Aus den Verhandlungen des Regierungsrates
19.06.2012
Volksabstimmungen vom 23. September 2012 |
Am 23. September 2012 gelangen folgende eidgenössische Vorlagen zur Abstimmung:
a. Bundesbeschluss vom 15. März 2012 über die Jugendmusikförderung (Gegenentwurf zur Volksinitiative “jugend + musik”); b. Volksinitiative vom 23. Januar 2009 “Sicheres Wohnen im Alter”; c. Volksinitiative vom 18. Mai 2012 “Schutz vor Passivrauchen”. Der Regierungsrat hat an seiner heutigen Sitzung beschlossen, folgende kantonale Vorlage zur Abstimmung zu bringen: Formulierte Gesetzesinitiative vom 17. März 2012 “Schluss mit den Steuerprivilegien” und den Gegenvorschlag des Regierungsrates vom 19. April 2012. Für Rückfragen: Alex Achermann, Landschreiber, Tel. 061 552 50 01; E-Mail: [email protected] |
Wirtschaftsentwicklung und Standortmarketing |
Projektorganisation für die Schaffung eines Kompetenzzentrums für Wirtschaftsentwicklung und Standortmarketing
Im Regierungsprogramm 2012-2015 hat der Regierungsrat angekündigt, ein Kompetenzzentrum für Wirtschaftsentwicklung und Standortmarketing zu schaffen ("Wirtschaftsoffensive Baselland"). Das Kompetenzzentrum soll mit Unterstützung der Linienorganisationen folgende Aufgaben an die Hand nehmen: – Eine konsequente Wirtschaftsentwicklung und ein aktives Standortmarketing – Eine umsichtige Bestandespflege – Die Entwicklung und die Umsetzung einer Immobilienstrategie – Die Formulierung und die Umsetzung einer Forschungs- und Innovationspolitik Das Kompetenzzentrum soll dem Vorsteher der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion als Stabsstelle direkt unterstellt werden. Anstellungsbehörde ist der Gesamtregierungsrat. Am 30. Mai 2012 wurde von der Finanzkommission des Landrats beschlossen, den von der VGD eingereichten Nachtragskredit für das Kompetenzzentrum für Wirtschaftsentwicklung und Standortmarketing abzulehnen und stattdessen eine Landratsvorlage zu verlangen, welche das zugrundeliegende Konzept in umfassender Weise umschreibt. An der heutigen Regierungsratssitzung wurde nun eine direktionsübergreifende Arbeitsgruppe damit beauftragt, eine Landratsvorlage für das Baselbieter Kompetenzzentrum für Wirtschaftsentwicklung und Standortmarketing auszuarbeiten. Gleichzeitig wurde die Projektorganisation und die Projektmethode definiert. Die zu erarbeitende Landratsvorlage soll Auskünfte über die Ziele, die notwendigen Stellen, die Finanzierung und die erwarteten Erträge geben. Dazu soll aufgezeigt werden, welche Ziele mit welchen Mitteln und mit welchen Massnahmen durch das Kompetenzzentrum erreicht werden sollen. Für Rückfragen: René Merz, Stv. Generalsekretär Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Tel. 061 552 65 08, E-Mail: [email protected] |
Gebührenverordnung des Lufthygieneamtes |
Gebührenverordnung des Lufthygieneamtes beider Basel: Baselbiet passt seine Mahnpraxis dem Kanton Basel-Stadt an Der Kanton Basel-Landschaft schafft die Mahngebühr bei ersten Mahnungen zu Rechnungen des Lufthygieneamtes ab. Mit diesem Entscheid trägt die Regierung einer Empfehlung der Finanzkontrolle Basel-Landschaft Rechnung. Die Finanzkontrolle hatte argumentiert, die bestehenden Unterschiede bezüglich der Mahngebühren und des Verzugszinses seien für die gemahnten Firmen mit Anlagen sowohl in BS wie auch in BL nicht verständlich. Der Kanton Basel-Stadt hat vor einigen Jahren die Mahngebühr bei ersten Mahnungen abgeschafft, weil die Gemahnten oft den ursprünglichen Einzahlungsschein verwendeten und den Betrag ohne Mahngebühr einzahlten. Die nicht bezahlte Mahngebühr alleine einzutreiben, war unverhältnismässig aufwendig. Im Kanton Basel-Landschaft blieb die alte Praxis bestehen, weil zu Rechnungen des Lufthygieneamtes äusserst wenige Mahnungen versandt werden müssen. Firmen mit Anlagen in beiden Kantonen hatten für die so entstandene unterschiedliche Regelung für Rechnungen eines Amtes beider Basel wenig Verständnis. Mit dem vorliegenden Regierungsratsbeschluss wird die Baselbieter Verordnung über die Gebühren des Lufthygieneamtes beider Basel der Basler Verordnung angepasst, was wieder zur Vereinheitlichung der Mahngebühren und des Verzugszinssatzes führt. Die Verordnungsänderung hat keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen.
