Planungsmehrwertabgaben: Regierungsrat beantragt Gesetzesrevision
Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die Änderung des Gesetzes über die Abgabe von Planungsmehrwerten. Die Revision sieht die Erhebung von Mehrwertabgaben nicht nur für Einzonungen, sondern auch für Um- und Aufzonungen vor.
Die Erhebung von Mehrwertabgaben für Einzonungen bleibt wie bisher auf 20 Prozent beschränkt. Dies entspricht dem bundesrechtlich vorgegebenen Mindestabgabesatz.
Neu wird geregelt, dass von allen Gemeinden eine Mehrwertabgabe auch für Um- und Aufzonungen verbindlich zu erheben ist. Die Mindestabgabe entspricht in diesen Fällen ebenfalls 20 Prozent des durch die entsprechenden Planungsmassnahmen erzielten Bodenmehrwerts. Die Gemeinden können diesen Mehrwertabgabesatz in einem kommunalen Reglement auf maximal 40 Prozent erhöhen. Die Regierung schlug ursprünglich einen Mindestabgabesatz von 30 Prozent vor. Aufgrund diverser Rückmeldungen im Rahmen der Vernehmlassung hat sie diesen Abgabesatz gesenkt.
Mit der Gesetzesrevision wird auch die Freigrenze neu festgelegt, bis zu der für planungsbedingte Bodenmehrwerte keine Abgabe erhoben werden muss. Diese wird von heute 50'000 Franken auf 30'000 Franken reduziert.
Da die Thematik der Mehrwertabgabe auch auf Bundesebene im Rahmen der Revision des Raumplanungsgesetzes erneut diskutiert wurde, wurde die Revision des kantonalen Mehrwegabgabegesetzes sistiert. Dies entsprach auch den Forderungen von verschiedenen Seiten im Rahmen der Vernehmlassung zum Entwurf des revidierten kantonalen Gesetzes. Inzwischen haben National- und Ständerat die Revision des Raumplanungsgesetzes verabschiedet.
Der dem Kanton zufliessende Anteil der Mehrwertabgaben ist wie bisher zur Unterstützung von Gemeinden, die infolge der Reduktion überdimensionierter Bauzonen entschädigungspflichtig werden sowie für Massnahmen der Wohnbau- und Eigentumsförderung oder der Raumplanung. Neu kann sie zudem für die Aufwertung öffentlich zugänglicher Räume eingesetzt werden.
Hintergrund der Revision des Gesetzes über Planungsmehrwertabgaben ist ein Urteil des Bundesgerichts. Dieses hatte aufgrund einer Beschwerde der Gemeinde Münchenstein feststellt, dass das kantonale Mehrwertabgabengesetz teilweise gegen das übergeordnete Raumplanungsgesetz des Bundes verstösst. Ein Widerspruch besteht in dem Punkt, wo die Erhebung der Mehrwertabgabe nach kantonalem Recht lediglich bei Einzonungen zulässig ist. Das Raumplanungsgesetz schreibt jedoch vor, dass grundsätzlich alle Vor- und Nachteile, die durch Planungen entstehen, angemessen ausgeglichen werden müssen. Wenn der Kanton dazu nichts regelt, sind die Gemeinden kompetent, dies selbst zu regeln.
Landratsvorlage: Link