- Basel-Landschaft
- Organisation
- Regierungsrat
- Medienmitteilungen
- Aus den Verhandlungen des Regierungsrates
13.11.2012
Aus den Verhandlungen des Regierungsrates
Vergütungs- und Verzugszins bei der Staatssteuer |
|
Regierungsrat bestätigt Vergütungs- und Verzugszins bei der Staatssteuer
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat heute beschlossen, bei der Staatssteuer den Vergütungszins für das Jahr 2013 bei 0.5 Prozent sowie den Verzugszins bei 5 Prozent analog dem Vorjahr zu belassen. Mit Blick auf die weiterhin tief bleibenden Zinssätze bei den Finanzinstituten, ist der Vergütungszins für die Steuerzahlerin und den Steuerzahler immer noch attraktiv. Die Höhe des Vergütungszinssatzes bestimmt, wie viel der Kanton für vorzeitig einbezahlte Steuern bezahlt. Vorzeitig bezahlte Steuern bedeuten, dass der Kanton zusätzliche Liquidität erhält. Diese Liquidität sollte nicht teurer sein, als die liquiden Mittel, welche der Kanton auf dem Geldmarkt, d.h. kurzfristig aufnehmen kann. Ein Vergütungszinssatz, der höher als die Zinssätze am Geldmarkt ist, bedeutet für den Kanton zusätzliche Kosten. Der Vergütungszinssatz soll immer noch einen Anreiz für die Steuerzahlenden bieten, die Steuern früher oder zumindest pünktlich zu zahlen. Der Verzugszinssatz trägt dazu bei, dass die Steuern pünktlich bezahlt werden. Je höher der Verzugszinssatz ist, desto teurer wird es für den Steuerzahler, die Steuerzahlung aufzuschieben. Der Verzugszins liegt seit dem Jahr 2005 unverändert bei 5 Prozent, was dem im Obligationenrecht festgeschriebenen kaufmännischen Zinssatz entspricht. Für Rückfragen: Roger Wenk, Finanzverwalter des Kantons Basel-Landschaft, Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 53 03. |
Vernehmlassung: Ausrichtung von Subventionen auf Bedarf |
|
Vernehmlassung zur stärkeren Ausrichtung von Subventionen auf den Bedarf
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schickt den Entwurf der Landratsvorlage „Reduktion Subventionen durch neue Berechnungsgrundlage“ in die Vernehmlassung. Der Regelungsbedarf ergibt sich aufgrund Massnahme Nr. FKD 8 im Regierungsprogramm (Umsetzung Entlastungspaket 12/15). Bei den betroffenen Subventionen handelt es sich um die bedarfsabhängigen Sozialleistungen, die der Sozialhilfe vorgelagert sind. Die heute verwendete Berechnungsgrundlage führt dazu, dass auch Personen in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen Sozialleistungen erhalten, was gemäss Auftrag des Landrats geändert werden soll. Mit bedarfsabhängigen Sozialleistungen soll verhindert werden, dass Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, bedürftig werden und Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen müssen. Heute wird ausgehend vom steuerbaren Einkommen beurteilt, ob jemand in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Wegen der Vielfalt der existierenden steuerlichen Abzugsmöglichkeiten haben Steuerpflichtige mit identischem Einkommen unterschiedliche steuerbare Einkommen. Je höher die Abzüge sind, desto niedriger werden das steuerbare Einkommen und der Steuerbetrag und desto höher wiederum werden die Sozialleistungen. Dies führte bisher dazu, dass Personen, die sich in gleichwertigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, unterschiedlich hohe Sozialleistungen erhalten. Zur Berechnung des Anspruchs auf bedarfsabhängige Sozialleistungen soll neu das Zwischentotal der Einkünfte vor steuerlichen Abzügen gemäss Steuerveranlagung verwendet werden. Änderungen resultieren bei der Prämienverbilligung, der stationären Kinder- und Jugendhilfe sowie bei den Ausbildungsbeiträgen. Die Anpassung der Berechnungsgrundlage für die Prämienverbilligung wird mit einer Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz umgesetzt. Um sozialpolitisch unerwünschte Nebeneffekte in diesem Bereich zu minimieren, wird gleichzeitig ausserdem die anspruchsabschliessende Einkommensobergrenze erhöht sowie der Prozentsatz am massgebenden Einkommen reduziert. Bei der stationären Kinder- und Jugendhilfe sowie bei den Ausbildungsbeiträgen erfolgt die Anpassung der Berechnungsgrundlage mittels Verordnungsänderungen. Bei den Ausbildungsbeiträgen werden bei dieser Gelegenheit zudem die gesetzlichen Höchstbeträge des Elterneinkommens, bis zu dem Stipendien gewährt werden können, mit einer Änderung des Gesetzes über die Ausbildungsbeiträge ein wenig angehoben. Eine weitere gesetzliche Anpassung bei den Ausbildungsbeiträgen und der stationären Jugendhilfe ermöglicht es, für die Bestimmung der finanziellen Leistungskraft neu auch die gefestigten Lebensgemeinschaften mit zu berücksichtigen. Dies entspricht der bereits heute geltenden Regelung in der Sozialhilfe. Aus der Umsetzung der Massnahme ergibt sich gesamthaft eine jährlich wiederkehrende Entlastung des Staatshaushalts von schätzungsweise rund zwei Millionen Franken ab dem Jahr 2015. vgl. Aktuelle Vernehmlassungen Auskünfte: Daniel Schweighauser, Finanzverwaltung, Finanz- und Kirchendirektion, Telefon 061 552 61 95. |
Hooligan-Konkordat: Vernehmlassung in BL gestartet |
|
Der Regierungsrat hat das Vernehmlassungsverfahren über die Revision des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen eröffnet. Seit rund fünf Jahren verfügen die Behörden über Instrumente zur Bekämpfung des Hooliganismus bei Sportveranstaltungen. Dem entsprechenden Konkordat sind alle Kantone beigetreten. Leider reichen die dort vorgesehenen Massnahmen in der Praxis nicht aus. Deshalb sollen sie verschärft und mit einer Bewilligungspflicht für Sportveranstaltungen der obersten Liga ergänzt werden.
