Finanzierung der Bushaltestellen – Änderung des Strassengesetzes
Einleitung der Vernehmlassung
Der Regierungsrat hat die Bau- und Umweltschutzdirektion mit der Durchführung der Vernehmlassung zur Landratsvorlage betreffend Änderung des Strassengesetzes beauftragt. Mit der Vorlage wird eine Gesetzesänderung des Strassengesetzes betreffend Bushaltestellen präsentiert, die vorsieht, dass die Kosten von Bushaltestellen an Kantonsstrassen vom Kanton getragen werden. Bei Bushaltestellen an Gemeindestrassen sollen die Kosten wie bisher durch die Gemeinden übernommen werden.
Die Finanzierung der Bushaltestellen im Kanton Basel-Landschaft ist je nach Lage einer Bushaltestelle unterschiedlich geregelt: Befindet sie sich auf einer Gemeindestrasse, ist die Gemeinde alleine zuständig. Befindet sich die Bushaltestelle auf einer Kantonsstrasse, ist der Kanton zuständig; gemäss Strassengesetz haben aber die Gemeinden in der Regel an die Kosten einen Beitrag von 50 Prozent zu leisten.
Im Rahmen des 6. Generellen Leistungsauftrages GLA 2010–2013 wurde das Busnetz ausgebaut und neue Buslinien eingeführt. Das hatte zur Folge, dass in den Jahren 2008–2010 einige Bushaltestellen neu gebaut wurden und sich die Standortgemeinden bei den Haltestellen an Kantonsstrassen in der Regel zu 50 Prozent beteiligen mussten.
Mit der Vorlage wird nun eine Gesetzesänderung des Strassengesetzes präsentiert, die vorsieht, dass die Kosten von Bushaltestellen an Kantonsstrassen vom Kanton getragen werden – mit Ausnahme der Möblierung, d. h. insbesondere des Wetterschutzes. An dieser Kostentragung soll festgehalten werden, da der Wetterschutz den einsteigenden Passagieren dient, also Personen, die ein Ziel (Wohnort, Arbeitsstelle etc.) in der Standortgemeinde haben. Die Kosten für Bushaltestellen an Gemeindestrassen sollen wie bisher durch die Gemeinden getragen werden.
Neu können die Gemeinden für Bushaltestellen, die zur Erschliessung einer kantonal wichtigen Anlage dienen (z. B. Gymnasium) und in ihrer Zuständigkeit sind, beim Kanton eine Kostenbeteiligung bis zu 40 Prozent beantragen.
Durch die Neuregelung erwachsen dem Kanton zusätzliche Investitionskosten von geschätzt ca. 100‘000 Franken pro Jahr.
Genehmigung von Gemeindebeschlüssen
Der Regierungsrat hat zudem die von der Gemeindeversammlung Aesch am 26. September 2018 beschlossene Grundwasserschutzzone Kägen, Chueweid und Reinacherheide / Mülimatten, bestehend aus einem Plan und einem Reglement, genehmigt. Massgebend sind die mit den Inventarnummer BL 01 WZ 00 00 versehenen Pläne und Reglemente. Den durch den Regierungsratsbeschluss Nr. 3268 vom 22. Oktober 1991 beschlossene Plan sowie alle damit in Verbindung stehenden Dokumente werden aufgehoben und sind nicht mehr rechtskräftig.