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- Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen
Ab 2022:
Rückforderung der Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen durch jede erbende Person in ihrem Wohnsitzkanton.
Erbinnen und Erben, die an einer noch nicht verteilten Erbschaft beteiligt sind, müssen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen neu immer und in allen Fällen in ihrem jeweiligen Wohnsitzkanton zurückfordern. Dadurch wird die korrekte Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch bei interkantonalen Sachverhalten sichergestellt.
Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer kann im Jahre 2025 nur die auf den Fälligkeiten 2022, 2023 und 2024 erhobene Verrechnungssteuer zurückgefordert werden.