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25.06.2013
Aus den Verhandlungen des Regierungsrates
Baselbieter Finanzausgleich für das Jahr 2013 |
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Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat heute im Rahmen der Finanzausgleichsverfügung den horizontalen Finanzausgleich, die Zusatzbeiträge, die Sonderlastenabgeltungen, den Gemeindebeitrag an die Ergänzungsleistungen und die Kompensationsleistung der Gemeinden an den Kanton für die Aufgabenverschiebung für das Jahr 2013 festgelegt.
Gemäss § 134 der Kantonsverfassung stellt der Kanton den Finanzausgleich sicher. Mit dem Finanzausgleich sollen ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung sowie in den Leistungen der Gemeinden erreicht werden. Massgebend für den horizontalen Finanzausgleich ist die Steuerkraft (pro Einwohner/in) einer Gemeinde. Beim horizontalen Finanzausgleich leisten Einwohnergemeinden, deren Steuerkraft über dem Ausgleichsniveau liegt (Gebergemeinden), Beiträge an Einwohnergemeinden, deren Steuerkraft unter dem Ausgleichsniveau liegt (Empfängergemeinden). Das Ausgleichsniveau 2013 beträgt 2'355 Franken. Es entspricht 93.5 Prozent des Dreijahresdurchschnitts der Steuerkraft aller Einwohnergemeinden. Im Jahr 2013 erhalten 66 von insgesamt 86 Baselbieter Gemeinden einen horizontalen Finanzausgleich. Die Höhe des Beitrags pro Einwohner/in einer Empfängergemeinde entspricht der Differenz ihrer Steuerkraft zum Ausgleichsniveau. Der Beitrag wird vermindert, wenn der Steuerfuss einer Empfängergemeinde tiefer ist als der Durchschnittssteuerfuss der Gebergemeinden (2013: 52,5 Prozent). Im Jahr 2013 ist einzig Thürnen mit einem Steuerfuss von 48 Prozent von einer solchen Kürzung betroffen. Der horizontale Finanzausgleich 2013 beträgt 63,5 Mio. Franken und ist somit um rund 1,7 Mio. Franken tiefer als im letzten Jahr. Die Gründe für den abnehmenden horizontalen Finanzausgleich sind die abnehmenden Divergenzen der Steuererträge zwischen den finanzstarken und den finanzschwachen Gemeinden: Während die Steuerkraft in den Gebergemeinden beinahe konstant geblieben ist, hat sie in den Empfängergemeinden um 3,2 Prozent zugenommen. Diese 63,5 Mio. Franken werden von den 20 steuerkräftigsten Gemeinden im Kanton finanziert. Von diesen 20 Gebergemeinden haben 10 Gemeinden eine Steuerkraft von über 2915 Franken. Der Abschöpfungssatz bei den finanzstärksten Gebergemeinden ist mit 15,4 Prozent praktisch konstant geblieben, nachdem er im Jahr 2011 noch 16,9 Prozent und im Jahr 2010 sogar 19,9 Prozent betragen hat. Die restlichen 10 Gebergemeinden haben eine Steuerkraft, welche zwar über dem Ausgleichsniveau, aber unter 2915 Franken liegt. Sie bezahlen 80 Prozent der Differenz zwischen dem Ausgleichsniveau und ihrer Steuerkraft in den horizontalen Finanzausgleich. Im Jahr 2013 haben 36 Gemeinden mit einer Steuerkraft bis 1'593 Franken Anspruch auf Zusatzbeiträge. Die Summe der effektiv ausbezahlten Zusatzbeiträge beträgt 4,8 Mio. Franken. Die Zusatzbeiträge werden von allen 86 Einwohnergemeinden mit einem Beitrag von rund 17 Franken pro Einwohner/in finanziert. Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden, die in den Bereichen Bildung, Sozialhilfe und Nicht-Siedlungsfläche überdurchschnittliche Lasten haben, Sonderlastenabgeltungen. Die Sonderlastenabgeltungen einer Einwohnergemeinde bemessen sich nicht an deren effektiven Kosten, sondern an demografischen und geografischen Indikatoren. Die kumulierte Sonderlastenabgeltung wird an Gemeinden ausgerichtet, bei welchen die Summe von allen drei Sonderlasten über 90 Prozent des kantonalen Durchschnitts beträgt. Im Jahr 2013 werden insgesamt 22,5 Mio. Franken als Sonderlastenabgeltungen ausgerichtet, davon 7,1 Mio. Franken für die Bildung, 8,4 Mio. Franken für die Sozialhilfe, 2,6 Mio. Franken für die Nicht-Siedlungsfläche und 4,5 Mio. Franken für die kumulierten Sonderlasten. Die Daten der einzelnen Gemeinden sind online publiziert . Für Rückfragen: Johann Christoffel, Kantonsstatistiker, Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 56 32 |
Tramverbindung Margarethenstich: Projektvereinbarung |
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Tramverbindung Margarethenstich: Projektvereinbarung zwischen den beiden Basel
Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft haben heute dem Bau einer Tramlinie über den Margarethenstich und der entsprechenden Projektvereinbarung zugestimmt. Das Projekt ist Bestandteil der A-Liste des Agglomerationsprogramms Basel 1. Generation. Es ist von einem Baubeginn im Herbst 2015 auszugehen. Mit der Inbetriebnahme kann dementsprechend auf den Fahrplanwechsel im Dezember 2017 gerechnet werden. Die zu bauende Infrastruktur für die Tramlinie über den Margarethenstich liegt unmittelbar an der Grenze zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt Die Projektierung und Realisierung erfolgt darum durch die beiden Kantone gemeinsam als partnerschaftliches Geschäft. In der Kostenschätzung von 27,2 Mio. Franken enthalten sind neben der neuen Infrastruktur zwischen den Haltestellen Dorenbach und Margarethen auch die Anpassungen und Erneuerung an den zwei Haltestellen. Die Kosten werden wie folgt zwischen den Partnern aufgeteilt:
Die Frage, welche Linien in Zukunft von der BLT und welche von der BVB über den Margarethenstich geführt werden, bildet nicht Gegenstand der Projektvereinbarung. Für Rückfragen: Jane Hahn, Tel. 061 267 92 21, Projektleiterin, Planungsamt, Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt |
Vorlage zur Abgeltung der Standardkosten Sonderschulung |
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Vorlage zur Abgeltung der Standardkosten Sonderschulung durch den Schulträger überwiesen
Der Regierungsrat Basel-Landschaft überweist dem Landrat eine Vorlage zur Abgeltung der Standardkosten bei der kantonal getragenen Sonderschulung durch den Schulträger. Die Standardkostenabgeltung ist eine Massnahme des Entlastungspakets 12/15 sowie ein wichtiges Steuerungselement und Bestandteil der Landratsvorlage Integrative Schulung, welche dem Landrat 2013 zum Beschluss vorgelegt wird. Mit dem negativen Volksentscheid zum Entlastungsrahmengesetz am 17. Juni 2012 wurden vier Massnahmen abgelehnt, die den Kanton und die Gemeinden betreffen. Diese werden dem Landrat nun als Einzelvorlagen zum Beschluss unterbreitet. Eine dieser Massnahme betrifft die Abgeltung der Standardkosten bei der kantonal getragenen Sonderschulung durch die Einwohnergemeinden als Trägerinnen des Kindergartens und der Primarschule (Primarstufe). Nach bisheriger Regelung sind die Gemeinden von den Kosten der Sonderschulung auch auf der von ihnen getragenen Primarstufe vollständig befreit. Ab Schuljahr 2015/16 sollen sie neu die Standardkosten (Kostenteil für das Grund- und Förderangebot) für Schülerinnen und Schüler auf der Primarstufe in Form einer Pauschale übernehmen und als Schulgeld dem Kanton oder der aufnehmenden Gemeinde entrichten. Der Kanton als Träger der Sonderschulung übernimmt ab dem Schuljahr 2015/16 nur noch die Zusatzkosten zur Deckung des verstärkten individuellen Bildungsbedarfs (behindertenspezifische Schulung, Betreuung, Therapie und Fahrdienst). Aktuell besteht für Schulen und Gemeinden als Schulträgerinnen ein finanzieller Anreiz für die separativen und kostenintensiven Massnahmen der Sonderschulung. Die Kostenbeteiligung der Gemeinden als Schulträgerinnen unterstreicht die Vorzugslösung der Integrativen Schulung und beseitigt finanzielle Anreize für die Massnahmen der Sonderschulung. Durch die Übernahme der Standardosten auf der Primarstufe durch die Gemeinden wird der Kanton um ca. 3,5 Mio. Franken jährlich entlastet, beginnend ab Schuljahr 2015/16. Diese Kosten werden zu den Gemeinden verschoben. Die vier Entlastungsmassnahmen, welche Gemeinden und Kanton betreffen, haben aber insgesamt auch eine Entlastungswirkung für die Gemeinden, so dass von einer Kompensation der Gemeinden durch den Kanton für die Aufgaben- und Lastenverschiebung als Folge der Übernahme der Standardkosten abgesehen werden kann. Link: http://www.baselland.ch/Bildungsharmonisierung Für Rückfragen: Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli, Vorsteher Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Tel. 061 552 50 60 Roland Plattner, Generalsekretär Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Tel. 061 552 50 55 |
Regierung BL für Hooligan-Konkordat |
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Der Baselbieter Regierungsrat schlägt dem Landrat vor, dem verschärften Hooligan-Konkordat beizutreten. Die kontroverse Vernehmlassung zum revidierten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooligan-Konkordat) innerhalb der Parteien rechtfertigt eine parlamentarische Diskussion.
