Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt eröffnen Vernehmlassung für neue Gesetzesgrundlagen in der ambulanten Zulassungssteuerung
Die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt legen inhaltlich gleichlautende Gesetzesgrundlagen zur Steuerung des Angebots an ambulanten ärztlichen Leistungen vor. Dies erfolgt im Anschluss an ein Urteil des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft vom 18. Januar 2023, das die Zulassungsverordnung im Kanton Basel-Landschaft aufhob. Die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen geht in Vernehmlassung bei Gemeinden, Parteien, Fachverbänden und Spitälern beider Kantone und soll den beiden Parlamenten Ende 2023 zum Beschluss vorgelegt und per 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt werden.
Die Kosten im ambulanten Sektor im Gesundheitswesen steigen jedes Jahr überdurchschnittlich an. Diese Aussage trifft im Besonderen für die Region Basel zu. So liegen die Bruttoleistungen für ambulante ärztliche Leistungen in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei den höchsten der Schweiz (Basel-Stadt pro versicherte Person für ambulante ärztliche Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP): 1‘068 Franken im Jahr 2021; Basel-Landschaft 1‘055 Franken). Vor allem in chirurgischen und technischen Spezialdisziplinen entstehen immer mehr Angebote. Das hat in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zu einer schweizweit sehr hohen Ärztedichte geführt. Aus diesem Grund haben beide Kantone im März 2022 im Sinne einer Übergangsbestimmung bis zur Einführung zwingender bundesrechtlicher Vorgaben Obergrenzen in den acht Fachgebieten Anästhesiologie, Kardiologie, Neurologie, Ophthalmologie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oto-Rhino-Laryngologie, Radiologie und Urologie in einer gleichlautenden Verordnung festgelegt (siehe gemeinsame Medienmitteilung vom 23. März 2022).
Auf Beschwerde hin hatte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 18. Januar 2023 die Zulassungsverordnung im Kanton Basel-Landschaft aufgehoben. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ist aufgrund des Territorialitätsprinzips rechtlich auf die Aufhebung der Zulassungsverordnung des Kantons Basel-Landschaft beschränkt. Die Zulassungsverordnung im Kanton Basel-Stadt bleibt vom fraglichen Urteil somit grundsätzlich unberührt. Auch wenn das erwähnte Urteil für den Kanton Basel-Stadt keine direkten rechtlichen Wirkungen entfaltet, ist es mit Blick auf die Arbeiten an der «Gemeinsamen Gesundheitsregion» (Staatsvertrag zur Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung) sowie mit Blick auf die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben zu ambulanten Höchstzahlen, die per 1. Juli 2025 gelten werden, zielführend und zweckmässig, in beiden Kantonen möglichst gleichlautende gesetzliche Bestimmungen über die Zulassung zur Abrechnung in der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu schaffen.
Deshalb bereiten beide Regierungen weitestgehend gleichlautende Gesetzesgrundlagen vor. Die entsprechenden Entwürfe werden nun den Gemeinden, politischen Parteien, Fachverbänden aus dem Gesundheitswesen und den Spitälern in beiden Kantonen zur Vernehmlassung zugestellt. Diese dauert bis zum 20. September 2023. Mit einer Verabschiedung zuhanden der Kantonsparlamente ist Ende 2023 zu rechnen.