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Absenzenordnung
Als Absenz gilt jede entschuldigte oder unentschuldigte Abwesenheit an unserer Schule.
Als unentschuldigte Absenz wird jedes Versäumnis des Unterrichts ohne schriftliche Entschuldigung eines Erziehungsberechtigten eingestuft.
Entschuldigungsgründe
Als Entschuldigungsgründe gelten insbesondere:
- Krankheit oder Unfall der Schülerin/des Schülers
- Arzttermine und Therapien, die ausserhalb der Unterrichtszeit nicht möglich sind
- Todesfälle von Familienangehörigen oder Bezugspersonen
- Höhere Gewalt, insbesondere Witterungs- und Strassenverhältnisse, die den Schulbesuch verunmöglichen
Vorgehen bei Absenzen
- Die zuständige Lehrperson ist vorgängig oder unmittelbar nach der Abwesenheit zu benachrichtigen.
- Die Entschuldigung erfolgt schriftlich im Elternkontaktheft und muss von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.
- Die Entschuldigung ist bei Wiederaufnahme des Unterrichts sämtlichen betroffenen Lehrpersonen unaufgefordert vorzulegen.
- Bei Absenzen aufgrund von Krankheit oder Unfall, die länger als fünf Tage dauern, kann die Klassenlehrperson ein ärztliches Zeugnis von den Erziehungsberechtigten verlangen.
- Die Klassenlehrperson informiert die Schulleitung rechtzeitig über länger andauernde oder ungewöhnlich häufige Absenzen.
- Die Schülerin/der Schüler hat die Verpflichtung, sich über den verpassten Schulstoff zu informieren und diesen nachzuarbeiten. Bei längeren Absenzen erfolgt dies entsprechend dem Gesundheitszustand.
Unentschuldigte Absenzen
- Unentschuldigte Absenzen werden in Lektionen im Zeugnis festgehalten.
- Eine Absenz, die nicht innerhalb von 10 Schultagen entschuldigt wird, gilt als unentschuldigt.
- Bei Verkürzung der Beurteilungsperiode um mehr als 10 % der gesamten Unterrichtszeit erfolgt gemäss Verordnung über die schulische Laufbahn (§11) ein Vermerk im Zeugnis.
Beurlaubungen und Dispensationen vom Unterricht
Bewilligungsinstanzen:
- 1 Tag: Klassenlehrperson
- Mehr als 1 Tag oder bei Verlängerung von Wochenenden/Ferien: Schulleitung
Ein befristetes Gesuch um Beurlaubung ist schriftlich durch die Erziehungsberechtigten zu beantragen.
Dispensationen von Bildungsbereichen:
- Schriftliche Gesuche sind von den Erziehungsberechtigten an die Schulleitung zu richten.
Dispensationen im Rahmen der Leistungssportförderung
Für Dispensationen im Rahmen der Leistungssportförderung gelten die Regelungen des Kantonalen Sportamtes Baselland.
- Über eine Dispensation entscheidet die Schulleitung auf Empfehlung einer Stützpunktleiterin/eines Stützpunktleiters (mindestens Regionalkader) in Absprache mit der Leitung Leistungsportförderung und nach Prüfung durch den Fachbereich Leistungssport der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
Urlaub für Schnupperlehren
- Leistungszüge E und P: Schülerinnen und Schüler können ab dem 2. Semester der 2. Klasse für insgesamt 2 Wochen für Schnupperlehren freigestellt werden.
- Leistungszug A: Eine offizielle Schnupperlehrwoche ist vorgesehen; zusätzliche Schnupperlehren sind auf Gesuch hin möglich.
Das Gesuch ist mit dem entsprechenden Formular (siehe Homepage unter „Formulare“) bis spätestens eine Woche vor Beginn bei der Klassenlehrperson einzureichen.
Frei-Tage
Richtlinien:
- Jede Schülerin/jeder Schüler hat während der Sekundarschulzeit 5 schulfreie Tage.
- Verpasster Schulstoff muss selbstständig nachgearbeitet werden.
- Frei-Tage können tageweise oder am Stück bezogen werden. Ein bezogener Halbtag gilt als ganzer Tag.
- Frei-Tage können nicht während angekündigten Klassen- oder Schulanlässen sowie Prüfungen bezogen werden.
Einschränkungen (letzte Klasse):
- Im 2. Semester der letzten Klasse können maximal 2 Frei-Tage bis spätestens Pfingsten genommen werden.
- Unentschuldigte Absenzen können vom Frei-Tage-Saldo abgezogen werden.
Antragstellung:
- Der Bezug ist mit dem Formular „Dispensationsgesuch“ bei der Klassenlehrperson anzumelden.
- Bei einer Dauer von mehr als einem Tag oder Ferienverlängerungen leitet die Klassenlehrperson das Formular an die Schulleitung weiter.
Bewilligungsinstanzen und Fristen:
- 1 Tag: Klassenlehrperson, 3 Schultage vorher
- 2–5 Tage: Schulleitung, 2 Wochen vorher
- Ferienverlängerung: Schulleitung, 2 Wochen vorher
Die Klassenlehrperson führt Buch über die bezogenen Frei-Tage.
Massnahmen bei Verspätungen und unentschuldigten Absenzen
- Bei Verspätungen oder verpasstem Unterricht ergreift die Lehrperson geeignete Massnahmen.
- Wiederholte unentschuldigte Absenzen oder längeres unentschuldigtes Fernbleiben können zur Ermahnung durch die Schulleitung führen.
- In schwerwiegenden Fällen kann bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion eine Busse bis zu CHF 5'000.– beantragt werden (§69 Bildungsgesetz).