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Aus der Sitzung des Regierungsrats
Deutlich geringere Steuerausfälle aus USR III erwartet
Der Regierungsrat erwartet ab 2024 deutlich geringere Steuerausfälle als Folge der Unternehmenssteuerreform III (USR III). Im Jahr 2024 werden unter Berücksichtigung der Kompensationsmassnahmen aktuell 4 Millionen Franken Mindererträge beim Kanton, 2 Millionen Mindererträge bei den Gemeinden und knapp 350'000 Franken Mindererträge bei den Landeskirchen erwartet.
Die Steuermindereinnahmen als Folge der USR III werden ab dem Jahr 2024 deutlich geringer ausfallen als bisher angenommen. Die kantonale Steuerverwaltung hat in Kenntnis der neusten Entwicklungen von Baselbieter Unternehmen und unter Berücksichtigung eines jährlichen Wachstums von 2,5 Prozent bei der Gewinnentwicklung juristischer Personen neue Berechnungen vorgenommen. Für das Jahr 2024 betragen die Mindereinnahmen neu voraussichtlich 4 Millionen Franken beim Kanton, 2 Millionen Franken bei den Gemeinden und knapp 350'000 Franken bei den Landeskirchen.
Für die Jahre 2019 – 2023 ist für die heutigen Statusgesellschaften eine Übergangsfrist vorgesehen. In dieser Übergangsfrist werden diese Gesellschaften noch nicht in vollem Umfang mit den neuen Steuersätzen besteuert. Ab dem Jahr 2024 soll dann gemäss aktueller Planung der neue effektive Steuersatz von ungefähr 13,9 Prozent für alle Gesellschaften gelten. Dies wird zu einer entsprechenden Erhöhung der Steuerlast bei den Statusgesellschaften führen. Die allgemeine Steuersatzsenkung wird dadurch zusammen mit den übrigen Massnahmen zu einem guten Teil kompensiert. In der Übergangsperiode von 2019 – 2023 werden hingegen Mindereinnahmen von 23 Millionen bis 29 Millionen Franken bei der Staatssteuer, 11 Millionen bis 16 Millionen Franken bei den Gemeinden und 1,3 bis 1,6 Millionen Franken bei den Landeskirchen erwartet.
Unsicherheit bei den Berechnungen bleibt bestehen
Die Quantifizierung der Steuerausfälle als Folge der USR III ist äusserst schwierig. So kann z. B. das zukünftige Verhalten der Unternehmen nicht vorausgesagt werden. Es ist unklar, ob Sitzverlegungen oder Geschäftsverlagerungen ins Ausland oder in andere Kantone erfolgen oder aber ob neue Unternehmen in den Kanton Basel-Landschaft zuziehen werden. Den neuen Berechnungen ist jedoch eine jährlich um 2,5 Prozent wachsende Gewinnsteuerbasis zu Grunde gelegt. Die Auswirkungen der Patentbox und der Inputförderung sind nur schwer abschätzbar; sie sind mit einem Einschlag von 15 Prozent auf der Gewinnsteuerbasis berücksichtigt. Schliesslich kann auch die effektive Höhe des neuen Bundessteueranteils betragsmässig lediglich geschätzt und nicht exakt vorausgesagt werden. Ebenso wenig sind zum heutigen Zeitpunkt die konkreten Auswirkungen auf den NFA bekannt. Entsprechend handelt es sich bei der Berechnung der Mindereinnahmen zwangsläufig um bestmögliche Schätzungen, welche auf dem gegenwärtigen Kenntnisstand und einer Vielzahl von Annahmen beruhen. Im Rahmen des Jahresabschlusses 2016 werden die Berechnungen zur USR III erneut überprüft.
Umsetzung der USR III im Kanton Basel-Landschaft
Bereits im August hat der Regierungsrat die strategischen Eckwerte zur Umsetzung der USR III bekannt gegeben. Er plant diese Umsetzung im Kanton Basel-Landschaft mit folgenden Eckpunkten: Die kantonalen Steuerstatus für Holding-, Domizil- und Gemischte Gesellschaften werden aufgehoben. Als Ersatzmassnahmen werden eine Patentbox und ein erhöhter Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (Inputförderung) eingeführt. Bei der Patentbox sollen Erträge aus Patenten und patentähnlichen Immaterialgütern im Baselbiet um 90 Prozent entlastet werden. Die Forschung und Entwicklung im Inland will der Kanton Basel-Landschaft mit erhöhten Abzügen fördern. Hier soll aber nicht die maximale Entlastung von 150 Prozent berücksichtigt werden. Auf die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer (NID) verzichtet die Regierung. Die gesamte Entlastung durch alle Ersatzmassnahmen darf gemäss den Vorgaben des Bundes maximal 80 Prozent betragen. Der Kanton Basel-Landschaft will diesen Spielraum nicht voll ausnützen und plant mit einer Entlastungsgrenze zwischen 50 und 70 Prozent.
