Stärkung der Gemeinden in der Raumplanung
Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes und der Verordnung
Der Regierungsrat setzt am 1. Juni 2023 Bestimmungen im Raumplanungs- und Baugesetz in Kraft, welche die Gemeinden bei der Siedlungsentwicklung nach innen unterstützen. Neu können die Gemeinden eine Mindestnutzung vorsehen und erhalten eine gesetzliche Grundlage zur Baulandverflüssigung. Des Weiteren können sie ein qualifiziertes Planungsverfahren für Hochhäuser einfordern. Sind die Voraussetzungen gegeben, können die Gemeinden nötige projektbezogene Erweiterungen von bereits vorhandenen Gewerbebetrieben über das bestehende Siedlungsgebiet hinaus ermöglichen.
Die Anpassungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) setzen die geänderten Anforderungen des Bundesrechts um. Sie geben den Gemeinden den notwendigen Handlungsspielraum bei Planungsaufgaben. Gleichzeitig werden für spezifische Themen die rechtlichen Grundlagen im Hinblick auf die Umsetzung des kantonalen Richtplans geschaffen und die Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz angepasst. Die neuen Regelungen umfassen im Wesentlichen folgende Inhalte:
Mindestnutzung
Die Einführung einer Mindestnutzung für neue Bauten ist eine Massnahme zur inneren Verdichtung und damit zur besseren Nutzung von ungenügend genutzten oder brachliegenden Flächen. Sie ist Teil eines Massnahmenkatalogs, zusammen mit den Bestimmungen zur Baulandverflüssigung, um die Gemeinden in ihrer Siedlungsentwicklung nach innen zu stärken.
Baulandverflüssigung
Das Horten von Bauland stellt seit Jahren ein Problem in der Raumplanung dar. Dabei liegen unbebaute Grundstücke jahrelang in einer Bauzone, werden jedoch nicht bebaut. Bislang hatten die Gemeinden kaum geeignete Mittel, gehortetes Bauland zu verflüssigen, das heisst zu bebauen oder wieder auf den Markt zu bringen. Die Gemeinden erhalten nun die Möglichkeit, Massnahmen dagegen zu ergreifen. Die Bestimmungen sehen eine Überbauungsfrist vor und schaffen damit für die Baselbieter Gemeinden einen grösseren Handlungsspielraum bei der Siedlungsentwicklung.
Hochhäuser
Der Begriff des Hochhauses wird im Raumplanungs- und Baugesetz bestimmt. Darunter fallen Gebäude, deren Höhe 30 Meter übersteigt. Neu sollen Hochhäuser auf einem qualitätssichernden Verfahren beruhen, das die Gemeinden bestimmen. Damit wird die Qualität der Planung gestärkt. Da Hochhäuser einen starken Einfluss auf ihre Umgebung haben, wird auch deren Schattenwurf geregelt, um die Nachbarschaft vor einer übermässigen Beschattung zu schützen.
Erweiterung von Gewerbe- und Industriezonen über das Siedlungsgebiet hinaus
Im kantonalen Richtplan ist bereits vorgesehen, dass die Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen projektbezogene Einzonungen für Gewerbe- und Industriebetriebe vornehmen können. Mit der Gesetzesanpassung werden die Rahmenbedingungen dazu präzisiert. Sie geben bestehenden Betrieben damit eine Entwicklungsperspektive.
Konkurrenzierende Abstände und Verzicht auf Näherbaurecht
Neu präzisiert das Raumplanungs- und Baugesetz das Verhältnis von sich konkurrenzierenden Abständen sowie zwischen Baulinien und gesetzlichen Abständen. Die bisherigen Bestimmungen liessen Interpretationsspielraum zu. In der praktischen Umsetzung führte das zu Unklarheiten.