Motion und Initiative zu Tempo 30 auf Hauptstrassen
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Volksinitiative «Tempo 30 auf Hauptstrassen – nur mit Zustimmung des Volkes» für rechtsungültig zu erklären und die Motion «Tempo 30 nur mit demokratischer Legitimation» abzuschreiben. Ein vom Regierungsrat in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass die Initiative rechtsungültig ist und auch die Motion nicht rechtsgültig umgesetzt werden kann.
Der Regierungsrat hat die Rechtsgültigkeit der Volksinitiative «Tempo 30 auf Hauptstrassen – nur mit Zustimmung des Volkes» mit einem Gutachten von Prof. Dr. A. Stöckli der Universität Freiburg beurteilen lassen. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Initiative in mehrfacher Hinsicht offensichtlich gegen übergeordnetes Recht verstösst. So würde eine Umsetzung der Initiative insbesondere gegen die in der Kantonsverfassung festgelegte Hoheit des Kantons über die Kantonsstrassen und gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstossen. Daneben ist der Initiativtext auch nicht mit dem Strassenverkehrs- und Umweltschutzrecht des Bundes vereinbar und verstösst gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Folglich beantragt der Regierungsrat dem Landrat, die Initiative für rechtsungültig zu erklären.
Der Regierungsrat verweist in seinem Bericht zur Motion «Tempo 30 nur mit demokratischer Legitimation» ebenfalls auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. A. Stöckli, wonach die wortlautgetreue Umsetzung der Motion rechtsungültig ist. Eine Umsetzung des mündlich in der Landratsdebatte geäusserten Anliegens, wonach der Antrag auf Tempo 30 durch die Gemeindeversammlung resp. den Einwohnerrat erfolgen soll, ist direkt durch die jeweiligen Gemeinden möglich. Die Gemeindeversammlung resp. der Einwohnerrat kann sich diese Kompetenz zuweisen, ohne dass dadurch die regierungsrätlichen Vorgaben zum Erlass von Tempo 30 tangiert sind. Damit ist das Anliegen der Motionäre erfüllt und es besteht folglich kein Handlungsbedarf, respektive aufgrund der rechtswidrigen wortlautgetreuen Umsetzung auch keine Handlungsmöglichkeit für den Kanton. Daher beantragt der Regierungsrat dem Landrat, die Motion abzuschreiben.