Behindertengerechter Ausbau der Tram- und Bushaltestellen
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Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat zwei Projektierungskredite für die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes bei Tramhaltestellen (2 Mio. Franken) und bei Bushaltestellen (1 Mio. Franken). Er hat heute auch in zustimmendem Sinne vom Konzept für die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes bei Tramhaltestellen auf dem Netz von BLT und BVB Kenntnis genommen.
Am 1. Januar 2004 ist das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BehiG) in Kraft getreten. Das Gesetz gilt für verschiedene Bereiche, insbesondere auch für die Zugänglichkeit zum öffentlichen Verkehr. Für die Umsetzung der Auflagen aus dem BehiG im Bereich der Infrastruktur von Tram- und Bushaltestellen gewährt der Bund eine Frist bis ins Jahr 2023. Eine der wichtigsten Forderungen ist der niveaugleiche Einstieg von der Haltestelle ins Fahrzeug. Es darf nur bei gut begründeten Ausnahmen davon abgewichen werden. Bei zusammenhängenden Tramnetzen muss eine einheitliche Lösung umgesetzt werden.
Damit die Vorgaben des BehiG rechtzeitig umgesetzt werden können, müssen umfangreiche Vorkehrungen mit entsprechenden Investitionen getroffen werden. Das betrifft sowohl fahrzeugtechnische Belange wie auch Massnahmen an der Infrastruktur, namentlich an den Haltestellenkanten. Für die Umsetzung der Auflagen des BehiG haben die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie die Transportunternehmer BLT und BVB ein gemeinsames Umsetzungskonzept für die rund 200 Tramhaltestellen (davon 65 im Kanton BL) erarbeitet. Die eigentliche Umsetzung erfolgt in gegenseitiger Koordination nach dem Territorialprinzip.
Bei den Bushaltestellen (rund 350 Haltestellen im Kanton BL) werden die Anforderungen für die Umsetzung des BehiG noch nicht so streng gehandhabt wie bei den Tramhaltestellen. Für Bushaltestellen wird der Einbezug von Klapprampen noch weitläufig akzeptiert. Doch auch hier strebt das Bundesamt für Verkehr den niveaugleichen Einstieg an. Die Umsetzungskonzepte werden mit den Gemeinden und den Transportunternehmungen erarbeitet.
Für Rückfragen: Axel Mühlemann, Tiefbauamt, Leiter Projektmanagement Geschäftsbereich Verkehr, Tel. 061 552 54 89
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Standorte für Deponien mit unverschmutztem Aushub
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Erleichterte Suche nach Standorten für Deponien mit unverschmutztem Aushub
Der Regierungsrat unterstützt eine Standesinitiative des Kantons Bern, die den Kantonen einen minimalen Handlungsspielraum bei der Suche nach geeigneten Standorten für Deponien mit ausschliesslich unverschmutztem Aushub sichern soll. Es soll künftig möglich sein, kleine, noch unverbaute Fliessgewässer zu verlegen, wenn eine Deponie für unverschmutzten Aushub zwingend auf den Standort angewiesen ist.
In seiner Vernehmlassungsantwort an die ständerätliche Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK-S) unterstützt der Regierungsrat die Standesinitiative des Kantons Bern. Demnach soll es künftig möglich sein, kleine auch unverbaute Fliessgewässer im Rahmen der Errichtung einer Deponie für ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial zu verlegen, wenn die Deponie zwingend auf den Standort angewiesen ist. Die natürlichen Funktionen von betroffenen kleinen Fliessgewässern müssen dabei auch nach der Verlegung gewährleistet sein und der ökomorphologische Zustand darf nicht verschlechtert werden. Bereits verbaute oder korrigierte Gewässer sind aufzuwerten.
