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Recht & Politik

Grundlage für die Gleichstellung von Frau und Mann in der Schweiz bildet der Gleichstellungsartikel in der Bundesverfassung (Art. 8, Abs. 3 BV). Er verpflichtet den Gesetzgeber, für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung insbesondere in Familie, Arbeit und Ausbildung zu sorgen. Er sieht die Lohngleichheit von Mann und Frau vor. Verfassung und Gesetze bilden die Basis für eine gelebte Gleichstellung und verlangen Gleichstellungs-Einrichtungen (siehe BGE 1C_549/2010).