Erste Stellungnahme zum GPK-Bericht
24.01.2018
Erste Stellungnahme des Regierungsrats zum GPK-Bericht „Überprüfung von Fahrzeugverkäufen der Garage BUD“
Der Regierungsrat hat den Bericht der Geschäftsprüfungskommission (GPK) betreffend „Überprüfung von Fahrzeugverkäufen der Garage BUD“ zur Kenntnis genommen und wird innerhalb der angesetzten Frist im Detail zum Bericht Stellung nehmen. Vorab hält der Regierungsrat fest, dass gemäss Bericht der Finanzkontrolle betreffend Fahrzeugverkäufen keine rechtswidrigen Handlungen festgestellt wurden und die Empfehlungen durch die Bau- und Umweltschutzdirektion bereits seit dem Sommer 2017 umgesetzt werden. Zudem fordert der Regierungsrat klarere Regeln für die Arbeit der GPK.
Der Regierungsrat stimmt mit der GPK überein, dass die Empfehlungen der Finanzkontrolle betreffend Fahrzeugverkäufen vollumfänglich umzusetzen sind. Die untersuchten Verkäufe der auszumusternden Fahrzeuge an Mitarbeitende basierten auf einer internen Weisung aus dem Jahr 2010 und wurden administrativ mangelhaft abgewickelt. Gemäss Finanzkontrolle konnten diesbezüglich keine rechtswidrigen Handlungen und keine finanziellen Nachteile für den Kanton festgestellt werden. Die Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) hat nach Kenntnis dieser Umstände reagiert und im Juli 2017 verfügt, dass ab sofort sämtliche auszumusternden Fahrzeuge über den Verwertungsdienst der Sicherheitsdirektion (SID) abgewickelt werden.
Regierungsrat fordert klarere Regeln für die Arbeit der GPK
Der Regierungsrat stellt fest, dass im vorliegenden Bericht Personalfragen öffentlich gemacht werden, was den Persönlichkeitsschutz von betroffenen Mitarbeitenden gefährdet. Betreffend Kritik zur Personalführung hat der Regierungsrat eine andere Sichtweise als die GPK. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes wird die Regierung ihre abweichende Haltung direkt bei der GPK einbringen.
Die GPK und ihre Rechte und Pflichten sind sehr knapp in § 61 des Landratsgesetzes geregelt. Der Regierungsrat erachtet es als notwendig, dass der Landrat, dem die Oberaufsichtsfunktion zukommt, präzisierende Regelungen erlässt. Dies gilt insbesondere für die Befragung von Mitarbeitenden, für die Information und den Einbezug der Direktionsvorstehenden bei laufenden Untersuchungen, für die Einsichtnahme in Personaldossiers sowie für die Wahrung der gesetzlich verankerten Unabhängigkeit der Finanzkontrolle.
> Bericht GPK: Überprüfung von Fahrzeugverkäufen der Garage BUD