Neue Regelung für die Restfinanzierung der stationären Langzeitpflege ab 2024

23.11.2022

Der Regierungsrat will die Restfinanzierung der stationären Langzeitpflege neu regeln, damit diese der fiskalischen Äquivalenz entspricht. Eine Inkraftsetzung der Gesetzesänderung soll im ersten Halbjahr 2023 erfolgen, sodass den Gemeinden bzw. Versorgungsregionen ausreichend Zeit bleibt, um auf den 1. Januar 2024 hin erstmalig die Restfinanzierung der Pflege im stationären Bereich der Alters- und Pflegeheime festlegen zu können. 

Die Finanzierung von Pflegeleistungen ist im Kanton Basel-Landschaft in verschiedenen Paragrafen des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) geregelt. Bisher wurden die anrechenbaren Kosten der Pflegeleistungen durch den Regierungsrat kantonsweit einheitlich festgelegt (so genannte Normkosten). Diese Kosten werden zurzeit von der Wohngemeinde übernommen, nach Abzug des Beitrags der obligatorischen Krankenversicherung und des Anteils der versicherten Person. Diese gewachsene rechtliche und finanzielle Konstellation entspricht nicht dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz, welches besagt, dass eine Aufgabe grundsätzlich beim gleichen Gemeinwesen angesiedelt sein soll, welches die Finanzierung übernimmt. Das heisst, dass künftig nicht mehr der Kanton, sondern die Gemeinden oder die Versorgungsregionen die Restkosten festlegen sollen. 

2018 wurde deshalb ein VAGS-Projekt initiiert (VAGS = Verfassungsauftrag Gemeindestärkung) mit der Zielsetzung, einen Vorschlag zu erarbeiten, welcher die Verschiebung der Zuständigkeit zur Festlegung der Restkostenfinanzierung vom Regierungsrat an die Gemeinden oder die Versorgungsregionen beinhaltet. Die Kosten der Pflege müssen zu diesem Zweck transparent und vergleichbar ausgewiesen sein. Parallel zur Gesetzesänderung wird deshalb ein Projekt der Zeiterfassung in allen 30 Baselbieter Alters- und Pflegeheimen durchgeführt, damit nach erfolgter Gesetzesänderung die Gemeinden bzw. Versorgungsregionen über eine Datengrundlage verfügen, die ihnen eine korrekte Festlegung der Restfinanzierung ermöglicht. Der Bericht aus der Zeiterfassungsstudie liegt Kanton und Gemeinden voraussichtlich Anfang 2023 vor. Die Datenerfassung ist bereits in allen Alters- und Pflegeheimen abgeschlossen. 

Neben der Vergleichbarkeit unter den Heimen ermöglichen diese Daten dann auch die Restkostenfinanzierung nach den heimspezifischen, effektiven Kosten, wie sie u.a. die eidgenössische Preisüberwachung fordert. Aktuell können im Kanton Basel-Landschaft keine heimindividuellen Pflegekostensätze erlassen werden, weil das geltende Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) dies nicht vorsieht. 

Die Gesetzesänderung soll im ersten Halbjahr 2023 in Kraft treten, so dass den Gemeinden bzw. Versorgungsregionen ausreichend Zeit bleibt, um auf den 1. Januar 2024 hin erstmalig die Restfinanzierung der Pflege im stationären Bereich festlegen zu können. Dies beinhaltet auch die einmalige Abgeltung der covidbedingten Mehrkosten der Pflege der Alters- und Pflegeheime aus den Jahren 2020 und 2021 bei der erstmaligen Festlegung der anrechenbaren Pflegeleistungen im Jahr 2024. Unverändert bleiben die Kompetenzen zur Festlegung der Restfinanzierung in der ambulanten Pflege (Spitex) beim Kanton. 

> Landratsvorlage