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Zahlungsabkommen
Ordentliche Steuern, SpezialsteuernOrdentliche Steuern
Nicht betriebene Steuerforderungen
Für ordentliche, nicht betriebene Steuern kann eine Ratenzahlung gewährt werden. Massgebend für die maximale Ratenzahlung ist das Datum der definitiven Veranlagungsverfügung. Die Bezahlung muss in monatlichen gleich hohen Raten erfolgen. Kleinere monatliche Raten mit einer höheren Schlussrate werden grundsätzlich nicht gewährt. Wird das Gesuch nach Ablauf der ordentlichen Fälligkeit (30 Tage nach Zustellung der definitiven Veranlagungsverfügung) gestellt werden sich die maximal möglichen Raten entsprechend verringern. Es können bis maximal 12 Raten ab Datum der Veranlagungsverfügung gewährt werden.
Eine Zahlungsfristerstreckung ohne monatlichen fixen Raten ist auf 6 Monate ab Datum der Verlangungsverfügung beschränkt. Die gesamte Forderung muss innerhalb der gewährten Zahlungsfristerstreckung vollständig beglichen werden. Wird das Gesuch nach Ablauf der ordentlichen Fälligkeit (30 Tage nach Zustellung der definitiven Rechnung) gestellt wird sich die maximale Zahlungsfristerstreckung entsprechend verringern.
Für jedes gewährte Zahlungsabkommen für die Staatssteuer wird eine Gebühr von 40 Franken erhoben. Im Weiteren werden die gesetzlichen Verzugszinsen, bis zur vollständigen Begleichung der Steuerforderungen belastet.
Sollten wir Ihr eingereichtes Gesuch nicht bewilligen können, so werden wir Ihnen ein angepasstes Zahlungsabkommen gemäss unseren Bedingungen zustellen. Online Formular Gesuch Ratenzahlung II Gesuch Zahlungsfristerstreckung
Betriebene Steuerforderungen
Für betriebene ordentliche Steuern kann ein Gesuch um Ratenzahlung eingereicht werden. Dieses hat die Bezahlung der gesamten Forderung in maximal 8 gleich hohen Raten ab Zustellung des Zahlungsbefehls vorzusehen. Bis zur vollständigen Bezahlung werden die gesetzlichen Verzugszinsen erhoben.
Zahlungsabkommen können nur bewilligt werden, wenn gegen die betreffende Betreibung kein Rechtsvorschlag erhoben wurde. Bitte reichen Sie Ihr Gesuch schriftlich (per E-Mail an [email protected] oder per Post an Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft, Postfach, 4410 Liestal) ein.
Sollten wir Ihr eingereichtes Gesuch nicht bewilligen können, so werden wir Ihnen ein angepasstes Zahlungsabkommen gemäss unseren Bedingungen oder eine Ablehnung des Gesuchs zustellen.
Wurde bereits ein Fortsetzungsbegehren gestellt, so besteht keine Möglichkeit mehr, mit der Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft eine Zahlungsvereinbarung zu treffen. Zum weiteren Vorgehen wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Betreibungsamt.
Wenn Sie bereits eine Konkursandrohung erhalten haben, so ist die Forderung innert 20 Tagen seit Zustellung der Konkursandrohung zu begleichen. Auf Konkursandrohungen werden keine Zahlungsabkommen gewährt.
Spezialsteuern
Für Immobiliensteuern besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht. Daher gilt zu beachten, dass bei Ratenzahlung bzw. Zahlungsverzug von Grundstückgewinn- oder Handänderungssteuern das gesetzliche Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen wird. Der Erwerber wird durch die Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft über den Zahlungsverzug und vom Grundbuchamt über die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts informiert.
Ratenzahlungen werden nur in begründeten Fällen gewährt. Auf jeden Fall ist die Ratenzahlung (monatlich gleich hohe Raten) auf maximal 6 Monate ab Rechnungsdatum begrenzt. Für jede gewährte Ratenzahlung wird eine Gebühr von 40 Franken erhoben. Im Weiteren werden die gesetzlichen Verzugszinsen, analog der Staatssteuer, bis zur vollständigen Begleichung der Steuerforderungen belastet.
Ratenzahlungsgesuche für Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sind schriftlich an die Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft, Postfach, 4410 Liestal einzureichen oder der per E--Mail an [email protected].
Merkblatt Zahlungsverzug - Eintragung gesetzliches Grundpfandrecht