Regierungsrat erweitert Soforthilfe für indirekt Betroffene
Der Regierungsrat weitet die nicht rückzahlbare Soforthilfe aus. Neu erhalten auch Unternehmungen einen Pauschalbetrag, die indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie betroffen sind. Der Kreis der neu Bezugsberechtigten entspricht dabei den Härtefällen gemäss der Regelung auf Bundesebene.
Die Covid-19-Pandemie und die von den Behörden ergriffenen Massnahmen zu deren Eindämmung haben schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat rasch reagiert und am 24. März 2020 das Massnahmenpaket zur Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Krise im Umfang von 100 Millionen Franken verabschiedet. Mit dem Paket werden die weitreichenden Massnahmen des Bundes subsidiär und gezielt ergänzt. Es umfasst nicht rückzahlbare Soforthilfen für die von der Krise betroffenen Unternehmungen, die Absicherung von Überbrückungskrediten von Banken an Unternehmen in Ergänzung zu den Kreditgarantien des Bundes sowie Unterstützungsbeiträge für Lehrbetriebe. Zudem verzichtet der Kanton auf die Erhebung von Verzugszinsen bei den Staatssteuern. Ferner hat der Regierungsrat Massnahmen im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung und im Kulturbereich beschlossen.
Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen des «Lockdown» hat der Bundesrat seine Massnahmen zwischenzeitlich ergänzt: Er hat das Bürgschaftsvolumen für Liquiditätshilfen von 20 auf 40 Milliarden Franken erhöht und den Erwerbsersatz-Anspruch auf Härtefälle bei indirekt betroffenen selbständig Erwerbenden ausgeweitet. Als Härtefall definiert der Bundesrat selbständig Erwerbende, deren AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen höher ist als 10’000 Franken, aber 90’000 Franken nicht übersteigt.
Regierungsrat passt Massnahmenpaket parallel zur Erweiterung des Bundes an
Angesichts dieser Ausweitung der Bundesmassnahmen hat der Regierungsrat sein Massnahmenpaket angepasst: Mit dem deutlich erhöhten Volumen der Bundesbürgschaften besteht derzeit keine Notwendigkeit von subsidiären kantonalen Kreditgarantien. Der Regierungsrat wird dieses Instrument deshalb bis auf weiteres nicht anwenden. Damit entsteht finanzieller Spielraum, die kantonalen nicht rückzahlbaren Soforthilfen parallel zur Erweiterung des Erwerbsersatzes des Bundes auf Härtefälle bei indirekt betroffenen selbständig Erwerbenden auszuweiten.
Maximale Gesamtkosten bleiben bei 100 Mio. Franken
Dazu hat der Regierungsrat die Corona-Notverordnung I ergänzt: Indirekt betroffene selbständig Erwerbende, die gemäss der am 16. April 2020 angepassten COVID-19-Verordnung neu ebenfalls Anspruch auf Erwerbsersatz des Bundes haben, können beim Kanton pauschal 3'000 Franken an nicht rückzahlbarer Soforthilfe beantragen. Die Abwicklung der Gesuche erfolgt analog der bisherigen Soforthilfe. Der maximale Betrag für das gesamte Massnahmenpaket von 100 Millionen Franken wird dadurch nicht erhöht.
Die Kann-Bestimmung zur Gewährung von kantonalen Garantien für Überbrückungskredite an Unternehmungen wird in der Notverordnung belassen. Somit hat der Regierungsrat die Möglichkeit, dieses Instrument je nach Entwicklung der Lage zu einem späteren Zeitpunkt zu aktivieren.