Jugendgericht
Das Jugendgericht ist als erste kantonale Gerichtsinstanz zuständig für Personen, die im Zeitpunkt der Begehung einer Straftat das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben und deren Beurteilung nicht in die Kompetenz der Jugendanwaltschaft fällt. Es prüft, ob die von der Jugendanwaltschaft angeklagte Person freizusprechen oder zu verurteilen ist. Bei einer Verurteilung legt es die angemessene Strafe / Massnahme fest. Ausserdem beurteilt das Jugendgericht Einsprachen gegen Strafbefehle der Jugendanwaltschaft. Gegen Entscheide des Jugendgerichts kann beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, Berufung bzw. Beschwerde eingereicht werden.