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16.12.2014
Aus der Sitzung des Regierungsrates
Schutz vor nichtionisierender Strahlung: Vernehmlassung |
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Schutz vor nichtionisierender Strahlung: Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft begrüsst grundsätzlich die Änderungsvorschläge des Bundes betreffend der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Zu einzelnen Punkten hat der Regierungsrat Änderungsvorschläge eingereicht. Die strengere Anwendung des Anlagegrenzwertes bei alten Hochspannungsleitungen und Eisenbahnen führt dazu, dass bei einer Änderung der Anlage die Strahlungsbelastung für die betroffene Bevölkerung gemindert werden kann. Dies begrüsst der Regierungsrat. Messungen durch nichtakkreditierte Prüfstellen Mit der Durchführung der Messungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes oder des Immissionsgrenzwertes sollen nur noch von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) entsprechend akkreditierte Prüfstellen beauftragt werden. Der Regierungsrat beantragt, dass auch weiterhin Messungen von nicht akkreditierten Firmen akzeptiert werden, sofern diese die geforderte Qualität der Messausrüstung und der Messdurchführung gewährleisten. Stünde für eine notwendige Messung keine akkreditierte Prüfstelle zur Verfügung, wäre die neue Verordnungsbestimmung nicht vollziehbar. Gesamtschweizerische Regelung Der Regierungsrat begrüsst die Aussicht, dass in Zukunft die NIS-Belastung und deren Entwicklung im gesamtschweizerischen Rahmen einheitlich erhoben und kommuniziert werden sollen. Eine objektive Information der Öffentlichkeit über die Gesundheitsauswirkungen von NIS, die vorhandene NIS-Belastung, deren Herkunft und die Ausschöpfung der Grenzwerte der NISV ist wichtig. Den Kantonen stehen die für die komplexe Erhebung der NIS-Belastung benötigten Mittel, wenn überhaupt, nur begrenzt zur Verfügung. Für Rückfragen Axel Hettich, Lufthygieneamt beider Basel, Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD), 061 552 61 48 |
Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung |
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Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft unterstützt den zweiten Liberalisierungsschritt, wie er im Stromversorgungsgesetz (StromVG) bereits vorgesehen ist.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) soll die Stromversorgungsunternehmen für die nötige Regelung der Wechselprozesse frühzeitig miteinbeziehen, damit sich diese auf die komplette Marktöffnung vorbereiten und frühzeitig in die nötige Informationstechnik-Infrastruktur investieren können. Zudem wird angeregt, dass die daraus anfallenden zusätzlichen Kosten als anrechenbare Kosten zu verrechnen sind und ebenfalls frühzeitig und transparent in den Ausführungsbestimmungen geregelt werden müssen. Als weiteren wichtigen Punkt weist der Regierungsrat darauf hin, dass kleinere Netzbetreiber bei einem erhöhtem Kundenverlust die Grundversorgung womöglich nicht mehr gewährleisten können und für diesen Fall vorgesorgt werden muss. Für Rückfragen Stephan Krähenbühl, Amt für Umweltschutz und Energie, Koordination und Controlling, Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD), 061 552 91 93 |
Strategische Revitalisierungsplanung Kanton Basel-Landschaft |
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Der Regierungsrat stimmt dem Dossier „Strategische Revitalisierungsplanung Kanton Basel-Landschaft“ zu, welches bis Ende Dezember 2014 beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) eingereicht wird.
Seit 2011 ist ein neues Gewässerschutzgesetz in Kraft, das als übergeordnetes Ziel vorsieht, in den kommenden 80 Jahren gesamtschweizerisch rund 4000 Kilometer Fliessgewässer zu revitalisieren. Dabei sollen insbesondere Massnahmen mit einem guten Verhältnis zwischen finanziellem Aufwand und ökologischem Nutzen für Natur und Landschaft umgesetzt werden. Im Kanton Basel-Landschaft wurde die Planung seit 2012 gemäss den Methodik-Vorgaben des Bundes für zirka 400 Kilometer Baselbieter Gewässer erarbeitet. Die Belange der betroffenen Fachämter und des BAFU wurden im Rahmen mehrerer Begleitgruppensitzungen berücksichtigt. Als zentrales Ergebnis liegen nun zwei Pläne vor. Aufwand und Nutzen Der Plan „Ökologischer Nutzen, plausibilisiert“ zeigt für alle Gewässer den Nutzen einer Revitalisierung für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand auf. Der „Ökologische Nutzen“ wirkt sich ab der NFA-Programmperiode 2016 bis 2019 auf die Höhe der Abgeltungen des Bundes aus. Geeignete Abschnitte mit hohem ökologischem Nutzen Im Plan „Massnahmenplanung“ werden für ausgewählte Abschnitte Massnahmen vorgeschlagen. Diese Abschnitte sind unter Berücksichtigung der Machbarkeit und ihrer ökologischen Relevanz bzw. Entwicklungsfähigkeit besonders geeignet für eine Revitalisierung. Der so genannte „ökologische Nutzen“ ist dort besonders hoch. Im ganzen Kanton werden Revitalisierungsmassnahmen für zirka 90 Kilometer Gewässerstrecke vorgeschlagen. An einer Gewässerstrecke von rund 130 Kilometern ist die Wiederherstellung der Längsdurchgängigkeit vorgesehen. Für Rückfragen Jonas Woermann, Tiefbauamt, Geschäftsbereich Wasserbau, Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD), 061 552 54 52 |
Jagdgesetzänderungen: Revision wird sistiert |
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Der Regierungsrat hat den Vernehmlassungsvorschlag für Änderungen in der kantonalen Jagdverordnung, dem kantonalen Jagdgesetz, dem kantonalen Fischereigesetz und der Kantonsverfassung sistiert.
