|
Der Regierungsrat überweist das revidierte Polizeigesetz an den Landrat. Nach einer breit abgestützten Vernehmlassung grenzt der Revisionsentwurf die Zuständigkeiten der kantonalen Polizei Basel-Landschaft und der Gemeindepolizeien klar voneinander ab. Damit werden die Ergebnisse der aus Gemeinde- und Kantonsvertretungen zusammengesetzten Arbeitsgruppe auf Gesetzesstufe umgesetzt. Im Weiteren schafft das Polizeigesetz eine kantonale Rechtsgrundlage für die Punkte wie Videoüberwachung und verdeckte Ermittlung.
Die "Arbeitsgruppe Aufgabenverteilung Gemeindepolizeien - Polizei Basel-Landschaft" mit Gemeinde- und Kantonsvertretungen hatte neue Gesetzesformulierungen für das Polizeigesetz und die polizeilichen Bestimmungen des Gemeindegesetzes erarbeitet. In der breit abgestützten Vernehmlassung fanden diese weitestgehend Gehör. Der erreichte Konsens umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:
-
eine klare Abgrenzung der Aufgaben der Gemeinden und der Polizei Basel-Landschaft. Nach heutiger Ordnung überlagern sich die Aufgabengebiete, was erstens zu Abgrenzungsschwierigkeiten (wer rückt wann aus) und zweitens zu Diskussionen über die Verrechnung geführt hat.
-
Als Folge der klaren Aufgabenabgrenzung soll künftig konsequent auf eine Verrechnung zwischen Kanton und Gemeinden für die Vornahme von Amtshandlungen im Aufgabenbereich des Kantons respektive der Gemeinden verzichtet werden.
-
Die Gemeinden erhalten einen Anspruch auf Übertragung der Kompetenz zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs (Parkingkontrolle) sowie der Radarüberwachung des fahrenden Verkehrs auf Gemeindestrassen.
-
Die Zuständigkeit aller Gemeinden im Bereich der Wahrung der öffentlichen Ordnung wird im Gemeindegesetz klar umschrieben.
Die Neuordnung der Kompetenzen wird auch Auswirkungen auf einzelne Gemeindereglemente haben. Grundsätzlich geht das kantonale Recht dem kommunalen Recht vor. Nach der neuen Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden ist der Kanton für die Sicherheitspolizei zuständig. Bestimmungen in kommunalen Polizeireglementen, welche dem Polizeigesetz widersprechen oder welche sicherheitspolizeiliche Aspekte regeln, werden obsolet. Die Gemeinden sind aber nach dem Revisionsentwurf für die "Wahrung der öffentlichen Ordnung" zuständig. Regelungen in diesem Bereich sind also nach wie vor möglich und bleiben gültig.
-
Ein weiterer Revisionspunkt betrifft die verdeckte Fahndung. In Fachkreisen und in der Öffentlichkeit wurde intensiv darüber diskutiert, ob die verdeckte Fahndung - insbesondere die Verfolgung von Pädophilen im Internet - auch nach Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung noch möglich ist. Bund und Kantone haben daher Musterformulierungen erarbeitet, die nun auch in das Polizeigesetz übernommen wurden.
-
Ferner ist die Überwachung des öffentlichen Raums mit Videokameras heute auf kantonaler Ebene nicht geregelt. Auch in diesem Punkt wurde das Polizeigesetz ergänzt. Die differenzierten Bestimmungen zur Videoüberwachung ermöglichen den Strafverfolgungsbehörden einerseits, solche Aufzeichnungen auszuwerten. Andererseits stellen klare Schranken sicher, dass die Aufzeichnungen in einem verhältnismässigen Rahmen erfolgen und nicht mehr benötigte Daten innert Frist gelöscht werden.
-
Neu ist eine gesetzliche Grundlage für den "befristeten Platzverweis" von Personen von einem bestimmten öffentlichen Ort geschaffen worden.
-
Schliesslich sollen Grossveranstalter für ihre eigenen Sicherheitsanstrengungen wie z.B. Präventionsarbeit, Alkoholbeschränkungen, eigene Kontrollen, Identifikation von Hooligans usw. mit einem Rabatt von bis zu 50 Prozent auf den Kostenersatzrechnungen der Polizei belohnt werden.