Der Regierungsrat ist sich dem Konfliktpotenzial zwischen dem Bedarf nach ausreichenden Ablagerungsmöglichkeiten für unverschmutzten Aushub einerseits und dem bestmöglichen Schutz von natürlichen Wasserläufen bewusst. In der Gesamtabwägung kommt er zum Entscheid, dass die vorgesehenen Massnahmen die Erhaltung der natürlichen Funktionen von betroffenen kleinen Fliessgewässern sicherstellen können. Darum könne dem Bedürfnis nach einer beschränkten Erweiterung des Handlungsspielraumes zur Sicherung von Ablagerungsmöglichkeiten für ausschliesslich unverschmutzten Aushub Rechnung getragen werden.
Für Rückfragen: Roland Bono, Amt für Umweltschutz und Energie, Leiter Ressort Abfall, Abwasser, Chemikalien und Boden, Tel. 079 656 82 59
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Anpassung Rechnungslegungsvorschriften Bürgergemeinden
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Anpassung der Rechnungslegungsvorschriften für die Bürgergemeinden
Nachdem der Regierungsrat bereits am 14. Februar 2012 eine neue Verordnung für die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden des Kantons Basel-Landschaft beschlossen hatte, hat er heute auch die bestehende Bürgergemeindefinanzverordnung an das per 1. Januar 2012 revidierte Gemeindegesetz angepasst.
Im Gegensatz zu den Einwohnergemeinden wird das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2) bei den Bürger- und Burgergemeinden nicht eingeführt. Trotzdem musste die bestehende Bürgergemeindefinanzverordnung an die neue Gesetzgebung angepasst werden. Hauptsächlich betrifft dies die Möglichkeit der Bürger- und Burgergemeinden, den Kontenrahmen der Einwohnergemeinden sowie die neue Terminologie freiwillig zu übernehmen
vgl. <media 53882 _blank - "APPLIKATION, web gs-liste nr, _web_gs-liste_nr.pdf, 253 KB">Chronologische Gesetzessammlung</media>
Für Rückfragen: Michael Bertschi, Abteilung Gemeinderechnungswesen, Statistisches Amt, Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 56 35.
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Archäologische Funde im Nationalstrassenbau
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Archäologische und paläontologische Funde im Nationalstrassenbau: Regierungsrat begrüsst Verordnungsänderung
Die Änderung der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr (MinVV) sowie der Nationalstrassenverordnung (NSV) stellen aus Sicht des Kantons Basel-Landschaft eine deutliche Verbesserung der Rechtsgrundlagen für die Erfüllung der Bundesaufgaben im Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege dar. Dies schreibt der Regierungsrat in seiner heute Dienstag verabschiedeten Vernehmlassungsantwort an das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
Die Weisung "Verfahren bei archäologischen und paläontologischen Bodenfunden im Nationalstrassenbau" ist nach Ansicht der Regierung sachgerecht formuliert und stellt das Verfahren im Umgang mit archäologischen und paläontologischen Funden und Befunden auf eine fachlich fundierte und praktikable Grundlage.
Einzigen Änderungsbedarf ortet die Regierung bei den Weisungen betreffend Auswertung/Schlussbericht. Aufgrund der Erfahrung in zahlreichen Kantonen sei die gesetzte Zeitlimite bei Grossprojekten zu eng und deshalb in ihrer formulierten Absolutheit nicht immer einzuhalten. Anstelle der Formulierung: Der Schlussbericht muss spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Grabung vorliegen, schlägt der Regierungsrat folgenden Wortlaut vor: Der Schlussbericht soll in der Regel fünf Jahre nach Abschluss der Grabung vorliegen.
Für Rückfragen: Urs Hess, Tiefbauamt, Strasseninspektor, Tel. 061 552 54 59
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Weiteres
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Genehmigung von Gemeindebeschlüssen
Der Regierungsrat hat das von der Einwohnergemeindeversammlung Hölstein am 21. November 2011 beschlossene Ersatzabgabereglement (mit Ausnahmen) genehmigt.
Verschiedenes
Der Regierungsrat hat die Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Allschwil vom 31. Oktober 2011 genehmigt und auf den 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt.
Landeskanzlei Basel-Landschaft
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