Der Regierungsrat ist zum Schluss gekommen, dass der laufende Prozess aus folgenden Gründen sistiert werden sollte:
Die Auswertung der Vernehmlassungsantworten hat ergeben, dass eine Regalverschiebung politisch nicht möglich ist, und die Reaktionen auf die übrigen Revisionspunkte sind grossmehrheitlich ablehnend, sodass eine vertiefte Analyse mit den beteiligten Partnern vorgenommen werden muss. Vorschlag für weiteres Vorgehen nach Reorganisation Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion wird beauftragt, nach erfolgter Reorganisation die Vernehmlassung gründlich auszuwerten und dem Regierungsrat einen Vorschlag für das weitere Vorgehen zu unterbreiten. Im Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 12/15 war der Regierungsrat zum Schluss gekommen, dass mit dem Übertrag des Jagd- und Fischereiregals an den Kanton der Vollzug der Jagd- und Fischereigesetzgebung für den Kanton weitgehend kostenneutral (fiskalische Äquivalenz) geführt und so der Staatshaushalt nachhaltig entlastet werden kann. Dies hätte eine Verfassungsänderung bedingt. Für Rückfragen Ignaz Bloch, Kantonstierarzt, Leiter Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen, Volkswirtschaft- und Gesundheitsdirektion (VGD), 061 552 59 23 |
Gesetzliche Regelungen fürsorgerische Unterbringungen |
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Gesetzliche Regelungen betreffend fürsorgerische Unterbringungen bei Gefahr im Verzug auf Anordnung von Ärztinnen und Ärzten: Vernehmlassung
Der Regierungsrat hat eine Landratsvorlage zur Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden gesetzliche Regelungen geschaffen, damit im Kanton Basel-Landschaft die fürsorgerische Unterbringung (FU) bei Gefahr im Verzug auch direkt durch Ärztinnen und Ärzte angeordnet werden kann. Durch die gesetzlichen Regelungen wird die Voraussetzung geschaffen, dass das von den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) im Kanton bisher unterhaltene 24-Stunden-Pikett aufgehoben werden kann. Dies wiederum führt zu Kostenentlastungen zu Gunsten der betroffenen Personen und der im Kanton Basel-Landschaft für den Kindes- und Erwachsenenschutzbereich zuständigen Gemeinden, ohne dass der Rechtsschutz der Betroffenen dadurch reduziert wird. Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge stellt für die KESB im Kanton Basel-Landschaft derzeit eine zeitlich und logistisch erhebliche Belastung dar. Eine fürsorgerische Unterbringung gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge und Pflege bedarf, diese aber vorübergehend oder andauernd nur durch Unterbringung der Person in einer geeigneten Einrichtung erbracht werden können. Es handelt sich um die behördliche Bestimmung über den Aufenthalt gegen den bekannten, mutmasslichen oder hypothetischen Willen einer Person mit dem Ziel der Personensorge sowie um die mit dem Aufenthalt verbundenen Betreuung und/oder Behandlung. Ärztinnen und Ärzte können die fürsorgerische Unterbringung von Bundesrechts wegen befristet auf maximal sechs Wochen anordnen, wenn die Kantone dazu die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen geschaffen haben. > vgl. aktuelle Vernehmlassungen Für Rückfragen René Merz, stv. Generalsekretär Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD), 061 552 65 08 |
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Inkraftsetzung Denkmal- und Heimatschutzgesetz per 1. Januar 2015
Der Regierungsrat hat die Änderung des Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz zur Umsetzung der angenommenen nichtformulierten Volksinitiative „Ja zu Wildenstein und Schloss Bottmingen“ auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. 100. Geburtstag Am 18. Dezember 2014 feiert Frau Ruth Elly Käsermann, wohnhaft im Alters- und Pflegeheim Stäglen, Nunnigen, ihren 100. Geburtstag. Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelolli und Staatsweibelin Cornelia Kissling werden am Donnerstag der Jubilarin die Glückwünsche des Regierungsrates überbringen. Genehmigung von Gemeindebeschlüssen Der Regierungsrat hat zudem an seiner heutigen Sitzung:
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