Bei Initiativen neu 18 Monate Zeit für die Unterschriftensammlung

24.03.2021

Der Regierungsrat überweist dem Landrat eine Vorlage für eine Teilrevision des kantonalen Initiativrechts. Neu soll die Zeit für die Unterschriftensammlung auf 18 Monaten befristet werden. Die Frist kann auf Gesuch einmal um ein Jahr verlängert werden. Zudem soll keine Urnenabstimmung mehr durchgeführt werden, wenn Einigkeit über die Umsetzung einer Initiative besteht. Die von der Landeskanzlei ausgearbeitete Vorlage klärt weitere Fragen im Initiativrecht und liefert praxiskonforme Lösungen, welche die demokratischen Rechte stärken und die Abläufe vereinfachen. 

Der Regierungsrat hat gegenüber der Vernehmlassungsvorlage folgende Änderungen vorgenommen:

  • Die benötigte Anzahl Unterschriften für Initiativen müssen innert 18 Monaten eingereicht werden. In der Vernehmlassungsvorlage war eine Frist von 12 Monaten vorgesehen.
  • Diese Frist kann einmal um ein Jahr verlängert werden.
  • Die aktuelle Gesetzgebung sieht für das Sammeln von Unterschriften keine Frist vor. 

Mit der Vorlage werden im Initiativrecht zudem folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Sobald der Landrat wie auch das Initiativkomitee sich über einen Gegenvorschlag oder eine Umsetzungsvorlage zu einer Initiative geeinigt haben, muss die Vorlage nicht mehr zwingend vors Volk.
  • Die Bearbeitungsfristen für nichtformulierte Initiativen werden festgelegt.
  • Der Beginn des Fristenlaufs wird klar definiert.
  • Eine Verlängerung oder Unterbrechung der Frist wird künftig im Einvernehmen mit dem Initiativkomitee auch bei nichtformulierten Initiativen möglich sein. 

> Landratsvorlage