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Regierungsrat für Verbleib des Gesundheitsdirektors im Verwaltungsrat des Kantonsspitals Baselland
Im Rahmen der Beantwortung eines parlamentarischen Vorstosses hat der Regierungsrat die Auswirkungen einer zukünftigen Einsitznahme des Gesundheitsdirektors im Verwaltungsrat des Kantonsspitals Baselland sorgfältig abgeklärt. Er kommt dabei zum Schluss, dass der fachlich zuständige Regierungsrat im Verwaltungsrat des Kantonsspitals Baselland verbleiben soll. In der momentanen Situation - kurze Zeit nach der Ausgliederung der kantonseigenen Spitäler, in einer Phase, in welcher das Kantonsspital Baselland seine Position im nun wettbewerbsorientierten Gesundheitsmarkt finden muss, und in einer Zeit, in welcher der Kanton seine Gesundheits- und Spitalpolitik neu definieren muss - ist bei der Frage der Einsitznahme des Gesundheitsdirektors im Verwaltungsrat des Kantonsspitals Baselland der politische Aspekt klar über alle anderen Kriterien zu stellen. Der Draht zwischen dem Kantonsspital Baselland und dem Regierungsrat muss in der Startphase so einfach und schnell wie möglich ausgestaltet sein und reibungslos funktionieren.
Nach erfolgter Erarbeitung der Risikoanalyse und der Eignerstrategien sämtlicher Beteiligungen des Kantons Basel-Landschaft wird für das Kantonsspital Baselland der Entscheid über eine Regierungsratsvertretung im Verwaltungsrat nochmals überprüft werden.
Für Rückfragen: Regierungsrat Adrian Ballmer, Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 52 05
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Raumbedarf der oberirdischen Gewässer
Ausscheidung in Form kantonaler Nutzungspläne
Der Gewässerraum soll im ganzen Kanton nach einheitlichen Kriterien ausgeschieden werden. Um dies zu ermöglichen und die Festlegung des Gewässerraums bis zum 31. Dezember 2018 zu gewährleisten, schlägt die Regierung dem Landrat vor, den Gewässerraum in Form kantonaler Nutzungspläne auszuscheiden. Dazu wird dem Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 ein neuer § 12a eingefügt, der den Kanton ermächtigt, den Gewässerraum in Form kantonaler Nutzungspläne auszuscheiden.
Das revidierte Bundesgesetz über den Gewässerschutz verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen. Am 4. Mai 2011 erliess der Bundesrat die diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen, die nunmehr seit dem 1. Juni 2011 in Kraft sind. In der Verordnung wird der Gewässerraum für Fliessgewässer konkret definiert. Innerhalb des Gewässerraums dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fluss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Ausserdem dürfen im Gewässerraum keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Den Kantonen wird Zeit bis zum 31. Dezember 2018 eingeräumt, um den Gewässerraum festzulegen.
Da der Gewässerraum für Grundeigentümer verbindliche Wirkung entfaltet, erachtet es die Regierung für sinnvoll, die Ausscheidung des Gewässerraums im Rahmen einer Nutzungsplanung vorzunehmen.
Für Rückfragen: Andres Rohner, Rechtsabteilung BUD, Tel. 061 552 54 05
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