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Organisation der Schulen
Die Verantwortlichkeiten für die Organisation der Schulen sind im kantonalen Bildungsgesetz festgelegt. Die Schulen im Kanton Basel-Landschaft sind teilautonom und verfügen innerhalb der gesetzlichen Vorgaben über Gestaltungsspielräume, die in ihren Schulprogrammen festgehalten sind.Volksschulen (Kindergarten, Primar- und Sekundarschule)
Der Schulrat beschliesst Massnahmen aus der internen Evaluation und genehmigt das Schulprogramm. Dort sind die pädagogischen Ziele sowie die Planung der Schulentwicklung festgelegt. Der Schulrat ist Anstellungsbehörde für die Schulleitungen der Primarstufe sowie zweite Rekursinstanz (nach der Schulleitung) bei Beschwerden von Eltern und Erziehungsberechtigten bei schülerinnen- und schülerbezogenen Angelegenheiten.
Die Schulleitung hat die pädagogische, administrative und organisatorische Leitung der Schule inne. Unter Mitwirkung des Schulrats erarbeitet sie das Schulprogramm sowie Massnahmen aus den Aufsichtsprozessen und der internen Evaluation. Die Schulleitung ist Anstellungsbehörde für alle Lehrerinnen und Lehrer sowie weiteren Mitarbeitenden der Schule. Sie ist erste Rekursinstanz bei Beschwerden von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten bei schülerinnen- und schülerbezogenen Angelegenheiten.
Die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten ihre Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Lehrplans Volksschulen Basel-Landschaft und des Schulprogramms. Sie beraten die Schülerinnen und Schüler, beurteilen deren Leistungen und beziehen die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten in ihre Schularbeit ein. In der unterrichtsfreien Zeit bereiten sie den Unterricht vor und nach und wirken an gemeinsamen Aufgaben der Schule und im Bildungswesen mit. Die Klassenlehrerinnen oder -lehrer sind für Erziehungsberechtigte erste Ansprechpersonen für schulische Fragen und Informationen.
Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden durch die Schulen am Bildungsprozess ihrer Kinder beteiligt. Sie erhalten in persönlichen Gesprächen Informationen zu Fragen, die ihre Kinder betreffen. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich, unterstützen und fördern den Bildungsprozess ihrer Kinder und arbeiten mit den Lehrerinnen und Lehrern zusammen. Bei Fragen suchen sie den direkten Kontakt mit den verantwortlichen Lehrpersonen.
Die Schülerinnen und Schüler erhalten einen alters- und stufengerechten Unterricht, der in zeitgemässen Lehr- und Lernformen vermittelt wird. Sie haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit, ihrer Fähigkeiten und ihrer Identität. Sie erhalten von ihren Lehrerinnen und Lehrern und der Schulleitung Auskunft zu Fragen, die sie betreffen. Sie lernen ihrem Alter und ihrer Schulstufe entsprechend, für ihren Bildungsprozess Mitverantwortung zu tragen sowie durch ihr Verhalten zum Erfolg des Unterrichts und der Klassen- und Schulgemeinschaft beizutragen.
Sekundarstufe II
Die Verantwortung für Sekundarstufe II liegt ausschliesslich beim Kanton. Während im Bereich der allgemeinbildenden Schulen ausschliesslich kantonale Schulen bestehen, werden im Bereich der beruflichen Grundbildung gewisse Aufgaben von privaten Anbietern übernommen, mit denen der Kanton Leistungsvereinbarungen abschliesst.
Die nachfolgenden Informationen beziehen sich nur auf kantonale Schulen.
Gymnasien und Fachmittelschulen
Der Schulrat beschliesst Massnahmen aus der internen Evaluation und genehmigt das Schulprogramm. Dort sind die pädagogischen Ziele sowie die Planung der Schulentwicklung festgelegt. Der Schulrat ist zweite Rekursinstanz (nach der Schulleitung) bei Beschwerden von Eltern und Erziehungsberechtigten bei schülerinnen- und schülerbezogenen Angelegenheiten.