Als zentraler Punkt der kantonalen Reform sollen die Gewinnsteuersätze gestaffelt über einen Zeitraum von fünf Jahren gesenkt werden. Ab dem Jahr 2024 soll der effektive Steuersatz bei der Gewinnsteuer für Bund, Kanton, Gemeinden und Kirche ungefähr 13,9 Prozent betragen. Von diesen Entlastungen profitieren die meisten Baselbieter Unternehmen und somit insbesondere auch die Baselbieter KMU.
Voraussetzung für die Steuersatzsenkung bei der Gewinnsteuer ist eine Gegenfinanzierung. Diese besteht gemäss den Plänen der Regierung aus zwei Elementen: Erstens aus einer Erhöhung der Dividendenbesteuerung. Geplant ist, dass Dividenden wie beim Bund zu 60 Prozent zum steuerbaren Einkommen gezählt werden. Aktuell werden Dividenden nur zum halben Satz besteuert. Das zweite Element der Gegenfinanzierung ist die Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 17 auf 21,2 Prozent ab dem Jahr 2019. Vom erhöhten Bundessteueranteil sollen auch die Gemeinden und die Landeskirche anteilsmässig profitieren.
Gestaffelte Gewinnsteuersatzsenkung auf 13.94 Prozent
|
Kanton in MCHF |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
|
Differenz zu 2019 alt |
-45 |
-41 |
-37 |
-52 |
-48 |
-28 |
|
Ausgleichszahlung Bund |
18 |
19 |
19 |
20 |
20 |
21 |
|
Teilbesteuerung |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
|
Saldo Kanton |
-23 |
-19 |
-15 |
-29 |
-25 |
-4 |
|
Gemeinden in MCHF |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
|
Differenz zu 2019 alt |
-23 |
-21 |
-19 |
-29 |
-27 |
-15 |
|
Ausgleichszahlung Bund |
10 |
10 |
11 |
11 |
11 |
11 |
|
Teilbesteuerung |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
Saldo Gemeinden |
-11 |
-9 |
-6 |
-16 |
-14 |
-2 |
|
Kirchen in MCHF |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
|
Differenz zu 2019 alt |
-2.24 |
-2.05 |
-1.85 |
-2.60 |
-2.42 |
-1.38 |
|
Ausgleichszahlung Bund |
0.92 |
0.94 |
0.97 |
0.99 |
1.02 |
1.04 |
|
Saldo Kirchen |
-1.32 |
-1.11 |
-0.89 |
-1.61 |
-1.41 |
-0.34 |
Für Rückfragen:
Regierungsrat Dr. Anton Lauber, Vorsteher der FKD, Telefon 061 552 52 05;
Peter B. Nefzger, Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung, FKD, Telefon 061 552 52 71.
Neue Vorschriften zur Wärmedämmung und zur Haustechnik
Der Regierungsrat hat beschlossen, dass die überarbeitete Energieverordnung (EnGV) zusammen mit dem totalrevidierten Energiegesetz per 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Die EnGV enthält die wichtigsten Ausführungsbestimmungen zum Energiegesetz, so auch jene wichtigen Kernbestimmungen, welche festlegen, wie zum Beispiel ein Haus im Kanton wärmegedämmt werden muss und wie die Haustechnik auszugestalten ist.
Für die planenden Ingenieurbüros und das ausführende Gewerbe ändert sich materiell bei der Planung und dem Bau von Häusern nur sehr wenig. Die Bestimmungen der bestehenden Verordnung wurden im Wesentlichen beibehalten und durch jene ergänzt, die durch das neue Energiegesetz auf Verordnungsebene Ausführungsbestimmungen erfordern.
Dies betrifft insbesondere:
- Grossverbraucher: Diese haben fünf Jahre Zeit, eine Vereinbarung mit dem Kanton oder einer vom Kanton anerkannten Institution abzuschliessen.
-
Energieberatung: Die Öffentliche Baselbieter Energieberatung wird in der bewährten Zusammenarbeit mit den Gemeinden weitergeführt.
-
Wärmekraftkoppelungsanlagen: Wer eine grosse Heizung mit mehr als 500 Kilowatt Leistung erstellt, muss prüfen, ob eine Wärmekraftkopplungsanlage (gleichzeitige Erzeugung von Wärme und Strom) wirtschaftlich zumutbar ist.
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Elektroheizungen: Ausnahmen für den Ersatz bestehender Elektroheizungen, die innert 15 Jahren durch eine andere Wärmeerzeugung ersetzt werden müssen, sofern sie älter als 25 Jahre sind.
