- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Finanz- und Kirchendirektion
- Steuerverwaltung
- Quellensteuer
- Quellensteuerabrechnung
- E-Quellensteuerabrechnung (E-QST)
E-Quellensteuerabrechnung (E-QST)
Datenschutzhinweise
Vom 16. September 2025
Für Unternehmen im Kanton Basel-Landschaft ist es möglich, die Quellensteuer elektronisch abzurechnen. Hierzu stellt der Kanton Basel-Landschaft den Schuldnern der steuerbaren Leistung (SSL) eine webbasierte Anwendung für die elektronische Erfassung und Einreichung der Quellensteuerabrechnungen zur Verfügung (E-Quellensteuerabrechnung [E-QST]).
Nach § 14 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG)[1] müssen die Beschaffung von Personendaten und der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Deshalb möchten wir Sie hiermit über die im Zusammenhang mit E-QST stehende Bearbeitung von Personendaten informieren. Personendaten sind Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.
1. Verfügbarkeit
E-QST steht grundsätzlich rund um die Uhr zur Verfügung. Vorbehalten bleiben Unterbrechungen aufgrund technischer Unterhaltsarbeiten oder unvorhergesehener Ereignisse.
2. Verantwortliches öffentliches Organ (Kontakt)
Verantwortlich für die Datenbearbeitung ist die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Geschäftsbereich Quellensteuer (Standort: Rheinstrasse 33, 4410 Liestal; Telefon: 061 552 66 70; E-Mail: [email protected]).
3. Bearbeitete Daten
Mit der Nutzung von E-QST werden insbesondere die folgenden Daten der betroffenen Unternehmen und der steuerpflichtigen Personen bearbeitet:
‒ Arbeitgebendendaten;
‒ Arbeitnehmendendaten;
‒ Familien- und Haushaltsdaten;
‒ Beschäftigungs- und Lohndaten;
‒ technische und administrative Daten.
4. Rechtsgrundlage und Bearbeitungszweck
Die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung von Quellensteuern findet sich in den §§ 68a–68s des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG)[2], welche wiederum auf den harmonisierungsrechtlichen Vorgaben des Bundes[3] basieren. Weitere Ausführungsbestimmungen zur Quellensteuer finden sich in der vom Regierungsrat erlassenen Verordnung zur Quellensteuer.[4]
Gestützt darauf sind alle ausländischen Staatsangehörigen der Quellensteuer unterworfen, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, sich jedoch im Kanton Basel-Landschaft aufhalten. Ferner werden gewisse Einkünfte von im Ausland befindlichen Personen der Quellensteuerpflicht unterstellt.
Der Einsatz von Informatik dient der kantonalen Verwaltung, ihre Aufgaben durch Digitalisierung und Automation wirtschaftlich, effizient und effektiv zu bewältigen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sind in der Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung)[5] geregelt. Die Steuerverwaltung ist nach § 102 Abs. 6 StG befugt, den elektronischen Austausch von Daten mit den Steuerpflichtigen zu regeln.
5. Datenschutz und Informationssicherheit
Die Sicherheit bei der Nutzung von E-QST entspricht den aktuellen Sicherheitsstandards. Die Daten werden durch technische und organisatorische Massnahmen geschützt. Dabei wird insbesondere sichergestellt, dass:
‒ das Steuergeheimnis gemäss § 111 StG bzw. Art. 110 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)[6] gewährleistet ist und die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt sind, und
‒ die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Datenschutzgesetz, IDG)[7] eingehalten werden.
Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt, die Daten werden auf vom Kanton betriebenen Servern bearbeitet.
6. Aufbewahrungsdauer und Bearbeitungsort
Die Abrechnungsdaten werden in E-QST für 2 Jahre gespeichert, danach werden sie gelöscht. Die Daten werden ausschliesslich in der Schweiz gespeichert und bearbeitet.
7. Rechte
Den steuerpflichtigen Personen steht das Recht auf Zugang zu Informationen zu (vgl. dazu Webseite Öffentlichkeitsprinzip). Vom öffentlichen Organ kann verlangt werden, dass es:
‒ unrichtige Personendaten berichtigt oder, falls die Berichtigung nicht möglich ist, vernichtet;
‒ das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt;
‒ die Folgen des widerrechtlichen Bearbeitens von Personendaten beseitigt;
‒ die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens von Personendaten schriftlich feststellt.
Die steuerpflichtigen Personen haben ferner das Recht auf Anzeige bei der Aufsichtsstelle Datenschutz (ASD), Rathausstrasse 45, 4410 Liestal, wenn sie der Ansicht sind, dass die Bearbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Bestimmungen des IDG verstösst.