- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Sicherheitsdirektion
- Militär und Bevölkerungsschutz
- Einsatz- und Vorsorgeplanung
- Schutzbauten
- Unterhalt eines Schutzraumes
Unterhalt eines Schutzraumes
Gemäss Bundesgesetz Bevölkerungsschutz über den Zivilschutz BZG Art. 65 gilt «Der Unterhalt der Schutzräume obliegt dem Eigentümer oder der Eigentümerin». Der Unterhalt wird im Rahmen einer periodischen Schutzraumkontrolle mindestens alle 10 Jahre geprüft. Gemäss Gesetz über den Zivilschutz im Kanton BL, ZSV BL, §13 ist dies Aufgabe der Einwohnergemeinden, welche die Aufgabe meist an die Zivilschutzorganisation weiterdelegieren. Die Schutzraumkontrolle ist durch die Eigentümerschaft zu dulden, die Zugänge zu den technischen Einrichtungen sind zu gewährleisten.
Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG (Bund)
Gesetz über den Zivilschutz, ZSG (Kanton)
Unterhalt Schutzraum durch Eigentümerschaft
Video Unterhalt eines TWP Schutzraumes
Merkblatt Unterhalt eines Schutzraumes