- Basel-Landschaft
- Organisation
- Regierungsrat
- Medienmitteilungen
- Aus der Sitzung des Regierungsrats
Aus der Sitzung des Regierungsrats
Regierungsrat hebt Beschlüsse in Sachen Jagdpacht Aesch und Pratteln auf
Aus prozessökonomischen Gründen hebt der Regierungsrat nach dem Kantonsgerichtsurteil in Sachen Jagdpachtvergabe in Nusshof zwei weitere Regierungsratsbeschlüsse zur Jagdpacht in Aesch respektive in Pratteln auf. Die Verfahren werden unter Berücksichtigung des kantonsgerichtlichen Urteils erneut durchgeführt.
Mit Urteil vom 10. Mai 2017 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die Beschwerde der Gemeinde Nusshof gegen den entsprechenden Regierungsratsentscheid vom Oktober 2016 in Sachen Jagdpachtvergabe gut. Das Gericht sah eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der nichtberücksichtigten Jagdgesellschaft als gegeben an (das schriftliche Urteil ist noch ausstehend). Zwei weitere Fälle (Aesch und Pratteln) sind beim Kantonsgericht hängig. Die Regierungsratsbeschlüsse wurden aufgehoben, um die Verfahren im Sinne des kantonsgerichtlichen Urteils erneut durchzuführen.
Für Rückfragen:
Sibylle Hellstern, stv. Generalsekretärin Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD), 061 552 56 05
Regierungspräsident Thomas Weber übernimmt das OK-Präsidium des Eidgenössischen Schwing- und Älplerfests 2022 in Pratteln
Gestützt auf die Anfrage des Trägervereins und einen Beschluss des Regierungsrates übernimmt Regierungspräsident Thomas Weber das Präsidium des Organisationskomitees des Eidgenössischen Schwing- und Älplerfests (ESAF) 2022. Das ESAF soll im Jahr 2022 erstmals im Kanton Basel-Landschaft in Pratteln durchgeführt werden.
Die seit Januar 2017 aktive Projektgruppe unter der Leitung von Regierungspräsident Thomas Weber bereitet die Kandidatur für das ESAF 2022 am Standort Pratteln vor. Bis zur Vergabe des Festortes anlässlich der Abgeordnetenversammlung des Eidgenössischen Schwingerverbands (ESV) am 4. März 2018 in Hochdorf sind verschiedene organisatorische Vorarbeiten des Trägervereins und des designierten Organisationskomitees erforderlich.
Am 9. Juni 2017 wurde der Trägerverein „Eidgenössisches Schwing- und Älplerfest 2022 Pratteln im Baselbiet“ gegründet, mit Urs Lanz als Präsident, der gleichzeitig den Basellandschaftlichen Kantonal-Schwingerverband BLKSV präsidiert. Die Gründungsmitglieder des Trägervereins sind der Basellandschaftliche Kantonal-Schwingerverband, der Schwingerverband Basel-Stadt, die Schwingklubs Binningen, Oberwil, Muttenz, Pratteln und Liestal sowie die Bezirksschwingklubs Sissach und Waldenburg. Der ESV wird die Organisation des Anlasses formell dem Trägerverein übertragen, der wiederum das Organisationskomitee respektive den Verein ESAF 2022 mit der Planung und Durchführung des ESAF beauftragen wird.
Regierungspräsident Thomas Weber hat der Anfrage des Trägervereins zugestimmt, ob er das Präsidium des Organisationskomitees und damit auch den Vorsitz des noch zu gründenden Vereins ESAF 2022 übernehmen würde. Der Baselbieter Regierungsrat hat diese Funktionsübernahme heute mit einem Beschluss bestätigt.
Unter der Leitung von Regierungspräsident Thomas Weber wird nun in den nächsten Monaten der Verein ESAF 2022, der als Organisationskomitee fungieren wird, gegründet. Bis Frühjahr 2018 sollen die Funktionen im Kern-OK besetzt werden.
Im Kern-OK wird auch Thomas Beugger, Leiter Sportamt, als zweiter Vertreter des Kantons Einsitz nehmen. Die weiteren Funktionen im Kern-OK sollen grundsätzlich durch Personen besetzt werden, die nicht in der kantonalen Verwaltung arbeiten. Damit wird sichergestellt, dass die operative Tätigkeit im Rahmen des kantonalen Amtsauftrags und die Führungsverantwortung im Rahmen des Kern-OKs soweit als möglich entflochten sind. Innerhalb der einzelnen Fachabteilungen der Organisation ESAF 2022 sollen Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken. Die ehrenamtliche, ausserberufliche Mitwirkung im OK ESAF 2022 soll auch Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung offenstehen.
Regierungspräsident Thomas Weber, Vorsteher der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, (VGD) erreichbar über Rolf Wirz, Telefon 061 552 59 11
Änderungen bei der Motorfahrzeugsteuer
Aufgrund der technologischen Entwicklung werden Fahrzeuge immer umweltfreundlicher. Um die Lenkungswirkung der Motorfahrzeugsteuer zu erhalten, passt der Regierungsrat die CO2-Richtwerte im Kanton Basel-Landschaft an. Für neu immatrikulierte Personenwagen gelten ab 1. Januar 2018 neue CO2-Richtwerte für Steuerermässigungen und -zuschläge.
