und internationale)
Geburtsurkunden mit Geburtsort im Kanton BL sind über den Online-Schalter mittels Kreditkartenzahlung zu bestellen.
Geburten im Ausland
Weitergehende Informationen finden Sie unter
Geschlechtsänderung
Voraussetzungen
In den folgenden Fällen können Sie eigenständig eine Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens abgeben:
- Sie haben Ihren Wohnsitz in der Schweiz ODER Ihr Wohnsitz liegt im Ausland und Sie haben die schweizerische Staatsbürgerschaft.
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt und urteilsfähig.
- Sie sind innerlich fest davon überzeugt, nicht dem Geschlecht anzugehören, das bisher im Personenstandsregister eingetragen ist.
- Sie wollen den Eintrag Ihres Geschlechts von männlich auf weiblich oder umgekehrt ändern. Änderungen auf ein drittes oder auf gar kein Geschlecht sind nicht möglich.
Sie können die Änderung ohne vorgängige medizinische Untersuchung oder andere Vorbedingungen beim Zivilstandsamt Ihrer Wahl erklären.
Kinder unter 16 Jahre und Personen unter Vormundschaft oder umfassender Beistandschaft
Wenn Sie jünger als 16 Jahre oder unter Vormundschaft oder umfassender Beistandschaft stehen, brauchen Sie die Zustimmung Ihrer gesetzlichen Vertretung. Das sind Ihre beiden sorgeberechtigten Elternteile, Ihre Vormundin bzw. Ihr Vormund oder Ihre Beiständin bzw. Ihr Beistand. Ihre gesetzliche Vertretung muss persönlich mit Ihnen zum Termin beim Zivilstandsamt erscheinen.
Gebühren
Sie bezahlen die Gebühren direkt vor Ort. Ihre Erklärung kostet CHF 75.--. Wenn Sie eine Bestätigung wünschen, kostet diese zusätzlich CHF 30.--. Falls Ihre gesetzliche Vertretung Ihre Einwilligung geben muss, kostet die Beglaubigung der Unterschrift zusätzlich CHF 30.--.
Für die Geschlechts- und Vornamensänderung benötigt das Zivilstandsamt Dokumente Wir bitten Sie, das Formular Dokumente für die Geschlechtsänderung auszufüllen und per E-Mail oder Post einzureichen.
Kindsanerkennung
Wenn der Vater und die Mutter eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater sein Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennen. Durch die Anerkennung wird das Kindesverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind festgestellt.
Die Anerkennung kann schon vor der Geburt des Kindes beurkundet werden.
Zuständig für die Beurkundung der Kindesanerkennung sind bei Schweizer Bürgern alle Zivilstandsämter der Schweiz. Ausländische Staatsangehörige wenden sich für Informationen an das Zivilstandsamt des Wohnortes.
Für eine Kindesanerkennung bitten wir Sie, das Formular Dokumente für die Kindesanerkennung auszufüllen und uns (im Falle einer vorgeburtlichen Kindesanerkennung spätestens 3 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin) schriftlich einzureichen.
Merbklätter: Gemeinsame elterliche Sorge Erziehungsgutschriften
Leichenpass– Überführung eines Leichnams ins Ausland
Ausstellen von Leichenpässen
Der Leichenpass wird nur nach vorgängiger telefonischer Terminvereinbarung (061 552 42 00) oder auf Antrag per E-Mail ([email protected]) ausgestellt.
Gemäss den internationalen Übereinkommen über die Leichenbeförderung und der entsprechenden Bundesverordnung muss für den Transport einer verstorbenen Person von der Schweiz ins Ausland ein sogenannter Leichenpass ausgestellt werden. Dieser ermöglicht es, einen versiegelten Sarg durch Drittländer auf dem Luft- oder Landweg ins Bestimmungsland zu überführen.
Das Zivilstandsamt Basel-Landschaft, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, stellt Leichenpässe aus für
- im Kanton Basel-Landschaft verstorbene Personen; und
- ausserkantonal verstorbene Personen mit letztem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft.
Der Leichenpass wird erst ausgestellt, nachdem die Meldung des Todes an das für die Beurkundung des Todes zuständige Zivilstandsamt erfolgt ist.
Erforderliche Originalunterlagen zur Ausstellung eines Leichenpasses
Mitzubringen sind:
- ärztliche Todesbescheinigung, aus welcher hervorgeht, dass gegen die Leichenbeförderung aus gesundheitlicher/epidemischer Sicht keine Bedenken bestehen;
- Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll ausgefüllt durch das Bestattungsunternehmen; und
- Pass / ID der verstorbenen Person.
Bei ausländischen Staatsangehörigen ist ausserdem der Ausländerausweis mitzubringen.
Ist für die Beurkundung des Todesfalles ein ausserkantonales Zivilstandsamt zuständig (Tod ist nicht im Kanton Basel-Landschaft eingetreten), ist zusätzlich eine Bestätigung über die Meldung des Todes vom zuständigen Zivilstandsamt mitzubringen.
Gebühr
50 Franken (vor Ort zu bezahlen, bar oder mit Karte)
Namenserklärung
Namenserklärung nach Schweizer Recht - Informationen des Bundes
Namenserklärung nach Scheidung
Für die Beurkundung einer Namenserklärung nach der Scheidung bitten wir Sie das Onlineformular Namenserklärung beantragen auszufüllen und zu übermitteln. Das Zivilstandsamt prüft Ihre Angaben und ladet Sie, sofern alle Unterlagen vorhanden sind, zum Erklärungstermin ein.
Nach erfolgter Namenserklärung erlässt das Zivilstandsamt die notwendigen Mitteilungen an die Wohngemeinde der erklärenden Person, damit das Einwohnerregister nachgeführt werden kann.
Scheidung
Scheidungen in der Schweiz
Für die Durchführung von Scheidungen ist das Zivilkreisgericht Ihrer Wohngemeinde zuständig. Auch bestellen Sie dort bitte Kopien von Scheidungsurteilen. Das Zivilstandsamt ist diesbezüglich nicht zuständig.
Zivilkreisgericht West
Zivilkreisgericht Ost
Scheidungen im Ausland
Ausländische Scheidungsurteile müssen jeweils über die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland eingereicht werden. Eine direkte Zusendung an das Zivilstandsamt wird nicht akzeptiert.
Bei Fragen und Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Recht / Aufsicht, Domplatz 11, 4144 Arlesheim, Tel. 061 552 42 49
Todesfall
Todesfall in der Schweiz
Todesfälle in der Schweiz sind innert 2 Tagen schriftlich dem Zivilstandsamt BL, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim zu melden.
Erfolgte der Tod in einem Spital oder Pflegeheim, ist die Spital- bzw. Heimleitung zur Anzeige des Todes verpflichtet eine ärztliche Todesbescheinigung über die Feststellung des Todes und eine Todesanzeige im Original beizubringen. Ohne diese Original-Dokumente darf die Beurkundung des Todes nicht vorgenommen werden.
Ausserdem ist - sofern vorhanden - das Familienbüchlein bzw. Familienausweis der verstorbenen Person vorzulegen.
Bestellung von Todesurkunden (schweizerische und internationale) mit Todesort im Kanton Basel-Landschaft sind über den Onlineschalter zu bestellen: Link zum Onlineschalter
Ausländische Staatsangehörige in der Schweiz verstorben
Ist die verstorbene Person nicht Schweizer Bürger/in und im Kanton Basel-Landschaft verstorben, wenden Sie sich wegen der notwendigen Unterlagen bitte an das Zivilstandsamt BL.
Ausstellen von Leichenpässen
Der Leichenpass wird nur nach vorgängiger telefonischer Terminvereinbarung (061 552 42 00) oder auf Antrag per E-Mail ([email protected]) ausgestellt.
Gemäss den internationalen Übereinkommen über die Leichenbeförderung und der entsprechenden Bundesverordnung muss für den Transport einer verstorbenen Person von der Schweiz ins Ausland ein sogenannter Leichenpass ausgestellt werden. Dieser ermöglicht es, einen versiegelten Sarg durch Drittländer auf dem Luft- oder Landweg ins Bestimmungsland zu überführen.
Das Zivilstandsamt Basel-Landschaft, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, stellt Leichenpässe aus für
- im Kanton Basel-Landschaft verstorbene Personen; und
- ausserkantonal verstorbene Personen mit letztem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft.
Der Leichenpass wird erst ausgestellt, nachdem die Meldung des Todes an das für die Beurkundung des Todes zuständige Zivilstandsamt erfolgt ist.
Erforderliche Originalunterlagen zur Ausstellung eines Leichenpasses
Mitzubringen sind:
- ärztliche Todesbescheinigung, aus welcher hervorgeht, dass gegen die Leichenbeförderung aus gesundheitlicher/epidemischer Sicht keine Bedenken bestehen;
- Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll ausgefüllt durch das Bestattungsunternehmen; und
- Pass / ID der verstorbenen Person.
Bei ausländischen Staatsangehörigen ist ausserdem der Ausländerausweis mitzubringen.
Ist für die Beurkundung des Todesfalles ein ausserkantonales Zivilstandsamt zuständig (Tod ist nicht im Kanton Basel-Landschaft eingetreten), ist zusätzlich eine Bestätigung über die Meldung des Todes vom zuständigen Zivilstandsamt mitzubringen.
Gebühr
50 Franken (vor Ort zu bezahlen)
Todesfall im Ausland
Weitergehende Informationen finden Sie unter Zivilstandsereignisse im Ausland.
Vorsorgeauftrag
Eine handlungsfähige Person kann mittels eines sog. Vorsorgeauftrages eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 Abs. 1
ZGB). Das Zivilstandsamt ist auf Antrag zuständig, die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank, mithin in das Personenstandsregister (Infostar), einzutragen (Art. 361 Abs. 3 ZGB). Ausserdem hat das Zivilstandsamt auf Antrag die Änderung oder Löschung einer solchen Eintragung vorzunehmen (Art. 23a ZStV).
Eingetragen werden die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde und dessen Hinterlegungsort. Das Zivilstandsamt hat daher keine Pflicht und auch keine Befugnis zu prüfen, ob überhaupt ein Vorsorgeauftrag vorhanden ist und ob dieser rechtsgültig erstellt worden ist. Neben der Eintragung kann die auftraggebende Person auch die Löschung oder die Änderung der Eintragung beantragen (Art. 23a ZStV). Wie für die Eintragung ist auch für die Änderung oder Löschung des Eintrags gemäss der ZStV jedes Zivilstandsamt zuständig, unabhängig davon, wo ein allfällig bereits bestehender Eintrag vorgenommen worden ist. Pro Vorsorgeauftrag ist grundsätzlich nur ein einziger Hinterlegungsort im Personenstandsregister einzutragen. Generell ist die Meldung eines von der bestehenden Eintragung abweichenden Hinterlegungsortes als Änderung der Eintragung zu behandeln. Auf ausdrücklichen Wunsch der auftraggebenden Person kann zusätzlich ein zweiter Hinterlegungsort eingetragen werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/gesellschaft/zivilstand/weisungen/ws-ks-am/10-22-09-01.pdf.download.pdf/10-22-09-01-d.pdf