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10.05.2016
Aus der Sitzung des Regierungsrats
Inspektionsbericht KESB |
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Inspektionsbericht stellt KESB grösstenteils ein gutes Zeugnis aus
Die Sicherheitsdirektion als administrative Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat im vergangenen Jahr die sechs KESB im Kanton Basel-Landschaft inspiziert. Die Überprüfung umfasste unter anderem die interne Organisation und Abläufe, die fachkompetente Besetzung der Gremien und die Aktenführung. Zu einer Einzelfall-Überprüfung ist allein das Kantonsgericht befugt. Der nun vorliegende Inspektionsbericht stellt der neuen Behörde mit einer Ausnahme mehrheitlich ein gutes Zeugnis aus. Von Amtes wegen erfolgt die Aufsichtstätigkeit präventiv durch generelle Weisungen über die Organisation und über die Amtstätigkeit, aber auch über Instruktion und Beratung als Unterstützung. Instrumente der Aufsicht sind u.a. die Entscheidkompetenz für Aufsichtsbeschwerden, die Auswertung von Gerichtsurteilen gegen KESB-Entscheide und die Inspektion. Die Aufsichtsbehörde kann einen Entscheid der KESB im Einzelfall im Rahmen ihrer Aufsicht jedoch nicht korrigieren. Dies kann nur das Kantonsgericht im Rechtsmittelverfahren. Die Inspektionspunkte Die Inspektion durch die Sicherheitsdirektion dient einer Bestandsaufnahme der von der KESB geleisteten Arbeit. Sie dient weiter der Überprüfung der Rechtskonformität der Organisation, der Effizienz der Abläufe sowie der Erkennung von allfälligen Schwachstellen/ Mängeln/ Schwierigkeiten. Die Inspektion stellt zudem sicher, dass Verbesserungsmassnahmen auch ergriffen werden. Konkret überprüfte die Sicherheitsdirektion im letzten Jahr folgende Geschäftsbereiche der KESB:
Organisation der berufsmässigen Mandatsführung, der Sozialabklärungen und des Revisorats; Art der Entscheidfindung; Durchführung der persönlichen Anhörungen.
Anzahl Mitglieder und Fachlichkeit derselben; Art der Fachdisziplinen, die im Spruchkörper vertreten sind.
Vorhandensein von Prozessbeschrieben / Merkblättern, von Geschäfts- und Terminkontrolle; Pendenzenstand (allfällig ergriffene Massnahmen bei Rückständen).
Anzahl der bereits überführten sowie der noch nicht überführten Massnahmen; Sicherstellung, dass bis Ende Dezember 2015 alle Massnahmen überführt sind.
Aktenführung (Systematik und Nachvollziehbarkeit); Archivsituation für Aktenaufbewahrung
Insbesondere telefonische Erreichbarkeit; Angaben auf der Homepage: Erreichbarkeit, Mitarbeitende der KESB mit Funktion usw.
Fazit der Inspektion Bis auf eine Ausnahme erfüllten die KESB die Inspektionskriterien, resp. sind allfällige unterdessen behoben worden. Bei der KESB Gelterkinden-Sissach förderte die Inspektion Defizite in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zutage. Dieses KESB-Präsidium und die Versammlung der Gemeindedelegierten werden in den kommenden Monaten die festgestellten Mängel beheben. > Inspektionsbericht Für Rückfragen Franziska Vogel Mansour, Leiterin Abteilung Recht, Zivilrechtsverwaltung, Sicherheitsdirektion (SID), Tel. 061 552 42 47 |
Ressourcenprojekt Leimental |
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Finanzhilfevertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Basel-Landschaft
Der Regierungsrat nahm das Ressourcenprojekt Leimental zustimmend zur Kenntnis und beantragt mit einem Schreiben an das Bundesamt für Landwirtschaft die Genehmigung des Finanzhilfevertrages für das Ressourcenprojekt Leimental. Ziel des Projekts ist es, den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln und Nährstoffen in die Gewässer zu reduzieren. Dies setzt voraus, dass die Landwirte auf ihren Anbauflächen im definierten Projektgebiet spezifische Massnahmen weiterentwickeln und umsetzen. Die Teilnahme am Projekt ist für die Landwirt/innen freiwillig, die Massnahmen gehen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Im Finanzhilfevertrag werden die Zielsetzung und die dazu notwendigen Massnahmen aufgezeigt sowie die Höhe und Auszahlung der Finanzhilfe des Bundes für die Durchführung des Ressourcenprojekts Leimental geregelt. Die Projektdauer wird vom 01. Januar 2017 bis 31. Dezember 2022 festgelegt, mit weiterführender Erfolgskontrolle bis einschliesslich 31. Dezember 2024. Für Rückfragen Xenia Ehrensperger, Amt für Umweltschutz und Energie, Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD), 061 552 55 39 |
Bundesrätliche Genehmigung des Kantonalen Richtplans |
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Antrag zur bundesrätlichen Genehmigung des Kantonalen Richtplans
Der Regierungsrat beantragt mit einem Schreiben an das Bundesamt für Raumentwicklung die bundesrätliche Genehmigung der Anpassung 2012 des Kantonalen Richtplans Basel-Landschaft (KRIP). Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft hat am 25. Februar 2015 die Landratsvorlage 2015-034 beinhaltend «Kantonaler Richtplan Basel-Landschaft (KRIP), Anpassung 2012» beschlossen. Gemäss § 11 Abs. 3 RBG unterstehen kantonale Richtpläne dem fakultativen Planungsreferendum. Die Referendumsfrist beträgt gemäss § 31 Abs. 2 der Kantonsverfassung acht Wochen nach Publikation. Diese Referendumsfrist ist am 28. April 2016 unbenutzt abgelaufen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 RPG genehmigt der Bundesrat kantonale Richtpläne. Für Rückfragen Martin Huber, Kantonsplanung, Amt für Raumplanung, Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD), 061 552 59 37 |
Weiteres |
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Genehmigung von Gemeindebeschlüssen
Der Regierungsrat hat zudem an seiner heutigen Sitzung:
100. Geburtstag Am Freitag, 20. Mai 2016 feiert Frau Bertha Girod, wohnhaft im Alters- und Pflegeheim Käppeli, Reichensteinerstrasse 55, Muttenz, ihren 100. Geburtstag. Eine Delegation, bestehend aus Regierungsrat Isaac Reber, 2. Landschreiber Nic Kaufmann und Staatsweibelin Cornelia Kissling, werden der Jubilarin die Glückwünsche des Regierungsrates überbringen. Landeskanzlei Basel-Landschaft |