Migration und Bürgerrecht

Informationen zum Erdbeben in der Türkei und in Syrien

1.Visagesuche von Erdbebenopfern: Neueinreise als Touristen (max. 90 Tage)

 Visagesuche von Erdbebenopfern, deren Haus oder Wohnung zerstört worden sind, und die vorübergehend bei engen Verwandten in der Schweiz unterkommen können, werden vorübergehend prioritär behandelt. Wir bitten Sie, mit dem zuständigen  Schweizer Generalkonsulat in Istanbul in Kontakt zu treten.

2. Visumsverlängerungen:  Personen aus türkischen und syrischen Provinzen, die sich bereits seit 90 Tagen als Touristen in der Schweiz aufhalten

Das Visum einer Person, welche sich bereits in der Schweiz aufhält, kann durch die Kantone verlängert resp. die Ausreisefrist angemessen angesetzt beziehungsweise verlängert werden, wenn sie in einer der betroffenen türkischen oder syrischen Provinzen wohnhaft ist. Ist der touristische Aufenthalt bereits abgelaufen oder läuft dieser in den nächsten 30 Tagen ab, bitten wir Sie, dem AFMB folgende Unterlagen einzureichen:

  • Kopie Reisepass der betroffenen Person
  • Kopie des Visums
  • Kopie des Einreisestempels
  • Angabe der genauen Wohnadresse im Ausland
  • Nachweis einer bestehenden und für mind. zwei Monate verlängerten Reiseversicherung

Die vollständigen Unterlagen können entweder postalisch oder per E-Mail an [email protected] eingereicht werden.

Gerne verweisen wir weiter - u.a. betr. die betroffenen Gebiete - auf die diesbezüglichen FAQ's des Staatssekretariats für Migration, wo sich sämtliche Informationen auch in türkischer Sprache finden: Erdbeben in der Türkei und in Syrien: Fragen und Antworten (admin.ch)


Personenfreizügigkeit: Der Bundesrat aktiviert die Schutzklausel gegenüber Kroatien

Im Jahr 2023 wird der Zugang kroatischer Arbeitskräfte zum Schweizer Arbeitsmarkt erneut beschränkt. Die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Kroatien ist im laufenden Jahr stark gestiegen und hat die im Freizügigkeitsabkommen (FZA) festgelegten Schwellenwerte überschritten. Der Bundesrat hat daher an seiner Sitzung vom 16. November 2022 beschlossen, die im FZA vorgesehene Schutzklausel anzuwenden.

Eine Gesuchseinreichung beim Amt für Migration und Bürgerrecht ist vor der Einreise notwendig. Dem Gesuch sind ein Arbeitsvertrag und eine gültige Kopie des Reisepasses beizulegen. Bei geplanter selbständiger Erwerbstätigkeit nehmen Sie bitte telefonisch oder per E-Mail mit dem Amt für Migration und Bürgerrecht Kontakt betreffend einzureichender Dokumente auf. Bei einem positiven Bescheid wird der gesuchstellenden Person eine Zusicherung der Bewilligung ausgestellt. 

 Personenfreizügigkeit: Der Bundesrat aktiviert die Schutzklausel gegenüber Kroatien (admin.ch)

Wichtige Informationen für Schutzbedürftige aus der Ukraine:

S-Ausweis

Der Konflikt in der Ukraine bewegt auch den Kanton Basel-Landschaft. Die Solidarität der Baselbieter Bevölkerung ist gross. Der Aufenthalt von Schutzbedürftigen aus der Ukraine in unserem Kanton wirft aber auch viele Fragen auf.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) empfiehlt allen Schutzsuchenden, so schnell wie möglich ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes einzureichen. Das Gesuch kann auch online eingereicht werden. 

Nach dem positiven Entscheid über die vorübergehende Schutzgewährung des SEM verschickt das Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB) einen Brief mit Informationen zur Online-Terminvereinbarung zur Erfassung der biometrischen Daten. Innerhalb einer Woche nach Erfassung der biometrischen Daten erhalten die Schutzsuchenden einen Ausweis S.

Wenn Schutzsuchende die Adresse innerhalb unseres Kantons ändern, müssen sie sich bei der alten Gemeinde abmelden und bei der neuen Gemeinde anmelden.

Wünschen Schutzsuchende, in einen anderen Kanton umzuziehen, muss dies beim SEM beantragt werden. Am einfachsten richten Sie den entsprechenden Antrag per Mail an [email protected], mit Kopie an das AFMB ([email protected]) und an den Zielkanton.

Weiterführende Informationen zu Fragen betreffend Schutzbedürftigen aus der Ukraine finden Sie hier:

Ukraine: Informationen — baselland.ch

Infos zu Schutzbedürftigen aus der Ukraine — baselland.ch

Wichtig:

Bitte beachten Sie, dass Vorsprachen nur auf Termin möglich sind.       

Das Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB) ist die kantonale Ansprechstelle für alle Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt ausländischer Personen, die ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben, den Wohnsitz hierher verlegen oder sich vorübergehend hier aufhalten wollen.

In Zusammenarbeit mit der kantonalen Arbeitsmarktbehörde und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) werden die Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen geprüft und die notwendigen Ausweise erstellt.

Neu eingereiste Personen erhalten im Rahmen eines persönlichen Begrüssungsgesprächs die ersten Informationen über die Schweiz, den Kanton Basel-Landschaft, die hiesigen Gepflogenheiten sowie über ihre Rechte und Pflichten. Gegen Personen, die sich nicht an die geltende Rechtsordnung halten, können ausländerrechtliche Massnahmen eingeleitet und durchgeführt werden.

Im Auftrag des SEM vollzieht das AFMB die nationale Asylgesetzgebung sowie die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, das heisst die administrative Erfassung der Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen, die Durchführung der Ausreise- und Rückkehrberatungsgespräche sowie die Vollstreckung des zwangsweisen Wegweisungsvollzugs von ausreisepflichtigen Personen.

Im Rahmen der Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger führt das AFMB ab 1. Januar 2019 alle Vorabklärungen im Einbürgerungsverfahren durch und bereitet mit der Petitionskommission die Einbürgerungsbeschlüsse des Landrates vor. Bei der Einbürgerung von Schweizer Bürgern im Kanton erteilt das AFMB die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung in der Gemeinde. Das AFMB trifft zudem die notwendigen Vorabklärungen bei der erleichterten Einbürgerung (Einbürgerung ausländischer Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie von Kindern eines schweizerischen Elternteils, die das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen) zu Händen des SEM, welches über die Erteilung des Bürgerrechts abschliessend entscheidet.

Bild Legende:
Adresse
Amt für Migration und Bürgerrecht
Parkstrasse 3
4402 Frenkendorf
Tel. 061 552 51 61