Das heute geltende Konkordat sieht folgende Massnahmen gegen Gewalttäter/innen bei Sportveranstaltungen vor: Ein Verbot, das Gebiet rund um ein Stadion zu betreten (Rayonverbot), eine Pflicht, sich während den heiklen Zeiten persönlich bei der Polizei zu melden (Meldeauflage) sowie - bei besonders renitenten Personen - der Polizeigewahrsam während der Dauer einer Sportveranstaltung. In den vergangenen Jahren gab es trotz diesen Möglichkeiten insbesondere im Umfeld von Fussballspielen immer wieder erhebliche Ausschreitungen mit Verletzten, beträchtlichen Sachbeschädigungen und auch Plünderungen. Aus diesem Grund arbeitete die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) - gestützt auf die erfolgreichen Erfahrungen im Ausland - eine punktuelle Revision des "Hooligan-Konkordats" aus. Der Revisionsentwurf sieht neu eine obligatorische Bewilligungspflicht für Fussball- und Eishockeyspiele der obersten Spielklasse vor. Für untere Ligen sollen die Behörden eine Bewilligungspflicht einführen können. Die Bewilligungspflichten ermöglichen es, mit Auflagen Einfluss auf die Sicherheitslage an den fraglichen Veranstaltungen zu nehmen (z.B. Regelung der An- und Abreise der Besucher/-innen, Pflicht zur Vornahme baulicher Massnahmen oder von Personenkontrollen, Limitierung des Verkaufs alkoholischer Getränke). Weiter wird im Rahmen der Konkordatsrevision vorgeschlagen, den Strafrahmen und die Anwendungsmöglichkeiten der heute schon geltenden Massnahmen "Rayonverbot" neu auf 3 Jahre auszuweiten und "Meldeauflage" zu verschärfen. vgl. Aktuelle Vernehmlassungen Für Rückfragen: Pascal Steinemann, Generalsekretariat Sicherheitsdirektion, Tel. 061 552 61 98 |
Teilrevision des Gesundheitsgesetzes |
|
Am 21. Februar 2008 beschloss der Landrat ein totalrevidiertes Gesundheitsgesetz, welches am 1. Januar 2009 in Kraft trat. Dieses Gesetz ersetzte das zuvor gültige Gesetz über das Gesundheitswesen vom 10. Dezember 1973. Das totalrevidierte Gesundheitsgesetz hat sich grundsätzlich bestens bewährt und stellt in der Umsetzung keine grösseren Probleme. Jedoch haben sich in verschiedenen Bereichen Entwicklungen ergeben, welche bereits heute - nur gut drei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes - eine erneute Teilrevision erforderlich machen. Konkret geht es um folgende drei Bereiche:
Für Rückfragen: Urs Knecht, Rechtsdienst Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Tel. 061 552 59 09, E-Mail: [email protected] |
Aufträge an die Staatsanwaltschaft: Umsetzungsbericht |
|
Aufträge an die Staatsanwaltschaft: Regierungsrat nimmt Umsetzungsbericht zur Kenntnis
Die Staatsanwaltschaft hat ihren Bericht zur Umsetzung der regierungsrätlichen Aufträge termingerecht eingereicht. Der Regierungsrat hatte diese Aufträge in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft am vergangenen 3. Juli erteilt. Die Hauptanliegen der Regierung gegenüber der Staatsanwaltschaft betrafen die Gebiete Verfahren aus einer Hand, Effizienz und Effektivität, Pikettorganisation und die persönliche Fallbearbeitung durch die obersten Kader der Staatsanwaltschaft. Weiter ging es um Verfahrensorganisation und um die formelle Abschlussbilanz im Übergang von der alten zur neuen Organisation. In den kommenden Wochen wird sich die landrätliche Justiz- und Sicherheitskommission mit diesem Umsetzungsbericht befassen. Zudem hat der Regierungsrat der Fachkommission den Auftrag erteilt, bei Ihrem nächsten Bericht im kommenden Frühjahr über die Umsetzung der Massnahmen zu berichten. Der Regierungsrat stellt fest, dass sich die Staatsanwaltschaft seit der Einführung der schweizerischen Strafprozessordnung kontinuierlich weiterentwickelt und ist zuversichtlich, dass sich dies auch in den Ergebnissen des Geschäftsberichtes 2012 niederschlagen wird. > Umsetzungsbericht Für Rückfragen zwischen 15.00h und 16.00h: Regierungsrat Isaac Reber, Vorsteher Sicherheitsdirektion, Tel. 061 552 57 07 |
