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Gewässerraum
Der Gewässerraum ist ein Korridor entlang der Gewässer und umfasst:
- die natürliche Gerinnesohle
- die Uferbereiche sowie die gewässernahen Bereiche, welche in direkter Beziehung zum Gewässer stehen
Mit dem Gewässerschutzgesetz und der Gewässerschutzverordnung des Bundes verpflichtet der Bund die Kantone, für oberirdische Gewässer einen Gewässerraum auszuscheiden. Solange für ein Gewässer kein Gewässerraum ausgeschieden ist, gelten entlang des Gewässers die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV) (s. u.).
Die Zuständigkeit für die Gewässerraumausscheidung liegt für Gewässer ausserhalb der Bauzonen beim Kanton, welcher den Gewässerraum in Form von kantonalen Nutzungsplänen ausscheidet. Für Gewässer innerhalb der Bauzonen sind die Gewässerräume durch die jeweiligen Gemeinden auszuscheiden.
Der Kanton stellt den Gemeinden dazu eine Arbeitshilfe zur Verfügung, welche aufzeigt, wie die Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes in der kommunalen Nutzungsplanung korrekt und zweckmässig umgesetzt werden können.
Weitere Informationen, wie der Gewässerraum genutzt werden darf, wie Anwohnerinnen und Anwohner eines Baches die unmittelbare Uferumgebung nutzen und pflegen können und müssen und welche Gefahren ein Fliessgewässer allenfalls darstellen kann, finden sich in der Broschüre Leben am Bach.

Übergangsbestimmungen
Bis die Gewässerräume grundeigentumsverbindlich ausgeschieden sind (sei es durch kantonale oder kommunale Nutzungsplanungsverfahren) gelten folgende Übergangsmasse:
| Gewässerraum: beidseitiger Uferstreifen von | |
| Gerinnesohle < 12 m | 8 m + Gerinnesohlenbreite (GSB) |
| Gerinnesohle > 12 m | 20 m |
| stehende Gewässer > 0,5 ha | 20 m |
Die Übergangsmasse bzw. der Gewässerraum nach Übergangsbestimmungen GSchV sind hinweisend im GeoView BL abrufbar.
Für diese Streifen gelten die eingeschränkte bauliche Nutzung nach Artikel 41c Abs. 1 und 2 GSchV, nicht jedoch die Bewirtschaftungseinschränkungen (Art. 41c Abs. 3 bis 5 GSchV).
Es können nur Anlagen erstellt werden, die standortgebunden sind und einem öffentlichen Interesse dienen. Darunter fallen beispielsweise Brücken oder Fuss- und Wanderwege, welche in einem kommunalen Strassennetzplan bezeichnet sind.
Ausnahmen können im Baugesuchsverfahren erteilt werden für:
- zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten,
- zonenkonforme Anlagen, die notwendig sind, um eine Baulücke überbauen zu können,
- Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen, sofern sie standortgebunden sind (Schächte sind i. d. R. nicht standortgebunden und ausserhalb der Uferstreifen anzuordnen),
- Kleinanlagen, die einer Gewässernutzung dienen; darunter fallen u. a. Sitzbänke und Sitzstufen, die der gewässerbezogenen Erholung dienen.
Voraussetzung für solche Ausnahmen ist, dass keine höher zu gewichtenden Interessen vorliegen, welche die Freihaltung der Uferstreifen erfordern. Solche Interessen liegen unter anderem dann vor, wenn der Hochwasserschutz nicht gewährleistet ist oder das Gewässer zu revitalisieren ist (bzw. entsprechende Massnahmen in der strategischen Revitalisierungsplanung bezeichnet sind).
Für weitere Informationen vgl. Merkblatt D3 "Bauen im Gewässerraum".
Weitere Informationen
Bundesamt für Umwelt (BAFU): Warum brauchen die Gewässer Raum?
Gesetzliche Grundlagen
Eidgenössische Gesetze und Verordnungen
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG), Art. 36a
Gewässerschutzverordnung (GSchV), Art. 41a-41c und Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011
Kantonale Gesetze und Verordnungen
Raumplanungs- und Baugesetz (RBG), § 12a
Raumplanungs- und Baugesetz (RBG), § 109a


