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04.06.2013
Aus den Verhandlungen des Regierungsrates
Zweiter Zwischenbericht zur Baselbieter Wirtschaftsoffensive |
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Zweiter Zwischenbericht zur Baselbieter Wirtschaftsoffensive:
Passende Areale den gewünschten Firmen zugewiesen
Der zweite Zwischenbericht der Projektleitung der Baselbieter Wirtschaftsoffensive enthält im Wesentlichen die Ergebnisse des "Areal Matching". Er zeigt auf, welche Industrien, die der Kanton ansiedeln möchte, auf welche Areale passen könnten. Der Regierungsrat hat heute von diesem zweiten Zwischenbericht (Stand Mai 2013), Kenntnis genommen. Beim Areal-Matching handelt es sich um einen rein analytischen Ansatz (Makleranalyse). Es enthält derzeit weder politisch geprägte Beurteilungskriterien noch eine politische Würdigung. Eine vertiefte Betrachtung einzelner Aspekte, wie mögliche Vorleistungen (Investitionen) für Schlüsselinvestoren sowie bestehende Nutzungen auf Arealen bedürfen vertiefter Abklärungen. Insbesondere sind die Bedürfnisse Dritter (Standortgemeinden, Arealnutzende, Eigentümer), sofern nicht schon bekannt, in Erfahrung zu bringen. Dafür bedarf es weiterer Gespräche. Der Regierungsrat hat auch eine erste Analyse zur Kenntnis genommen, welche zum Ziel hat, die angewendeten Instrumente zur Förderung von Jungunternehmen auf ihre Effektivität und Effizienz hin zu überprüfen. Dabei sind Indizien aufgezeigt worden, wo allenfalls Doppelspurigkeiten vorliegen oder ungenütztes Synergiepotential brach liegen könnte. Diese Indizien gilt es in der Phase 2 der Wirtschaftoffensive genauer zu prüfen und daraus folgend die entsprechenden Massnahmen abzuleiten. Die mit der Wirtschaftsoffensive verbundenen Teilprojekte sind auf Kurs und haben die gesteckten Zielsetzungen erreicht oder sind auf der Zielgeraden. Sie werden allesamt verwaltungsintern bearbeitet. Dabei geht es um die Arealdatenbank, die Aktualisierung der Bodenpolitik, den Forschungs- und Innovationsstandort, das Konzept für ein Key-Account-Management für bereits ansässige Firmen, die administrativen Erleichterungen, den Tax Guide und die Kommunikation. Per Ende Juni, und damit zum Abschluss der Phase 1 der Wirtschaftsoffensive, werden diese Ergebnisse durch den Regierungsrat verabschiedet und kommuniziert. > Webseite Wirtschaftsoffensive Für Rückfragen: Sabine Pegoraro, Regierungspräsidentin, Tel. 061 552 55 81 Marc-André Giger, Interims-Projektleiter Baselbieter Wirtschaftsoffensive, Tel. 079 251 12 29 |
Keine Erhöhung Grundbedarf Lebensunterhalt in der Sozialhilfe |
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Keine Erhöhung des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe per 1. Januar 2014
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird entsprechend dem deutlichen Ergebnis der Anhörung der Gemeinden nicht erhöht. Die Finanz- und Kirchendirektion hat gestützt auf die verfassungsrechtlich verankerte Pflicht zur Anhörung der Gemeinden und entsprechend den geltenden Bestimmungen im Sozialhilfegesetz einen Entwurf der Änderung der Sozialhilfeverordnung zur Erhöhung des Grundbedarfes den Gemeinden und Verbänden zur schriftlichen Stellungnahme unterbreitet. Das Ergebnis der Anhörung ist deutlich ausgefallen. Die beiden Verbände VBLG und VSO haben die Erhöhung des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt abgelehnt. In der Folge haben sich - mit Ausnahme von drei Gemeinden - auch sämtliche Gemeinden gegen die Erhöhung des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt ausgesprochen. Gestützt auf das Sozialhilfegesetz regelt der Regierungsrat das Mass des Grundbedarfes. Dabei orientiert er sich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (RL-SKOS). Der Grundbedarf gemäss den RL-SKOS unterliegt der Teuerung. Diese wird in gleichem Umfang und zeitgleich ausgerichtet wie der Teuerungsausgleich für die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Ein Mechanismus zur automatischen Erhöhung des Grundbedarfs bei einer Erhöhung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wurde im Kanton Basel-Landschaft bewusst nicht in die Sozialhilfegesetzgebung aufgenommen. Der Bundesrat hatte am 22. September 2012 die Erhöhung des allgemeinen Lebensbedarfes bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV um 0,84% auf den 1. Januar 2013 festgelegt. Die SKOS passte den Grundbedarf für den Lebensunterhalt entsprechend per 1. Januar 2013 an. Gestützt auf die gesetzlich verankerte Orientierung an den RL-SKOS hat die Finanz- und Kirchendirektion in der Folge die erwähnte Anhörung der Gemeinden veranlasst, die zum eingangs erläuterten Ergebnis führte. Eine Anpassung der Sozialhilfeverordnung findet deshalb nicht statt.