Verordnung über die schulische Laufbahn, Vernehmlassung |
|
Bewährtes in der Guten Schule Baselland weiterführen - Entwurf Verordnung über die schulische Laufbahn geht in die Vernehmlassung
Mit der vom Baselbieter Souverän am 26. September 2010 gutgeheissenen Umstellung auf das neue, harmonisierte Schulsystem wird eine Überarbeitung der bisher in der Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt festgehaltenen Regelung notwendig. Der Regierungsrat hat den Entwurf der revidierten VO BBZ, unter der neuen Bezeichnung Verordnung über die schulische Laufbahn, mit Frist bis Ende Dezember 2012 zur Vernehmlassung freigegeben. Weiterführen von Bewährtem Aufgrund der notwendigen Änderungen und Strukturanpassungen, bedingt durch die Umsetzung der Konkordate HarmoS und Sonderpädagogik, die Regierungsvereinbarung des Bildungsraums Nordwestschweiz und die Neuorganisation der Integrativen Schulung, ist es zweckmässig, die Regelungen in einer neuen Verordnung zusammenzufassen. Die heutige VO BBZ geniesst eine hohe Akzeptanz und ist praxistauglich, wie eine Evaluation bestätigte. Daher übernimmt die Verordnung über die schulische Laufbahn die Grundstruktur der VO BBZ und führt die bewährten Verfahren weiter. Fokus auf der interkantonalen Regelung der Übertritte Neben den Neuerungen, die aus der Umstellung auf das neue Schulsystem resultieren, berücksichtigt die Verordnung auch den Wunsch nach einer Harmonisierung mit dem Nachbarkanton Basel-Stadt und dem Bildungsraum Nordwestschweiz. Mit Blick auf die Übergänge zwischen den Schulstufen und das gemeinsame Abschlusszertifikat ist es gelungen, den Anspruch an die Kompatibilität der schulischen Systeme zu erfüllen. Speziell im Fokus steht dabei die Abstimmung mit Basel-Stadt zu den Übertritten von der Sekundarschule in die weiterführenden Bildungsangebote der Sekundarstufe II. Diesbezüglich wurden weitgehend identische Übertrittsbedingungen und -verfahren abgestimmt, die einheitliche Zulassungsbedingungen sowohl im Bereich der weiterführenden Schulen als auch der beruflichen Grundbildung schaffen. Schrittweise Einführung Die Beschlussfassung des Regierungsrats zur Revision der Verordnung über die schulische Laufbahn ist für das erste Quartal 2013 terminiert. Damit bleibt genug Zeit für eine sorgfältige Umsetzung an den Schulen. Die Verordnung über die Schulische Laufbahn tritt auf das Schuljahr 2014/2015 in Kraft und gelangt dann für die Schülerinnen und Schüler, die das neue Schulsystem durchlaufen, zur Anwendung. Noch bis ins Jahr 2018 werden Schülerinnen und Schüler das Schulsystem nach bisherigem Muster durchlaufen. Für diese gelten weiterhin die Bestimmungen der aktuellen VO BBZ. Neuerungen Die wichtigsten Änderungen im Zuge der Revision betreffen folgende Bereiche:
vgl. Aktuelle Vernehmlassungen Für Rückfragen: Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli, Vorsteher Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Tel. 061 552 50 60 Alberto Schneebeli, Projektleiter Bildungsharmonisierung, Tel. 061 552 50 53 Link: www.bl.ch/bildungsharmonisierung |
Weiteres |
|
100. Geburtstag in Frenkendorf
Am Donnerstag, 15. November 2012 kann Frau Berty Sägesser-Wehren ihren 100. Geburtstag feiern. Eine Delegation bestehend aus Regierungspräsidentin Sabine Pegoraro, 2. Landschreiberin Andrea Mäder und Staatsweibelin Cornelia Kissling wird der Jubilarin am 15. November 2012, 11.00 Uhr, die Glückwünsche des Regierungsrates überbringen. Genehmigung von Gemeindebeschlüssen Der Regierungsrat hat die vom Gemeinderat Gelterkinden am 6. August 2012 beschlossene Mutation des Bau- und Strassenlinienplanes "Chienbergreben, In der Ebnet / Im Huebacher" genehmigt. Verschiedenes Der Regierungsrat hat die Änderung der Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate genehmigt und auf den 1. August 2013 in Kraft gesetzt. Landeskanzlei Basel-Landschaft |