Der Schulleitung obliegt die Gesamtverantwortung in pädagogischer, administrativer und organisatorischer Hinsicht. Unter Mitwirkung des Schulrats erarbeitet sie das Schulprogramm sowie Massnahmen aus den Aufsichtsprozessen und der internen Evaluation. Die Schulleitung ist Anstellungsbehörde für alle Lehrerinnen und Lehrer sowie weiteren Mitarbeitenden der Schule. Sie ist erste Rekursinstanz bei Beschwerden von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten bei schülerinnen- und schülerbezogenen Angelegenheiten.
Die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten ihre Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Lehrplans und des Schulprogramms. Sie beraten die Schülerinnen und Schüler, beurteilen deren Leistungen und beziehen die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten in ihre Schularbeit ein. In der unterrichtsfreien Zeit bereiten sie den Unterricht vor und nach und wirken an gemeinsamen Aufgaben der Schule und im Bildungswesen mit. Die Klassenlehrerinnen oder -lehrer sind für Erziehungsberechtigte erste Ansprechpersonen für schulische Fragen und Informationen.
Die Schülerinnen und Schüler erhalten einen alters- und stufengerechten Unterricht, der in zeitgemässen Lehr- und Lernformenvermittelt wird. Sie haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit, ihrer Fähigkeiten und ihrer Identität. Sie erhalten von ihren Lehrerinnen und Lehrern und der Schulleitung Auskunft zu Fragen, die sie betreffen. Sie lernen ihrem Alter und ihrer Schulstufe entsprechend, für ihren Bildungsprozess Mitverantwortung zu tragen sowie durch ihr Verhalten zum Erfolg des Unterrichts und der Klassen- und Schulgemeinschaft beizutragen. Mit Erreichen der Volljährigkeit werden die Schülerinnen und Schüler noch stärker in die Verantwortung genommen, die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten treten vermehrt in den Hintergrund.
Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden durch die Schulen am Bildungsprozess ihrer Kinder beteiligt. Sie erhalten in persönlichen Gesprächen Informationen zu Fragen, die ihre Kinder betreffen. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich, unterstützen und fördernden Bildungsprozess ihrer Kinder und arbeiten mit den Lehrerinnen und Lehrern zusammen. Bei Fragen suchen sie den direkten Kontakt mit den verantwortlichen Lehrpersonen. Werden die Jugendlichen volljährig, werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten in der Regel nur in Rücksprache mit den Jugendlichen einbezogen.
Berufsfachschulen
Der Schulrat beschliesst Massnahmen aus der internen Evaluation und genehmigt das Schulprogramm. Dort sind die pädagogischen Ziele sowie die Planung der Schulentwicklung festgelegt. Der Schulrat ist zweite Rekursinstanz (nach der Schulleitung) bei Beschwerden von Eltern und Erziehungsberechtigten bei schülerinnen- und schülerbezogenen Angelegenheiten.
Der Schulleitung obliegt die Gesamtverantwortung in pädagogischer, administrativer und organisatorischer Hinsicht. Unter Mitwirkung des Schulrats erarbeitet sie das Schulprogramm sowie Massnahmen aus den Aufsichtsprozessen und der internen Evaluation. Die Schulleitung ist Anstellungsbehörde für alle Lehrerinnen und Lehrer sowie weiteren Mitarbeitenden der Schule. Sie ist erste Rekursinstanz bei Beschwerden von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten bei Angelegenheiten mit Lernendenbezug.
Die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten ihre Lernenden im Rahmen des Lehrplans und des Schulprogramms. Sie beraten die Lernenden, beurteilen deren Leistungen und beziehen sie in ihre Schularbeit ein. In der unterrichtsfreien Zeit bereiten sie den Unterricht vor und nach und wirken an gemeinsamen Aufgaben der Schule und im Bildungswesen mit. Die Klassenlehrerinnen oder -lehrer sind erste Ansprechpersonen für schulische Fragen und Informationen.
Die Lehrbetriebe resp. die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sind in erster Linie für die Ausbildung im Betrieb zuständig. Sie sind zusätzlich aber auch Ansprechpersonen für die Schule in Angelegenheiten, welche ihre Lernenden betreffen. Sie bleiben dies auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Eltern resp. Erziehungsberechtigten spielen damit eine kleinere Rolle als im rein schulischen Setting.