Vgl.
Chronologische Gesetzessammlung
Für Rückfragen: Andrea von Känel, Leiter Lufthygieneamt beider Basel, Tel. 061 552 62 29 |
Neues Feuerwehrgesetz |
Neues Feuerwehrgesetz schliesst Lücken
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt dem Landrat ein neues Feuerwehrgesetz, nachdem er eine zweite Vernehmlassung durchgeführt hat. Das bisherige Feuerschutzgesetz stammt aus dem Jahr 1981 und ist in sehr vielen Belangen überholt oder massiv lückenhaft. So sind beispielsweise die Einsätze der Feuerwehr bei Natur-, ABC- oder Unfallereignissen gar nicht geregelt. Nicht geregelt sind auch die Einsatz- und die Kostenzuständigkeiten von Basellandschaftlicher Gebäudeversicherung (BGV), Kanton und Gemeinden. Ungenügend geregelt sind zudem die Rechtsgrundlagen für die Überbindung von Einsatzkosten an Private. Das neue Feuerwehrgesetz basiert auf dem Konzept "Feuerwehr 2015" der Feuerwehr Koordination Schweiz und erneuert das Feuerwehrwesen im Kanton Basel-Landschaft von Grund auf. Es bezeichnet und definiert die Ereignisse, für deren Bewältigung die Feuerwehren zuständig sind: Brandereignisse, Naturereignisse, Unfall-, ABC- und übrige Ereignisse. Zudem ordnet es die Feuerwehraufgaben auf die Gemeinden, die Betriebe, die BGV und den Kanton zu: Grundeinsatz der Gemeindefeuerwehren und der Betriebsfeuerwehren sowie Ergänzungseinsatz der BGV-finanzierten Stützpunktfeuerwehren sowie der kantonsfinanzierten ABC-Stützpunkte. Schliesslich erfolgt eine Ausweitung und eine Umlagerung der BGV-Beiträge. Die BGV finanziert neu die Ausrüstung aller Feuerwehrangehörigen sowie alle Stützpunktaufgaben. Weiter leistet sie Beiträge an diejenigen Gerätschaften der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren, die für den Grundeinsatz benötigt werden. Dazu wird ihr eine paritätisch zusammengesetzte Materialkommission beigegeben. Die BGV-Beiträge an die Hydranten werden fortgeführt. Die Feuerwehrdienstpflicht wird beibehalten und kantonal auf das Alter 40 begrenzt. Die Gemeinden erhalten Handlungsfreiheit und können die Dienstpflicht per Reglement verlängern. Die Feuerwehrdienstpflicht muss nicht mehr zwingend am Wohnort, sondern kann neu beispielsweise auch am Arbeitsort erfüllt werden. Die Feuerwehrpflichtersatzabgabe ist kantonal nicht mehr vorgeschrieben. Den Gemeinden wird jedoch die Handlungsfreiheit eingeräumt, sie per Reglement weiterhin zu erheben. Das neue Gesetz ist für den Kanton mindestens kostenneutral bis leicht kostensenkend, da die Sicherheitsdirektion die bisherigen Aufgaben materiell etwas reduziert weiterhin ausübt. Für die BGV bringt das neue Feuerwehrgesetz Mehrkosten von knapp einer halben Million Franken, die in Form von Beiträgen den Gemeinden zu Gute kommen. Für ganz wenige Gemeinden könnte das Gesetz kostensteigernd sein, da sie eventuell nachrüsten müssen. Für einige Gemeinden kann es kostensenkend sein, da sie insbesondere beim Fahrzeugpark abrüsten können. Für Rückfragen: - feuerwehrinhaltliche Fragen: Werner Stampfli, Basellandschaftliche Gebäudeversicherung, Tel. 061 927 11 11, - rechtliche Fragen: Daniel Schwörer, Leiter Stabsstelle Gemeinden, Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 59 02. |
