Stimmrechtsbeschwerde betreffend Rechtsgültigkeit der Volksinitiative «Salina Raurica Ost bleibt grün» abgewiesen
Der Regierungsrat hat eine Stimmrechtsbeschwerde zur Frage der Rechtsgültigkeit der Volksinitiative «Salina Raurica Ost bleibt grün» abgewiesen. Am 11. Mai 2020 hatte der Einwohnerrat von Pratteln die eingereichte Volksinitiative als nicht rechtsgültig erklärt. Die Beschwerdeführenden bestritten diesen Entscheid. Der Regierungsrat bestätigt nun den Entscheid des Prattler Einwohnerrats und erachtet das Volksbegehren als offensichtlich rechtswidrig, weil damit eine schwere Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit vorliege.
Die Volksinitiative «Salina Raurica Ost bleibt grün» verlangt im Wesentlichen, das noch nicht überbaute Teilgebiet von Salina Raurica Ost gemäss dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz einer Zone zuzuweisen, deren Nutzung noch nicht bestimmt sei oder in der eine Nutzung erst später zugelassen werde.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 stellte die Gemeindeverwaltung Pratteln fest, dass die Volksinitiative mit 828 Unterschriften zustande gekommen sei.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2020 hat der Einwohnerrat Pratteln die Volksinitiative ungültig erklärt mit der Begründung, diese missachte den bundesrechtlichen Grundsatz der Planbeständigkeit, verstosse gegen das Gebot der Festlegung ausreichender Bauzonen und schenke den Festsetzungen des kantonalen Richtplans keine Beachtung.
Initianten wollten Denkpause erreichen
Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass bei der Frage der Gültigkeit/Ungültigkeit einer Volksinitiative der Grundsatz «Im Zweifel für das Volk» zu beachten sei. Danach sei ihr Volksbegehren klarerweise nicht offensichtlich rechtswidrig. Entgegen der Darstellung der Gemeinde würden sie mit dem Volksbegehren keine Auszonung des Gebiets Salina Raurica Ost verlangen, sondern vielmehr eine Denkpause von ca. 15 Jahren fordern, um die Nutzung des Gebiets neu zu bestimmen. Abgesehen davon sei das Volksbegehren der ebenfalls in Pratteln lancierten «Blözen-Initiative» nachgebildet, deren Rechtmässigkeit bis vor Bundesgericht standgehalten habe.
Grundsatz der Planbeständigkeit offensichtlich verletzt
Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass das Volksbegehren offensichtlich rechtswidrig ist. Das Volksbegehren würde faktisch zu einem Bauverbot über einen langen Zeitraum führen, was einer eigentlichen Auszonung des Gebiets gleichkäme. Die Volksinitiative verletze damit in offensichtlicher Weise übergeordnetes Recht, namentlich den bundesrechtlichen Grundsatz der Planbeständigkeit, da sie die detaillierte, in übergeordnete Planungen eingebettete Zonenplanung der Gemeinde Pratteln in Frage stellt, die erst seit gut vier Jahren verbindlich ist. Dazu lägen keine sachlichen Gründe vor: So hätten seit der Verabschiedung der geltenden Zonenplanung keine gewichtigen Änderungen der Verhältnisse stattgefunden und die kommunale Planung sei unterdessen bereits weiter fortgeschritten.
Ableitung aus der «Blözen-Initiative» nicht möglich
Zudem könne aus Sicht des Regierungsrats aus der sogenannten «Blözen-Initiative» keine direkte Ableitung zum vorliegenden Volksbegehren gemacht werden. Zum einen war die Rechtsgültigkeit jener Initiative nicht Gegenstand von gerichtlichen Beurteilungen. Zum anderen verhielt es sich bezüglich dieses Gebiets im Unterschied zu Salina Raurica Ost so, dass seinerzeit der Baulandbedarf der Gemeinde Pratteln für die folgenden 15 Jahre auch ohne das Gebiet Blözen als gedeckt angesehen wurde. Deshalb sei es damals auch rechtmässig gewesen, dieses Gebiet vorübergehend einer Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung zuzuweisen.