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30.03.2026
Aufstockung der Einlagen in den Erneuerungsfonds
Bis zur Abschaffung des Eigenmietwerts (sog. Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung) bleiben Einlagen in den Erneuerungsfonds steuerlich abzugsfähig; vorausgesetzt, sie entsprechen der bisherigen Höhe. Höhere Einlagen werden nur anerkannt, wenn objektive Gründe hierfür vorliegen (z.B. bevorstehende Sanierung, für welche bereits entsprechende Planungsarbeiten durchgeführt wurden). Fehlt dieser Nachweis, sind sie in der Regel nicht abzugsfähig, da sie als rein steuerlich motiviert gelten.