Für Rückfragen: Rudolf Schaffner, Vorsteher des Kantonalen Sozialamtes, Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 56 41
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Gesetzliche Grundlage für eine Gewerbeparkkarte |
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Gesetzliche Grundlage für eine Gewerbeparkkarte: Vorlage an den Landrat überwiesen
Der Regierungsrat hat an seiner heutigen Sitzung die Änderung der Kantonsverfassung und des Strassengesetzes an den Landrat überwiesen, mit welcher eine kantonale Gewerbeparkkarte eingeführt werden soll. Die kantonale Gewerbeparkkarte soll den Gewerbebetrieben das Parkieren im ganzen Kantonsgebiet erleichtern. Die Gebühr für die Gewerbeparkkarte beträgt 100 Franken pro Jahr. Die Gesetzesänderung ermöglicht später auch die Ausgabe einer bikantonalen Gewerbeparkkarte BL/BS. Bisher ist das Parkieren für Gewerbetreibende kommunal geregelt. Dies führt zu einem grossen administrativen Aufwand und zu hohen finanziellen Belastungen. Die zentrale Ausgabe einer Gewerbeparkkarte (administrativ durch die Motorfahrzeugkontrolle), die im ganzen Kanton Gültigkeit hat, führt zu einem markanten Abbau der administrativen Hürden für die KMUs. Weil mit der kantonalen Gewerbeparkkarte auch das Parkieren auf kommunalem Grund geregelt wird, braucht es auch eine Anpassung der Kantonsverfassung. Die Gewerbeparkkarte berechtigt Gewerbetreibende beim Ausüben ihrer Tätigkeit, ihre Autos unbeschränkt in Parkfeldern abzustellen, für die eigentlich eine zeitliche Beschränkung gilt (z.B.: Blaue Zone). Die Gewerbeparkkarte ist mit Basel-Stadt abgestimmt. Der Gewerbetreibende des einen Kantons kann auch die Gewerbeparkkarte des anderen Kantons erwerben. Die Einnahmen aus dem Verkauf der Gewerbeparkkarten stehen überwiegend den Gemeinden zu.
Für Rückfragen: Pascal Steinemann, Rechtsetzung, Sicherheitsdirektion, Tel. 061 552 61 98
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Leitfaden Mütter-Väterberatung |
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Leitfaden Mütter-Väterberatung und Bedarfsanalyse Migration und Mütter-Väterberatung
Der Kanton Basel-Landschaft soll einen Leitfaden Mütter-Väterberatung für die Gemeinden erhalten. Der Leitfaden Mütter-Väterberatung soll mit Hilfe eines exemplarischen Standard-Angebotes sowie Informationen zur Ausgestaltung von Trägerschaften und Koorperationsmodellen Empfehlungen zur Gestaltung des Mütter- und Väterberatungsangebotes geben. Parallel dazu wird auch der Aspekt der Erreichbarkeit des Angebots durch die Migrationsbevölkerung bearbeitet. Dieser Teil wird durch einen Beitrag des Bundesamtes für Gesundheit, Abteilung Migration und Gesundheit, unterstützt. Für diesen Teil wird eine Begleitgruppe eingesetzt. Die Mütter-Väterberatung stellt für den Kanton Basel-Landschaft ein essentielles Beratungsangebot dar. Während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren werden entscheidende Weichen gestellt für die Gesundheit und das Wohlbefinden in späteren Jahren. Die Erfahrungen der frühen Kindheit und die Rahmenbedingungen, wie ein Kind aufwächst, beeinflussen die körperliche, psychosoziale und kognitive Entwicklung. Das Präventionspotenzial ist deshalb in den ersten Lebensjahren sehr gross. Zudem sind viele Eltern in dieser frühen Zeit besonders empfänglich für Information und Beratung. Alle 86 Gemeinden im Kanton bieten Mütter-Väterberatung an. Es besteht jedoch eine relativ große Heterogenität in der Ausgestaltung der jeweiligen Angebote, zum Beispiel bezüglich der Trägerschaften, des Dienstleistungsangebotes (Hausbesuche, offene Sprechstunden oder nach Vereinbarung, telefonischer Beratungsdienst, Gruppenangebote), der zeitlichen Verfügbarkeit der Beraterin oder deren Qualifikation. Zum jetzigen Zeitpunkt sind im Kanton rund 25 Beraterinnen (überwiegend in Teilzeit) in rund 30 Trägerschaften tätig. Zielgruppe sind die Eltern von pro Jahr zirka 2400 Neugeborenen im Kanton, sowie von allen Kindern bis im Alter von fünf Jahren, das heisst von rund 12'000 Kindern. Ziel dieses Prozesses ist es, die Mütter- und Väterberatung als Grundangebot im Bereich der offenen, indikationsunabhängigen und flächendeckend verfügbaren Dienste zu etablieren.