Im Kanton Basel-Landschaft werden Personenwagen nach dem Gesamtgewicht besteuert. Anfang 2014 wurde dies ergänzt mit einem ökologischen Steueranteil basierend auf dem CO2-Ausstoss. Seither sind die Personenwagen aufgrund der technischen Entwicklung umweltfreundlicher geworden. Der durchschnittliche CO2-Ausstoss ist deutlich gesunken. Diese Entwicklung setzt sich fort.
Um die ökologische Lenkungswirkung der Steuer zu erhalten, werden die CO2-Richtwerte und deren Abstufungen per 1. Januar 2018 wie folgt angepasst:
|
Höhe Steuerermässigungen und -zuschläge in CHF |
Heutige CO2-Emissionsgrenzwerte je km |
Neue CO2-Emissionsgrenzwerte je km |
|
CHF 300 Steuerermässigung |
weniger als 110 Gramm |
weniger als 95 Gramm |
|
CHF 150 Steuerermässigung |
110 – 119 Gramm |
95 – 104 Gramm |
|
|
120 – 139 Gramm |
105 – 129 Gramm |
|
CHF 75 Steuerzuschlag |
140 – 159 Gramm |
130 – 144 Gramm |
|
CHF 150 Steuerzuschlag |
160 – 179 Gramm |
145 – 159 Gramm |
|
CHF 300 Steuerzuschlag |
höher als 179 Gramm |
höher als 159 Gramm |
Die neue Regelung gilt für Personenwagen, die ab dem 1. Januar 2018 immatrikuliert werden. Bereits immatrikulierte Fahrzeuge sind davon nicht betroffen.
Ohne diese Anpassung bei den CO2-Richtwerten würden Personenwagen, die nach heutigen Massstäben nicht mehr ökologisch sind, auch in Zukunft Steuerermässigungen erhalten. Andererseits würden Fahrzeuge mit vergleichsweise hohen CO2-Ausstosswerten nicht mit Steuerzuschlägen belegt. Die beabsichtigte ökologische Lenkungswirkung ginge damit verloren.
Dies würde dazu führen, dass im nächsten Jahr bereits über 50 Prozent der Personenwagen einen Bonus erhielten, während nur noch rund ein Viertel mit einem Zuschlag belegt würde. Eine Konsequenz dieses Umstands ist auch der Verlust von Steuereinnahmen: Ein vergleichsweise immer höherer Anteil der Fahrzeuge würde steuerlich entlastet, während immer weniger Fahrzeuge Zuschläge zahlen.
> Verordnung zum Motorfahrzeugsteuergesetz
Für Rückfragen:
Daniel Schweighauser, Akademischer Mitarbeiter, Finanzverwaltung/Abteilung Finanz- und Volkswirtschaft, Finanz- und Kirchendirektion (FKD), 061 552 61 95
Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Bereich des Strassenverkehrs
Der Bundesbeschluss über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAF) führt zu Verordnungsänderungen auf Bundesebene. Der Regierungsrat äussert sich in der Vernehmlassung hierzu grundsätzlich zustimmend. Er verlangt aber insbesondere eine Stärkung der Kantone im Bereich der Agglomerationsprogramme und der Ausgestaltung der Nationalstrassen.
Am 12. Februar 2017 haben Volk und Stände dem Bundesbeschluss über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAF) zugestimmt. Dieser bildet auch die Grundlage für Massnahmen zur Schliessung der Finanzierungslücke und das Programm zur Entwicklung der Nationalstrassen. Nun legt der Bundesrat die Verordnungsänderungen vor.
Der Regierungsrat stimmt den vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich zu. Er verlangt vom Bund aber einzelne Anpassungen, Ergänzungen und Präzisierungen. Dazu gehören insbesondere:
- Der Bund will eine Frist von vier Jahren festsetzen, nach deren Ablauf der Anspruch auf die Auszahlung von Beiträgen an Massnahmen der Agglomerationsprogramme erlischt. Der Regierungsrat fordert, dass die Frist auf acht Jahre erhöht wird. Zudem sollen Massnahmen in einer späteren Generation der Agglomerationsprogramme erneut eingereicht werden können, wenn sie nicht fristgerecht realisiert werden können.
- Der Regierungsrat bringt das Anliegen ein, dass der Bund die Kantone laufend über nationale Pläne zum Verkehrsmanagement orientiert. Der Bund soll den Bedarf frühzeitig anmelden und die Interessen der Kantone wahren. Zudem soll er Beiträge an die Erstellung von kantonalen Verkehrsmanagementplänen und deren Umsetzung leisten.
- Der Regierungsrat fordert des Weiteren, dass die Mitsprache der Kantone im Bereich der Agglomerationsprogramme und bei der Ausgestaltung der Nationalstrassen gestärkt wird.
Folgende Verordnungen sind Gegenstand der Vernehmlassung: die Verordnung zur Schwerverkehrsabgabe, die Nationalstrassenverordnung, die Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und die Durchgangsstrassenverordnung.
