Abfrage der Wohnflächen zur Überprüfung der Eigenmietwerte

17.06.2021
Für die vom Bundesgericht geforderte systematische Überprüfung der Eigenmietwerte fehlen der Steuerverwaltung die notwendigen Daten. Diese Lücke soll mit einer Erhebung der Nettowohnfläche und der Anzahl Zimmer von selbstbewohnten Liegenschaften geschlossen werden. Der Regierungsrat hat deshalb die Vorlage zu einer entsprechenden Änderung des Steuergesetzes in die Vernehmlassung gegeben.
 
Mit der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Änderung des Steuergesetzes sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um die Nettowohnfläche und die Anzahl Zimmer von selbstbewohnten Liegenschaften bei den Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern erheben zu können. Diese Erhebung ist Voraussetzung, um die vom Bundesgericht geforderte systematische Überprüfung der Eigenmietwerte vornehmen zu können.
 
In der Verordnung zum Steuergesetz ist vorgesehen, dass zur systematischen Überprüfung der Eigenmietwerte ein Vergleich mit dem durchschnittlichen kommunalen Mietpreis (Median-Wert) je Quadratmeter Nettowohnfläche des betreffenden Objekts gemacht wird. Dafür fehlen der kantonalen Steuerverwaltung derzeit aber die notwendigen statistischen Daten. Ohne Angaben zur Nettowohnfläche ist eine systematische Überprüfung der Eigenmietwerte im Einzelfall nicht möglich.
 

Änderung des Steuergesetzes zur Erfüllung der bundesgerichtlichen Vorgaben

Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_519/2015 vom 12. Januar 2017 festgehalten, dass es bei der Berechnung der Eigenmietwerte im Kanton Basel-Landschaft systembedingt zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlichen Schwelle von 60 Prozent des Marktmietwerts kommen kann. Dies widerspricht der rechtsgleichen Behandlung, wonach die Untergrenze von 60 Prozent in jedem Einzelfall – und nicht nur im Durchschnitt – zu beachten ist.
 
Im Kanton Basel-Landschaft beruht die Festlegung der Eigenmietwerte auf einer formelmässigen Bewertung. Das Bundesgericht bemängelte in seinem Entscheid, dass ein auf punktuelle Korrekturen ausgelegter Mechanismus ungeeignet sei, die Unterschreitung der verfassungsrechtlichen Schwelle von 60 Prozent ausnahmslos zu beseitigen. Es fordert deshalb vom Kanton, dass er zuverlässige Instrumente vorsieht, welche die Verfassungsmässigkeit der Eigenmietwerte in jedem Einzelfall garantierten können.
 
Als Folge dieses Urteils wurde nach der Abstimmung zum Gegenvorschlag des Landrats zur zurückgezogenen formulierten Initiative «Für eine faire steuerliche Behandlung der Wohnkosten» die oben genannte Verordnungsbestimmung erlassen. Diese bildet jedoch keine genügende Grundlage für die Erhebung der Nettowohnfläche. Die vorliegende Gesetzesänderung hingegen schafft diese Grundlage und ist somit Voraussetzung zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesgerichts.