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01.12.2015
Aus der Sitzung des Regierungsrates
Wasserbaukonzept 2015 |
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Wasserbaukonzept 2015 genehmigt
Der Regierungsrat hat das Wasserbaukonzept vom 13. November 2015 genehmigt. Das Wasserbaukonzept ist für den Geschäftsbereich Wasserbau des Tiefbauamtes ein Führungs-, Koordinations- und Grundlageninstrument. Es stellt den mittelfristigen Bedarf der erforderlichen Massnahmen an den Gewässern in drei Prioritäten (hoch, mittel und niedrig) dar. Auch in Hinsicht auf die Finanzplanung des Kantons kommt dem Wasserbaukonzept eine grosse Bedeutung zu, denn daraus lässt sich der Aufwand in den Bereichen des Wasserbaus, für die der Kanton nach Gesetz zuständig ist, mittel- und längerfristig abschätzen. Das Wasserbaukonzept wurde am 10. Mai 2005 zum ersten Mal genehmigt, wobei eine gesamthafte Überprüfung nach zirka zehn Jahren vorgesehen wurde. Auch das Wasserbaukonzept 2015 soll nach zehn Jahren erneut gesamthaft überprüft und den aktuellen Verhältnissen angepasst werden. Realisierte Massnahmen und neue Erkenntnisse werden bereits nach spätestens drei Jahren in der Datenbank nachgeführt. > Wasserbaukonzept Für Rückfragen Jonas Woermann, Tiefbauamt, Projektleiter Gewässerplanung, Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD), 061 552 54 52 |
Anpassung der Beschaffungsverordnung |
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Anpassung der Beschaffungsverordnung
Nachdem in der Volksabstimmung vom 8. November 2015 die formulierte Gesetzesinitiative „Für einen wirksamen Arbeitnehmerschutz und faire Wettbewerbsbedingungen für KMU im öffentlichen Beschaffungswesen“ angenommen worden ist und die neuen Bestimmungen ab 1. Dezember 2015 in Kraft treten, hat der Regierungsrat auch die dadurch notwendig gewordenen Anpassungen an der Beschaffungsverordnung beschlossen und ebenfalls per 1. Dezember 2015 in Kraft gesetzt. In der vom Volk angenommenen formulierten Gesetzesinitiative sind auch Bereiche neu geregelt, die bisher in der Beschaffungsverordnung normiert waren und nun in Einklang mit dem neuen Gesetzestext gebracht werden müssen (z.B. Nachweis der Einhaltung von Arbeitsbedingungen und die entsprechende Kontrolltätigkeit, Nachzahlungs- und Sicherstellungspflichten). Zudem enthält das Gesetz neu nur spezifisch für die Bereiche des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes geltende Bestimmungen, was auch auf Verordnungsstufe umgesetzt werden muss. Für Rückfragen Dr. Markus Stöcklin, Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD), 061 552 53 96 |
Verwaltungsrat Psychiatrie Baselland |
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Verwaltungsrat der Psychiatrie Baselland neu gewählt
Der Regierungsrat hat den Verwaltungsrat der Psychiatrie Baselland (PBL) für die kommende Amtsperiode vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 neu gewählt. Verwaltungsratspräsidentin bleibt Alice Scherrer. Neu nimmt Prof. Dr. med. Beat Müller im Verwaltungsrat der Psychiatrie Baselland Einsitz. Beat Müller ist Bereichsleiter Medizin und Chefarzt der Medizinischen Universitätsklinik im Kantonsspital Aarau und ersetzt den ausscheidenden Prof. Dr. med. Werner Zimmerli. Der Regierungsrat dankt Werner Zimmerli für sein Engagement in den vier Jahren im Verwaltungsrat der PBL. Weiterhin im Verwaltungsrat der PBL verbleiben: Isabel Frey Kuttler, Wilhelm Hansen, Dr. med. Renato Marelli, Mirko Tozzo sowie Dr. iur. Dieter Völlmin. Die aktuelle Amtsperiode des Verwaltungsrates Psychiatrie Baselland endet am 31. Dezember 2015. Der Verwaltungsrat der PBL besteht aktuell aus sieben Mitgliedern. Mit der kommenden Amtsperiode werden der Verwaltungsrat PBL und jener des Kantonsspitals Baselland (KSBL) personell entflochten, das heisst, ab 1. Januar 2016 wird niemand mehr sowohl im Verwaltungsrat PBL als auch im Verwaltungsrat KSBL aktiv sein. > Neu nimmt Prof. Dr. med. Beat Müller im Verwaltungsrat der Psychiatrie Baselland Einsitz. Für Rückfragen Regierungsrat Thomas Weber, Vorsteher Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD), 061 552 50 02 |
Anpassung Normkosten ambulante Pflege |
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Anpassung der Normkosten in der ambulanten Pflege per 1.1.2016
Die Pflegefinanzierung wurde schweizweit per 1. Januar 2011 eingeführt und sieht vor, dass die Kosten der ambulanten Pflege mit einem Beitrag der Krankenversicherer, mit einem Anteil der Patienten und der Restfinanzierung durch die öffentliche Hand, im Kanton Basel-Landschaft die Wohngemeinde, finanziert werden. Die Kosten der ambulanten Pflege werden einheitlich als sogenannte Normkosten vom Regierungsrat periodisch festgelegt. Die Normkosten der ambulanten Pflege entsprechen im Kanton Basel-Landschaft bisher der Summe aus dem Beitrag der Krankenversicherer und dem Anteil der Patienten. Diese beiden Beiträge sind nicht kostendeckend, daher hat der Bund eine Restfinanzierung durch die öffentliche Hand vorgesehen. Während die gemeinnützigen Spitex-Organisationen bereits jetzt von ihren Gemeinden finanziell unterstützt werden, müssen die Kosten bei den privaten Leistungserbringern durch die festgelegten Normkosten gedeckt werden können. Unter Berücksichtigung der Kosten- und Leistungsstruktur der privaten Spitex-Organisationen hat die VGD die Normkosten angepasst. Zudem hat sie ein neues Tarifmodell entwickelt, welches aktuell vorhandene Probleme der Rechnungssteller und der Rechnungskontrolle behebt und es überdies den Gemeinden ermöglicht, ihren Budgetposten für die ambulante Pflege verlässlicher zu bestimmen. Die neue Tarifordnung wirkt sich mit Mehrkosten von ca. 1,5 Millionen bis 1,7 Millionen Franken für alle Gemeinden zusammen aus (ca. 530 bis 610 Franken/1000 Einwohner und Jahr). Im Vergleich zu anderen Tarifordnungen in Kantonen der Deutschschweiz befinden sich die Normkosten für die Spitex-Pflege im Kanton Basel-Landschaft trotz Erhöhung der Sätze immer noch im unteren Durchschnittsbereich. > Synopse zur Änderung der Verordnung über die Finanzierung von ambulanten Pflegeleistungen Für Rückfragen Gabriele Marty, Leiterin Abteilung Alter, Amt für Gesundheit, Volks- und Gesundheitsdirektion (VGD), 061 552 59 56 |
Anpassung Normkosten stationäre Alterspflege |
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Anpassung der Normkosten in der stationären Alterspflege per 1.1.2016
Die Pflegefinanzierung im Altersbereich wurde schweizweit per 1. Januar 2011 eingeführt und sieht vor, dass die Kosten der Pflege mit einem Beitrag der Krankenversicherer, mit einem Anteil der Heimbewohnerinnen und Bewohner sowie einer Restfinanzierung durch die öffentliche Hand gedeckt werden. Die Restfinanzierung wird im Kanton Basel-Landschaft durch die Wohngemeinde geleistet. Die Kosten der Pflege müssen den Vorgaben des Bundesrechts (KVG) entsprechen und werden einheitlich als sogenannte Pflegenormkosten durch den Regierungsrat periodisch festgelegt. Aus diesen lässt sich die Restfinanzierung rechnerisch bestimmen, welche zulasten der Gemeinden geht. Nach der ersten Festsetzung 2011 wurden die Normkosten per 2012 und 2014 erhöht. Jetzt folgt eine weitere Anpassung per 1. Januar 2016. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion prüfte die vorliegenden Anträge des Verbands Baselbieter Alters-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BAP) sowie des Verbands basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) und führte mit den Zahlen der Statistik der sozialmedizinischen Institutionen (Somed) eine Plausibilisierung durch, die einen Pflegenorm-Stundensatz von 68,25 Franken ergab. Die Erhöhung der Pflegenormkosten von 61,11 auf 68,25 Franken bedeutet für alle Gemeinden zusammen eine preisinduzierte Erhöhung von zirka 11,3 Millionen auf zirka 44,6 Millionen Franken. Wird die demografisch bedingte Entwicklung berücksichtigt (+ ca. 2 Prozent pro Jahr), ergeben sich nochmals mengeninduzierte Kostensteigerungen im Umfang von rund 2,7 Millionen Franken. Für die Gemeinden ist also mit einer jährlichen Mehrbelastung von ca.14 Millionen Franken zu rechnen. Zur Finanzierung eines Heimaufenthaltes fallen ausser den Pflegekosten noch Kosten für Betreuung und Hotellerie an. > Synopse zur Änderung der Verordnung über die Finanzierung von stationären Pflegeleistungen Für Rückfragen Gabriele Marty, Leiterin Abteilung Alter, Amt für Gesundheit, Volks- und Gesundheitsdirektion (VGD), 061 552 59 56 Landeskanzlei Basel-Landschaft |