Für Rückfragen:
-
Daniel Schweighauser, Akademischer Mitarbeiter, Finanzverwaltung/Abteilung Finanz- und Volkswirtschaft, Finanz- und Kirchendirektion (FKD), 061 552 61 95
-
Urs Roth, stellvertretender Kantonsingenieur, Tiefbauamt, Geschäftsbereich Verkehrsinfrastruktur, Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD), 061 552 54 63
Baselland lehnt Erhöhung der steuerlichen Abzüge für Kinderdrittbetreuungskosten ab
Der Regierungsrat erblickt keine Legitimation des Bundes, den Kantonen eine Erhöhung der steuerlichen Abzüge für Kinderdrittbetreuungskosten vorzuschreiben. In seiner Stellungnahme an den Bund verneint er generell einen bundesrechtlich vorgesehenen Mindestbetrag und verteidigt damit die Kantonsautonomie. Ferner sieht er diesen Weg als verfehlt an, einem Fachkräftemangel mittels steuerlichen Anreizen im Privatbereich zu begegnen.
Das Eidgenössische Finanzdepartement schlägt mittels Änderung der jeweiligen Bundesgesetze vor, einerseits den Steuerabzug für Kinderdrittbetreuungskosten bei der direkten Bundessteuer von derzeit höchstens CHF 10'100 auf neu höchstens CHF 25'000 zu erhöhen. Andererseits soll den Kantonen über das Steuerharmonisierungsgesetz zwingend vorgeschrieben werden, einen kantonalen Maximalabzug von mindestens CHF 10'000 vorzusehen. Derzeit beträgt der Abzug im Kanton Basel-Landschaft CHF 5‘500 pro Kind und Jahr.
Die Steuerausfälle dieser Änderungen werden beim Bund auf rund CHF 10 Mio. geschätzt. Für den Kanton Basel-Landschaft würden bei der Staatssteuer schätzungsweise knapp CHF 1,5 Mio. Mindereinnahmen pro Jahr gegenüber dem aktuellen Zustand entstehen. Bei den basellandschaftlichen Gemeinden würde der Steuerausfall jährlich rund CHF 0,8 Mio. betragen.
Den Kantonen einen kantonalen Abzug von mindestens CHF 10'000 vorzuschreiben, ist nach Ansicht des Regierungsrates gänzlich neu und zudem aus staatspolitischen und föderalistischen Überlegungen verfehlt. Obwohl der Bund den Kantonen bereits einen Drittbetreuungsabzug vorschreibt, überlässt er aber aufgrund der kantonalen Tarifautonomie die Abzugshöhe den Kantonen. Mit dem vorgeschlagenen zwingenden Minimalabzug wird nicht nur indirekt Familienpolitik betrieben, sondern auch in die Kantonsautonomie eingegriffen. Nach Ansicht des Regierungsrates wird damit eine bundesverfassungswidrige Regelung aufgestellt, indem die steuerliche Tarifhoheit der Kantone verletzt wird.
Hintergrund dieser Gesetzesänderungen soll insbesondere die Vermeidung eines inländischen Fachkräftemangels und die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sein, was an sich unterstützungswürdig wäre. Der in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagene Weg über eine Erhöhung der steuerlichen Abzüge für Kinderdrittbetreuungskosten wird vom Regierungsrat jedoch als Lenkungsmassnahme klar abgelehnt, weil diese nicht zielführend und finanziell ineffizient ist. Es würden lediglich finanzielle Mitnahmeeffekte und Streuverluste generiert, indem trotz zusätzlichen steuerlichen Abzügen die jeweilige Erwerbstätigkeit nicht wie erwartet ausgeweitet bzw. aufgenommen würde. Ferner soll man es den Kantonen überlassen, ob und welche Formen der Kinderdrittbetreuung sie direkt oder indirekt finanziell fördern möchten.
Für Rückfragen:
Benjamin Pidoux, Leiter Rechtsdienst, Kantonale Steuerverwaltung, Finanz- und Kirchendirektion (FKD), 061 552 53 15
Weiteres
Genehmigung Gemeindebeschlüsse
Der Regierungsrat hat zudem an seiner heutigen Sitzung:
-
die vom Gemeinderat Häfelfingen an seiner Sitzung vom 22. März 2017 beschlossene Aufhebung der Grundwasserschutzzonen Bad Ramsach „private Teufletenquelle“ inkl. Aufhebung Reglement A genehmigt.
-
die vom Gemeinderat Aesch am 21. Februar 2017 beschlossene Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan „Drosselweg“ genehmigt.
-
den von der Einwohnergemeindeversammlung Diepflingen am 15. Dezember 2016 beschlossenen Quartierplan „In den Reben“ genehmigt.
-
die von der Einwohnergemeindeversammlung Sissach am 14. Dezember 2016 beschlossenen Mutationen des Zonenplanes und des Zonenreglementes Landschaft im Bereich „Spezialzone Inertstoff-Deponie Strickrain“ genehmigt.
Landeskanzlei Basel-Landschaft