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An- und Abmelden

Meldepflicht an die Einwohnerkontrolle

Allgemeines

Zuzüge, Umzüge und Wegzüge sind innert 14 Tagen seit dem begründeten Ereignis persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle zu melden (§ 5 Anmeldungs- und Registergesetz BL (ARG)).

Unterlässt eine Person die fristgerechte An-, Um- oder Abmeldung, nimmt die Gemeindeverwaltung diese von Amtes wegen sowie durch Verfügung vor. Die Gemeindeverwaltung auferlegt der Person die Kosten des Verwaltungsaufwands (§ 6 ARG).

Personen, die in eigenem oder fremden Namen meldepflichtigen Personen Räumlichkeiten vermieten oder die meldepflichtige Personen bei sich aufnehmen, teilen dies der Gemeindeverwaltung innert 14 Tagen seit dem Mietantritt, bzw. seit der Aufnahme mit. Ebenso teilen sie die Beendigung der Miete oder der Aufnahme innert 14 Tagen mit (§ 7 ARG). Elektronische Meldung an Gemeinde.

Umzug innerhalb der Gemeinde Für die Adressänderung wird benötigt:

Schweizer Bürgerinnen und Bürger (Meldung auch schriftlich möglich):
- Amtlicher Ausweis
- Neue Wohnadresse
- Umzugsdatum

Ausländische Staatsangehörige (persönlich vorsprechen):
- Ausländerausweis
- Neue Wohnadresse
- Umzugsdatum 

Wegzug aus der Gemeinde
Für Ihre Abmeldung wird benötigt:

 Schweizer Bürgerinnen und Bürger:
- Amtlicher Ausweis
- Neue Wohnadresse
- Wegzugsdatum

 Ausländische Staatsangehörige:
- Ausländerausweis
- Neue Wohnadresse
- Wegzugsdatum

Abmeldung bei Auslandaufenthalten
Informieren Sie bitte frühzeitig telefonisch oder persönlich die Einwohnerkontrolle und die Steuerabteilung.

Zuzug
Für Ihre Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:

 Schweizer Bürgerinnen und Bürger:

Amtliches Dokument mit den Angaben des Zivilstandsregisters (Heimatschein, Personenstandsausweis, Familienbüchlein oder Familienausweis (bei minderjährigen Kindern))

Geburtsschein und/oder Anerkennungsschein (bei unehelichen Kindern)

Militärdienstpflichtige melden sich beim Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.

 Ausländische Staatsangehörige:
- Ausländerausweis
- Pass
- 2 Passfotos (ausser bei Umzug von EG-/EFTA-Angehörigen innerhalb der Schweiz)
- Eheschein (allenfalls ins Deutsche übersetzt)
- Familienbüchlein (bei minderjährigen Kindern)
- Geburtsschein (wenn Kinder)

 Die Anmeldung hat innert 8 Tagen seit dem Zuzug zu erfolgen.

Bei Zuzug aus dem Ausland: Bitte erkundigen Sie sich über die in Ihrem Fall notwendigen und mitzubringenden Dokumente vor Ihrer Einreise in die Schweiz beim zuständigen Konsulat oder beim Amt für Migration in Frenkendorf. Wenn Sie die für die Anmeldung in der Schweiz notwendigen Dokumente erhalten haben, und eingereist sind, melden Sie sich bitte innert 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle.

Verpflichtungserklärung für Besucher/innen aus dem Ausland

Visumspflichtige ausländische Personen benötigen unter Umständen (Entscheid durch die Schweizerische Auslandvertretung) eine Verpflichtungserklärung von ihnen bekannten Personen in der Schweiz (= Garantin), wenn sie in die Schweiz einreisen wollen. Mit einer solchen Erklärung verpflichtet sich die Garantin, die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt (inkl. Unfall und Krankheit), sowie für die Rückreise zu übernehmen, die dem Gemeinwesen durch den Aufenthalt der ausländischen Person entstehen (Abschnitt 3 Bundesverordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern).

Die Gemeinden haben auf dem Verpflichtungserklärungsformular anzugeben, ob nach ihrer Einschätzung die Garantin in der Lage ist, den eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Bei der Beurteilung durch die Gemeinde gelangen folgende Kriterien zu Anwendung: Keine Betreibungen innert der letzten 3 Jahren; das steuerbare Vermögen ist maximal um den Freibetrag, vermindert um CHF 30'000.-- pro einreisewillige Person im Minus (ausgenommen Hypotheken als Ursache); keine bestehende Sozialhilfebezüge und keine Rückleistungsschulden; keine bestehende Steuerausstände (Bund, Kanton, Gemeinde); das Einkommen übersteigt die nach dem Sozialhilfegesetz ermittelten Ansätzen (inkl. der einreisenden Person) um 20 %, dies unter Beachtung des Wohnorts der einreisenden Person.

Wichtig: Das Verpflichtungserklärungsformular ist zusammen mit dem Gemeindeformular „Ergänzende Angaben zur Garantie- und Verpflichtungserklärung" der Abteilung Einwohnerdienste abzugeben. Die Gemeinde prüft das Gesuch und gibt anschliessend nur eine Stellungnahme zuhanden des Kantons ab. Die Schweizerische Auslandvertretung entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Erteilung oder Verweigerung des Visums.

 Für die Bearbeitung wird von der Gemeinde eine Gebühr erhoben.

Sperren von Personendaten in der Einwohnerkontrolle

Die basellandschaftlichen Gemeindeverwaltungen bzw. Einwohnerkontrollen sind berechtigt, Privatpersonen auf Anfrage hin amtlichen Namen, Familiennamen, Geschlecht, Geburtsdatum sowie Wohn- und Zustelladresse von Einzelpersonen, die in der Gemeinde wohnen, bekanntzugeben. Weitere Auskünfte über eine Einzelperson erteilen die Gemeindeverwaltungen bzw. Einwohnerkontrollen nur, wenn dies zur Identifizierung nötig ist (wenn etwa mehrere Personen mit gleichem amtlichem Namen, Vornamen und Geburtsdatum gibt) oder wenn es zur Nachforschung erforderlich ist (etwa wenn eine Person an einen anderen Ort umgezogen ist) und wenn die gesuchstellende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (§ 3 Abs. 1 und 2 Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008, ARG, SGS 111)

Jede Person, die im Kanton Basel-Landschaft wohnt, hat aber ohne Angabe von Gründen das Recht, schriftlich die Bekanntgabe ihrer Daten durch die Gemeindeverwaltung sperren zu lassen (§ 26. Abs. 1 Informations- und Datenschutzgesetz (IGD)). Gesperrte Daten darf die verantwortliche Behörde Privaten nicht bekannt geben, ausser in den Fällen von § 26 Abs. 2 IGD:

a. Wenn die Gemeindeverwaltung gesetzlich zur Bekanntgabe verpflichtet ist, z.B. an die Steuerverwaltung bei Wegzug einer Privatperson.

b. Wenn die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist, z.B. wenn sich ein Mündel der Betreuung durch den Privatvormund zu entziehen versucht und der Privatvormund die (Wegzug-)Adresse benötigt.

c. Wenn die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind, z.B. wenn ein Schuldner an einen andern Ort gezogen ist.

Aufträge zur Datensperrung sind gegebenenfalls schriftlich an die Abteilung Einwohnerdienste zu richten. Es sind alle Familienmitglieder, für die die Datensperrung gelten soll, namentlich aufzuführen. Die Datenschutzstelle des Kantons hat ein Musterschreiben (Nr. 005) erstellt.