Das geltende Polizeigesetz ist seit 1998 in Kraft. Die im Gemeindegesetz enthaltenen Bestimmungen über die Gemeindepolizei gehen zum Teil bis auf das Jahr 1970 zurück. Die im Polizeigesetz und dem Gemeindegesetz festgeschriebene Aufgabenverteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden entspricht nicht mehr in allen Punkten den Bedürfnissen der Bevölkerung und der sicherheitspolizeilichen Realität, weshalb eine Revision überfällig war.
Für Rückfragen: Pascal Steinemann, Sicherheitsdirektion, stv. Leiter Rechtssetzung, Tel. 061 552 61 98
|
|
Der Regierungsrat verzichtet endgültig darauf, die Bestimmung in der Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden in Kraft zu setzen, mit welcher die Gemeinden pro kontrollierte Anlage für den Kanton eine Gebühr von CHF 10.00 erheben müssen
Der Regierungsrat hat die Bestimmung von § 6 Abs.3 der Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle über eine kantonale Gebühr pro kontrollierte Anlage als Massnahme des Entlastungspakets 12/15 in die bereits ausgearbeitete Verordnungsanpassung kurzfristig aufgenommen. Insbesondere Gemeinden und deren Verband (VBLG), aber auch Feuerungskontrolleure haben sich gegen diese nachträgliche Verordnungsbestimmung beim Kantonsgericht beschwert.
Nach Durchführung von Aussprachen hat sich der Regierungsrat entschieden, auf die umstrittene Verordnungsbestimmung endgültig zu verzichten. Das ebnet auch den Weg zur Erledigung der vor Kantonsgericht hängigen Beschwerdeverfahren. Der Regierungsrat hält aber an der Entlastungsmassnahme als solcher fest. Er hat deshalb das Lufthygieneamt beider Basel mit der Ausarbeitung einer formellgesetzlichen Grundlage für die Erhebung einer entsprechenden Gebühr beauftragt. Im Rahmen der Erarbeitung der Vorlage sind die Gemeinden (durch den VBLG) und die Feuerungskontrolleure Basel-Landschaft (durch deren Verband) gebührend miteinzubeziehen.
Für Rückfragen: Dr. Katja Jutzi, Advokatin, Rechtsabteilung der BUD, Tel. 061 552 53 91
|
|
Der Regierungsrat hat genehmigt:
-
die vom Einwohnerrat Binningen am 7. November 2011 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Zentrum Dorenbach";
-
die von der Einwohnergemeindeversammlung Füllinsdorf am 12. Dezember 2011 beschlossenen Mutationen zu den Zonenvorschriften Siedlung (inkl. der beantragten Änderungen);
-
die von der Gemeindeversammlung Grellingen am 7. Dezember 2011 beschlossene Mutation "Kirchweg";
-
die von der Einwohnergemeindeversammlung Grellingen am 23. Mai 2012 beschlossenen Pläne Mutation "Martisackerweg / Paradiesreben" zum Zonenplan Siedlung und Teilzonenplan Dorfkern, Mutation "Martisackerweg" zum Strassennetzplan Siedlung, sowie Mutation "Martisackerweg" zum Bau- und Strassenlinienplan "Sunnefeld";
-
die von der Einwohnergemeindeversammlung Lupsingen am 7. Dezember 2011 beschlossene Revision der Zonenvorschriften Landschaft;
-
die von der Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf am 28. März 2011 beschlossene Teilzonenplanung Ortskern (Gesamtrevision), die am 9. Mai 2011 beschlossenen Mutationen zum Zonenplan Siedlung und die am 26. März 2012 beschlossene Mutation Parzelle 310 zum Zonenplan Siedlung werden (mit Änderungen);
-
den von der Gemeindeversammlung Bretzwil am 8. Juni 2012 beschlossenen Generelle Entwässerungsplan (GEP);
-
den von der Gemeindeversammlung Maisprach am 29. März 2012 beschlossenen Generelle Entwässerungsplan (GEP).
Landeskanzlei Basel-Landschaft
|