Masken- und Testpflicht in Einrichtungen mit gefährdeten Personen bleibt vorerst bestehen

31.03.2022
Im Kanton Basel-Landschaft bleibt die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske für Mitarbeitende und Besuchende in Spitälern, Kliniken, Alters- und Pflegeheime sowie Heimen, Tages- und Werkstätten der Behindertenhilfe vorerst bestehen, ebenso die Pflicht zur Teilnahme am «Breiten Testen Baselland» für Mitarbeitende von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie von Einrichtungen der Behindertenhilfe.
Nachdem der Bundesrat die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» per 1. April 2022 aufgehoben hat, sind nunmehr die Kantone dafür verantwortlich, gegebenenfalls Bestimmungen zu erlassen, die geeignet sind, besonders vulnerable Personengruppen – wie Patientinnen und Patienten in Spitälern, oder Bewohnende von Alters- und Pflegeeinrichtungen – vor Ansteckungen zu schützen oder das Infektionsgeschehen zu überwachen. Im Kanton Basel-Landschaft sind solche Massnahmen aus epidemiologischer Sicht zurzeit angezeigt, insbesondere weil beispielsweise die 7-Tage-Inzidenz im nationalen Vergleich einen sehr hohen Wert erreicht. Der Regierungsrat hat deshalb die «Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie 3» erlassen. Diese gilt ab 1. April 2022 und soll längstens bis 31. Mai 2022 in Kraft bleiben.
 
Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske für Mitarbeitende und Besuchende in Spitälern, Kliniken, Alters- und Pflegeheime sowie Heimen, Tages- und Werkstätten der Behindertenhilfe mit Schwerpunkt in der Behandlungspflege wird daher genau so verlängert, wie die Pflicht zur Teilnahme am «breiten Testen Baselland» für Mitarbeitende von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und Einrichtungen der Behindertenhilfe. Personen, welche beruflich in direktem Kontakt mit besonders gefährdeten Personengruppen stehen, müssen sich unabhängig vom ihrem Impfstatus zweimal wöchentlich auf Sars-Cov-2 Viren testen zu lassen. Betroffen sind Mitarbeitende in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie in Heimen der Behindertenhilfe mit Schwerpunkt in der Behandlungspflege oder der Betreuung von besonders gefährdeten Personen. Die Bestimmung ist besonders auf das Angebot «Breites Testen Baselland» (BTBL) ausgerichtet und soll die betroffenen Personen dazu anhalten, an den dort angebotenen kostenlosen Pooltests teilzunehmen. Die Teilnahme an den gepoolten Tests ist für die Mitarbeitenden kostenlos; die Kosten werden vom Kanton übernommen und dann dem Bund weiterverrechnet.