Für Rückfragen:
Felix Jehle, Leiter Ressort Energie, Amt für Umweltschutz und Energie, Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD), 061 552 55 18
Beiträge aus dem Swisslos Sportfonds Baselland
Der Regierungsrat hat an der Sitzung vom 20. Dezember 2016 insgesamt 1,03 Millionen Franken aus dem Swisslos Sportfonds beschlossen.
In der Gemeinde Ettingen besteht aufgrund der grossen Auslastung der bestehenden Sportanlagen Handlungsbedarf. Davon betroffen sind insbesondere die Trainings und Meisterschaftsspiele im Fussball. Da die Sportanlage Hintere Matten nicht erweitert werden kann, sollen zusätzliche Sportflächen geschaffen und zur Verfügung gestellt werden. Die gesamten Investitionskosten der Einwohnergemeinde Ettingen wurden auf rund 4,5 Millionen Franken veranschlagt. Der Regierungsrat unterstützt die Einwohnergemeinde Ettingen beim Neubau der «Sport-, Jugend- und Freizeitanlage Toggessenmatten» mit einem Pauschalbeitrag aus dem Swisslos Sportfonds mit 500‘000 Franken.
Die Gemeinde Reinach beabsichtigt einen Ausbau der Sportinfrastruktur. Es ist ein Neubauprojekt «Sport- und Freizeitanlage Fiechten» mit einem neuen Kunstrasenfeld und einem Garderobengebäude geplant. Die Investitionskosten der Einwohnergemeinde Reinach für die erste Etappe belaufen sich auf rund 7 Millionen Franken. Der Regierungsrat leistet einen Pauschalbeitrag aus dem Swisslos Sportfonds von 500‘000 Franken.
Der Sportschützenverein Arlesheim wird das bestehende Zugscheibensystem durch eine elektronische Trefferanzeige ersetzen. Durch diese neue Anlage können wieder intensive Trainingseinheiten durchgeführt sowie die Junioren optimal ausgebildet werden. Das Bauprojekt des Sportschützenvereins Arlesheim wird der Regierungsrat mit maximal 30‘000 Franken unterstützen.
Weiteres
100. Geburtstag
Am Dienstag, 17. Januar 2017, feiert Agatha Schnell-Koch, wohnhaft in der Stiftung Hofmatt, Pumpwerkstrasse 3, Münchenstein, ihren 100. Geburtstag. Eine Delegation, bestehend aus Landratspräsident Philipp Schoch und Staatsweibel Nicolas Zanni, wird der Jubilarin die Glückwünsche des Regierungsrates überbringen.
Genehmigung Gemeindebeschlüsse
Der Regierungsrat hat an seiner heutigen Sitzung:
-
die vom Gemeinderat Hölstein am 25. Januar 2016 beschlossenen Mutationen «Parzellen 33 und 730» zum Bau- und Strassenlinienplan «Gassenbachweg» und «Wegparzelle 1391» zum Bau- und Strassenlinienplan «Bündtenweg Süd» sowie der von der Gemeindeversammlung Hölstein am 27. Juni 2016 beschlossenen Bau- und Strassenbaulinienplan «Steinenweg mit Waldbaulinien» genehmigt.
-
den von der Einwohnergemeindeversammlung Kilchberg am 3. Juni 2016 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan «Hagenmattweg/Schlattweg» genehmigt.
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den von der Einwohnergemeindeversammlung Münchenstein am 14. September 2016 beschlossene Waldbaulinienplan «Kappenrain» genehmigt.
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die von der Einwohnergemeindeversammlung Münchenstein am 7. Dezember 2015 beschlossenen Quartierplanvorschriften «Sporthochschule St. Jakob» mit nachstehender Änderung genehmigt.
Änderung:
Gestützt auf § 31 Absatz 5 RBG wird folgende vom Gemeinderat beantragte geringfügige Änderung genehmigt: Der von der Gemeindeversammlung beschlossene zweite Satz von § 4 Absatz 5 des Quartierplanreglements (Sie dürfen die maximal zulässige Gebäudehöhe überschreiten, müssen jedoch in die Dachgestaltung integriert werden.) wird gestrichen und ersetzt durch: „«Sie dürfen die maximal zulässige Gebäudehöhe überschreiten, müssen sich jedoch gut in die Dachgestaltung einordnen.» -
die von der Einwohnergemeindeversammlung Seltisberg am 21. Juni 2016 beschlossene Mutation «Rebholde» zum generellen Bau- und Strassenlinienplan «Rebhalen» und die Mutation «Rebholde» zum Strassennetzplan genehmigt.
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die von der Einwohnergemeindeversammlung Ziefen am 14. Juni 2016 beschlossene Mutation «Nachtrag zur Revision der Siedlungsplanung, § 12 Abs. 4» zum Zonenreglement Siedlung, die Mutation «Zuweisung Gebiet Chächbrunnen» zum Zonenplan Landschaft und die Mutation «Teil Parzelle Nr. 639» zum Teilzonenplan Ortskern genehmigt.