Baselbieter Finanzausgleich |
Baselbieter Finanzausgleich für das Jahr 2012
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat heute im Rahmen der Finanzausgleichsverfügung den horizontalen Finanzausgleich, die Zusatzbeiträge, die Sonderlastenabgeltungen, den Gemeindebeitrag an die Ergänzungsleistungen und die Kompensationsleistung der Gemeinden an den Kanton für die Aufgabenverschiebung für das Jahr 2012 festgelegt. Gemäss § 134 der Kantonsverfassung stellt der Kanton den Finanzausgleich sicher. Mit dem Finanzausgleich sollen ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung sowie in den Leistungen der Gemeinden erreicht werden. Massgebend für den horizontalen Finanzausgleich ist die Steuerkraft (pro Einwohner/in) einer Gemeinde. Beim horizontalen Finanzausgleich leisten Einwohnergemeinden, deren Steuerkraft über dem Ausgleichsniveau liegt (Gebergemeinden), Beiträge an Einwohnergemeinden, deren Steuerkraft unter dem Ausgleichsniveau liegt (Empfängergemeinden). Das Ausgleichsniveau 2012 beträgt 2310 Franken. Es entspricht 93.5 Prozent des Dreijahresdurchschnitts der Steuerkraft aller Einwohnergemeinden. Im Jahr 2012 erhalten 69 von insgesamt 86 Baselbieter Gemeinden einen horizontalen Finanzausgleich. Die Höhe des Beitrags pro Einwohner/in einer Empfängergemeinde entspricht der Differenz ihrer Steuerkraft zum Ausgleichsniveau. Der Beitrag wird vermindert, wenn der Steuerfuss einer Empfängergemeinde tiefer ist als der Durchschnittssteuerfuss der Gebergemeinden (2012: 52.3 Prozent). Im Jahr 2012 ist einzig Thürnen mit einem Steuerfuss von 48 Prozent von einer solchen Kürzung betroffen. Der horizontale Finanzausgleich 2012 beträgt 65.3 Mio. Franken und ist somit um rund 3 Mio. Franken höher als im letzten Jahr. Die Gründe für den zunehmenden horizontalen Finanzausgleich sind die zunehmenden Divergenzen der Steuererträge zwischen den finanzstarken und den finanzschwachen Gemeinden: Während die Steuerkraft in den Gebergemeinden um 5.6 Prozent zugenommen hat, ist sie in den Empfängergemeinden konstant geblieben. Diese 65.3 Mio. Franken werden von den 17 steuerkräftigsten Gemeinden im Kanton finanziert. Von diesen 17 Gebergemeinden haben 10 Gemeinden eine Steuerkraft von über 2856 Franken. Trotz des höheren Umverteilungsvolumens ist der Abschöpfungssatz bei den finanzstärksten Gebergemeinden auf 15.3 Prozent gesunken, nachdem er im Jahr 2011 noch 16.9 Prozent und im Jahr 2010 sogar 19.9 Prozent betragen hat. Die restlichen 7 Gebergemeinden haben eine Steuerkraft, welche zwar über dem Ausgleichsniveau, aber unter 2856 Franken liegt. Sie bezahlen 80 Prozent der Differenz zwischen dem Ausgleichsniveau und ihrer Steuerkraft in den horizontalen Finanzausgleich. Im Jahr 2012 haben 36 Gemeinden mit einer Steuerkraft bis 1571 Franken Anspruch auf Zusatzbeiträge. Die Summe der effektiv ausbezahlten Zusatzbeiträge beträgt 5.0 Mio. Franken. Die Zusatzbeiträge werden von allen 86 Einwohnergemeinden mit einem Beitrag von rund 18 Franken pro Einwohner/in finanziert. Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden, die in den Bereichen Bildung, Sozialhilfe und Nicht-Siedlungsfläche überdurchschnittliche Lasten haben, Sonderlastenabgeltungen. Die Sonderlastenabgeltungen einer Einwohnergemeinde bemessen sich nicht an deren effektiven Kosten, sondern an demografischen und geografischen Indikatoren. Die kumulierte Sonderlastenabgeltung wird an Gemeinden ausgerichtet, bei welchen die Summe von allen drei Sonderlasten über 90 Prozent des kantonalen Durchschnitts beträgt. Im Jahr 2012 werden insgesamt 23.6 Mio. Franken als Sonderlastenabgeltungen ausgerichtet, davon 7.4 Mio. Franken für die Bildung, 8.9 Mio. Franken für die Sozialhilfe, 2.6 Mio. Franken für die Nicht-Siedlungsfläche und 4.7 Mio. Franken für die kumulierten Sonderlasten. Die Daten der einzelnen Gemeinden sind unter online publiziert . Für Rückfragen: Johann Christoffel, Kantonsstatistiker, Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 56 31. |
Biomassenutzung in der Oberrheinregion |
Nachhaltige Biomassenutzung in der Oberrheinregion: Baselbiet beteiligt sich an INTERREG IVA Projekt
Der Kanton Basel-Landschaft will das INTERREG IVA-Projekt "Innovationen für eine nachhaltige Biomassenutzung in der Oberrheinregion" unterstützen. Unter Vorbehalt der Mitfinanzierung durch die anderen Partner hat der Regierungsrat heute Finanzierungsanteile in der Höhe von insgesamt von CHF 222'000 genehmigt. Biomasse - landwirtschaftliche Erzeugnisse, Abfälle, Holz und Reststoffe - ist eine erneuerbare Ressource, die als Energieträger und zur Produktion chemischer Stoffe genutzt werden kann. Ein Anstieg der Biomassenutzung stellt jedoch Herausforderungen an die Nachhaltigkeit dar, besonders wenn er auf der Verwendung von Energiepflanzen beruht. Der Anbau solcher Pflanzen wirft zum Beispiel Fragen bezüglich Flächenverbrauch und Nahrungsmittelkonkurrenz auf. Mit dem INTERREG IVA-Projekt "Innovationen für eine nachhaltige Biomassenutzung in der Oberrheinregion", das im Rahmen der Wissenschaftsoffensive Oberrhein eingereicht worden ist, wollen die sich beteiligenden Hochschulen und Forschungsinstitute die Biomassewertschöpfungskette untersuchen, mögliche Entwicklungsszenarien entwickeln, potentielle Auswirkungen unter Nachhaltigkeitskriterien analysieren und einen grenzüberschreitenden Diskurs über die Vor- und Nachteile der Biomassenutzung einleiten. Für Rückfragen: Alberto Isenburg, Leiter Amt für Umweltschutz und Energie, Tel. 061 552 55 01 |
Genehmigung von Gemeindebeschlüssen |
Genehmigung von Gemeindebeschlüssen Der Regierungsrat hat genehmigt: – die vom Gemeinderat Liesberg am 19. September 2011 beschlossene Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Aumatten/Bebrunnenmatten"; – die vom Einwohnerrat Pratteln am 29. Oktober 2007 und am 22. November 2010 beschlossene Planung "Pratteln Mitte" (mit Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalt, Änderungen, Auflagen und Sistierung); – die von der Einwohnergemeindeversammlung Röschenz am 11. November 2010 beschlossenen Teilzonenvorschriften Dorfkern (mit Ausnahmen und Änderung).
Landeskanzlei
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