Aus der Sitzung des Regierungsrats
Corona-Härtefallhilfen für Baselbieter Unternehmen
Kantonale Umsetzung der Härtefallmassnahmen des Bundes
Für die Unterstützung von Unternehmen im Kanton Basel-Landschaft beantragt der Regierungsrat dem Landrat eine Ausgabenbewilligung in der Höhe von 12,7 Millionen Franken. Damit sollen Unternehmen mittels Bürgschaften und À-fonds-perdu-Beiträgen unterstützt werden, die bei ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind.
Im Gegensatz zur Soforthilfe im Frühling soll die Unterstützung jetzt primär durch Bürgschaften erfolgen: Die Banken sollen den Unternehmen, welche die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Kredite gewähren. Für diese Kredite bürgt der Kanton zu 80 Prozent.
Bürgschaften, ergänzt um À-fonds-perdu-Beiträge
Zusätzlich zur Kreditgarantie erhalten die Unternehmen, welche die Kriterien erfüllen, einen À-fonds-perdu-Beitrag. Dieser umfasst im Einzelfall 20 Prozent des durch die Banken bewilligten Kredits, maximal jedoch 20'000 Franken. Mit der Wahl der Bürgschaft als Hauptelement der Unterstützungsmassnahmen können trotz höherer Beträge Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen weitgehend vermieden werden.
Härtefall heisst Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent
Bezüglich der Kriterien, welche Unternehmen Härtefallhilfen erhalten sollen, übernimmt der Kanton Basel-Landschaft die Vorgaben gemäss Bundesgesetz und -verordnung. Es sollen Unternehmen unterstützt werden, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind. Der Härtefall wird gleich definiert wie beim Bund: ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 weniger als 60 Prozent des Durchschnitts der Jahre 2018 und 2019 beträgt.
Keine Strukturerhaltung
Mit der Härtefallhilfe sollen die Unternehmen bei der Deckung der anlaufenden Fixkosten unterstützt werden, während die Lohnkosten durch die Kurzarbeitsentschädigung und EO-Beiträge gedeckt sind. Im Gegensatz zu den breit gestreuten Soforthilfen während des Lockdowns im Frühjahr geht es jetzt darum, gezielt diejenigen Unternehmen zu unterstützen, die von Covid-19 noch immer stark betroffen sind. Die Unterstützung soll nicht strukturerhaltend sein. Unterstützt werden nur Unternehmen, die vor der Krise profitabel oder überlebensfähig waren.
Bund beteiligt sich zur Hälfte an den Kosten
Für die Baselbieter KMU-Corona-Härtefallhilfe stellt der Regierungsrat einen Betrag von insgesamt 12,7 Millionen Franken bereit. Der Bund beteiligt sich gemäss dem aktuellen Entwurf der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes mit 6,2 Millionen Franken. Der Ausgabenbeschluss des Landrats untersteht dem fakultativen Referendum.
Die unterbreitete Landratsvorlage basiert auf dem Vernehmlassungsentwurf der Verordnung des Bundesrats vom 4. November 2020. Der Bundesrat will die Verordnung nach einer zehntägigen Vernehmlassung gegen Ende November verabschieden und per 1. Dezember 2020 in Kraft setzen. Sollte die Verordnung aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse noch grössere Änderungen erfahren, müssten diese noch berücksichtigt werden. Eine Beschlussfassung durch den Landrat noch im Dezember 2020 ist dennoch möglich.
Bericht Verkehrsfluss 2019
Der Regierungsrat hat vom aktuellsten Bericht über die geplanten und bereits getroffenen Massnahmen zur Verhinderung und zum Abbau von Verkehrsstaus im Strassennetz Kenntnis genommen. Der Bericht gibt einen Überblick über das Verkehrsaufkommen und den Verkehrsfluss auf dem kantonalen und nationalen Strassennetz. Er zeigt auf, wo grundlegende neuralgische Verkehrskapazitätsprobleme bestehen und welche Massnahmen im Rahmen von Tiefbauamt- oder ASTRA-Projekten geplant bzw. realisiert werden.
Das Strassengesetz verpflichtet die kantonalen Behörden, Verkehrsstaus zu verhindern und bestehende Verkehrskapazitätsprobleme abzubauen. Gleichzeitig werden die aktuelle Verkehrssituation und die geplanten sowie getroffenen Massnahmen in einem jährlichen Bericht dargelegt.
Mit dem vorliegenden Bericht werden der aktuelle Zustand des Strassenverkehrsaufkommens, der relevante Handlungsbedarf und die entsprechenden Massnahmen sowie ihre Wirkungen auf den Verkehrsfluss aufgezeigt. Dies mit dem Ziel, aktuelle Verkehrsflussprobleme auf dem Strassennetz zu beheben sowie auf mögliche künftige Überlastungsprobleme frühzeitig zu agieren.
Der Bericht ist auf der Webseite des Tiefbauamts publiziert.
Weiteres
Änderung der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
Paragraf 5 der kantonalen Covid-19-Verordnung wird so angepasst, dass ein Verkauf von Waren zum Mitnehmen am Morgen zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr möglich ist. Die neue Regelung gilt ab sofort. Unabhängig davon müssen Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr weiterhin geschlossen bleiben. Eine Konsumation vor Ort bleibt somit weiterhin verboten.
Ausweisungen aus dem Swisslos-Fonds
Der Regierungsrat hat bereits am 10. November 2020 über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds entschieden. > Details