Neu gilt ein absolutes Feuerverbot im Freien

22.07.2015

Verbot von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern - Neu gilt ein absolutes Feuerverbot im Freien



Medienmitteilung Nr. 4

Der Kantonale Krisenstab erlässt in Absprache mit den Fachspezialisten und den umliegenden Kantonen ab 23. Juli 2015 ein absolutes Feuerverbot im Freien. Die Waldbrandgefahrenstufe wird auf Stufe 5 (sehr gross) angehoben. Die Entnahme von Wasser aus den Baselbieter Oberflächengewässern wird per sofort bis auf Widerruf untersagt.

Die anhaltende Trockenheit und fehlende Niederschläge haben die Brandgefahr in Wäldern, auf Wiesen und auch im Siedlungsgebiet massiv erhöht. Der Kantonale Krisenstab erlässt daher in Absprache mit den Fachspezialisten und den umliegenden Kantonen ab 23. Juli 2015 ein absolutes Feuerverbot im Freien. Die Waldbrandgefahrenstufe wird auf Stufe 5 (sehr gross) angehoben. Es ist bis auf Widerruf verboten, im Freien ausserhalb des Siedlungsgebietes ein Feuer zu entfachen (Feuerschutzgesetz SGS und Verordnung über den Feuerschutz SGS 761.11).  Das Verbot beinhaltet insbesondere auch das Grillieren an Feuerstellen und Feuerschalen im Freien und auf Einweggrills, das Abbrennen von Feuerwerken sowie das Steigenlassen von Heissluft-Ballonen und Himmelslaternen (gekauft oder selbstgebastelt), welche durch offenes Feuer angetrieben werden. Ausgenommen vom Verbot ist das Grillieren in Gärten, Terrassen oder auf Balkonen mit Gas- oder Holzkohlengrill sowie festen Cheminées. Die Bevölkerung ist aufgerufen sorgsam mit jeglicher Art von Feuerentfachen umzugehen. Es hat im Baselbiet bereits mehrere Brände von Grünflächen am Boden und begrünten Dächern gegeben.

Die Entnahme von Wasser aus den Baselbieter Oberflächengewässern wird per sofort bis auf Widerruf untersagt. Von diesem generellen Verbot ausgenommen sind alle bewilligten Nutzungen an Birs und Rhein.

Wegen der anhaltenden Hitze mussten bereits mehrere Bäche abgefischt werden: so der Homburgerbach in Thürnen, der Eibach in Gelterkinden und der Chrientelbach oberhalb von Sommerau.

Im Bereich der Wasserversorgungen haben die dafür zuständigen Gemeinden - wo notwendig - zu Wassersparmassnahmen und Einschränkungen im Verbrauch aufgerufen. Dabei wurde die unterschiedliche Lage der Gewässer/Trinkwasserquellen im ganzen Kanton berücksichtigt.

Vorsorgliche Massnahme für den Nationalfeiertag:
Sollte die Situation der Trockenheit über den 29. Juli hinaus anhalten, so sind für die Festaktivitäten am 31. Juli und 1. August besondere Massnahmen vorgesehen. Sollte es so trocken bleiben und die dringend notwendigen Niederschläge nicht fallen, ist es absehbar, dass das Ablassen von Feuerwerk am kommenden Nationalfeiertag nur sehr eingeschränkt möglich ist oder ganz verboten werden muss.

Es ist derzeit vorgesehen, dass es für Privatpersonen verboten ist, mobile Feuerwerkskörper (Raketen u.ä.) abzubrennen, dies gilt auch für nicht öffentliche Profi-Feuerwerke. Das Abbrennen von örtlich begrenzten Produkten (u.a. bengalische Hölzer, Vulkane und Feuerwerksbatterien) ist nur auf geschützten Flächen (z.B. auf Kiesplätzen, geteerten Parkplätzen) sowie an Standorten, welche von der Gemeinde freigegeben sind (z.B. 1. August Festareal mit überwachtem Abbrennplatz für Privatfeuerwerk) erlaubt.

Am 27. Juli 2015 entscheidet der Kantonale Krisenstab Baselland über das weitere definitive Vorgehen.

Weitere Informationen finden sie unter www.kks.bl.ch oder bei der Kantonalen Hotline 0800 800 112.