Für Rückfragen: Irène Renz, Gesundheitsförderung BL, Tel. 061 552 62 86, E-Mail:
[email protected]
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Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung |
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Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung: Regierung stimmt der Vorlage zu
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat an seiner heutigen Sitzung der Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zugestimmt. Das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz erhöht die minimale national aufzubringende Deckungssumme von bisher 1 Milliarde Schweizer Franken auf 1,2 Milliarden Euro (entspricht nach aktuellem Wechselkurs circa 1,45 Milliarden Schweizer Franken), was den Vorgaben des internationalen Haftungssystems entspricht. Weiter wird das Entschädigungsverfahren vereinfacht und damit der Opferschutz verbessert, falls von einem nuklearen Unfall im Ausland auch Opfer in der Schweiz betroffen wären. Für die Schweiz gelten in diesem Fall gleiche Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen und gleiche verfahrensrechtliche Vorschriften wie in allen übrigen Vertragsstaaten. Das Kernenergiehaftpflichtgesetz sieht vor, dass eine Schadenssumme von mindestens 1 Milliarde Schweizer Franken durch einen in der Schweiz ermächtigten privaten Versicherer gedeckt werden muss. Die revidierte KHV definiert die Risiken, die der private Versicherer von der Deckung ausschliessen darf. Die Bundesversicherung deckt gemäss Kernenergiehaftpflichtgesetz nukleare Schäden, die über die private Versicherung hinaus gehen oder von dieser nicht gedeckt werden. Gemäss Kernenergiehaftpflichtgesetz kann die Mindestdeckungssumme für bestimmte Kernanlagen auf 70 Millionen Euro und für Transporte von Kernmaterialien auf 80 Millionen Euro (jeweils zuzüglich zehn Prozent für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten) herabgesetzt werden.
Für Rückfragen: Gregor Pfister, Leiter Sicherheitsinspektorat, Tel. 061 552 62 61
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Gasttaxengesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft |
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Der Regierungsrat hat beschlossen, dass das Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxengesetz) auf den 1. Januar 2014 in Kraft tritt. Mit der Erhebung einer Gasttaxe sollen Leistungen für übernachtende Gäste finanziert werden, welche das Baselbiet als Tourismusstandort attraktiver machen. Es ist vorgesehen, einen Teil des Reinertrags der Taxe über die Gratis-Abgabe eines regionalen Mobility-Tickets für den öffentlichen Verkehr und weiterer Vergünstigungen unmittelbar den Gästen zugute kommen zu lassen.
Die Gasttaxe wird von den Betreibern der gewerblichen Beherbergungsbetriebe (Hotels und Parahotellerie) eingezogen, aber von den Gästen bezahlt. Die Taxe wird pro Übernachtung und Gast auf drei Franken fünfzig festgelegt. Der Verein "Baselland Tourismus" wird mit der Verwaltung der Gasttaxe betraut. Dazu wird eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und "Baselland Tourismus" abgeschlossen. Für Rückfragen: René Merz, Stv. Generalsekretär Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Tel. 061 552 65 08, E-Mail: [email protected] |
Franz Saladin in der Wirtschaftsförderungskommission |
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Franz Saladin ersetzt Rainer Füeg in der Wirtschaftsförderungskommission
Auf Vorschlag der Handelskammer beider Basel hat die Regierung als Vertreter des Wirtschaftsverbandes Franz A. Saladin als Nachfolger von Rainer Füeg in die Wirtschaftsförderungskommission Basel-Landschaft gewählt. Franz A. Saladin ist Direktor der Handelskammer beider Basel. Rainer Füeg, bisheriger Vertreter der Handelskammer beider Basel, ist per 31. Dezember 2012 aus den Diensten der Handelskammer beider Basel ausgeschieden. Mitte März hat Rainer Füeg seine Demission aus der Wirtschaftsförderungskommission per 30. Juni 2013 bekannt gegeben. Landeskanzlei Basel-Landschaft |