Seit rund fünf Jahren verfügen die Behörden über Instrumente zur Bekämpfung des Hooliganismus anlässlich von Sportveranstaltungen. Einerseits regelt der Bund die Führung der Datenbank HOOGAN, in welcher die entsprechenden Vorkommnisse und die erforderlichen Angaben über die Täter/innen gespeichert sind. Andererseits gilt seit 1. Januar 2010 das "Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen", das auf Initiative der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) geschaffen wurde und dem sämtliche Kantone beigetreten sind. Leider zeigte sich in der Praxis, dass diese Massnahmen zwar Wirkung entfalten, diese allein aber nicht in jedem Fall genügen, um die Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen einzudämmen. Verschärfungen im Interesse friedlicher und gewaltfreier Sporterlebnisse Aus diesem Grund arbeitete die KKJPD gestützt auf die erfolgreichen Erfahrungen im Ausland eine punktuelle Revision des "Hooligan-Konkordats" aus. Der Strafrahmen und die Anwendungsmöglichkeit der heute schon geltenden Massnahmen "Rayonverbot" und "Meldeauflage" sollen ausgeweitet werden. Weiter sieht der Revisionsentwurf neu eine obligatorische Bewilligungspflicht für Fussball- und Eishockeyspiele der obersten Spielklasse vor. Für untere Ligen sollen die Behörden eine Bewilligungspflicht einführen können. Im Kanton Basel-Landschaft ermöglicht die Bewilligungspflicht der als Bewilligungsbehörde vorgesehenen Polizei Basel-Landschaft, mit entsprechenden Bewilligungsauflagen Einfluss auf die Sicherheitslage an den fraglichen Veranstaltungen zu nehmen (z.B. Auflage, die An- und Abreise der Besucher/-innen zu regeln, oder dem Veranstalter aufzuerlegen, so genannte Kombi-Tickets auszugeben, oder die Bewilligung an gewisse bauliche Massnahmen zu knüpfen usw.). Diese Zuständigkeit der Polizei BL soll mit einer entsprechenden Ergänzung des kantonalen Polizeigesetzes umgesetzt werden. Revision des Hooligankonkordats für Regierungsrat nötig Der Regierungsrat ist auch nach der Durchführung des kontroversen Vernehmlassungsverfahrens der Meinung, dass der Beitritt zum modifizierten Hooligan-Konkordat notwendig und richtig ist und im öffentlichen Sicherheitsinteresse liegt. Die einzelnen Massnahmen sind allerdings mit dem erforderlichen Augenmass anzuwenden, und zwar nur als "ultima ratio". Die Überweisung des Geschäfts an den Landrat und eine allfällige Volksabstimmung ermöglichen es, die fraglichen Neuerungen des Hooligan-Konkordats demokratisch zu diskutieren und allenfalls darüber abzustimmen. Für Rückfragen: Isaac Reber, Regierungsrat, Tel. 061 552 66 15, Rückrufe zwischen 14.30 Uhr und 15.30 Uhr |
Karl-Heinz Zeller darf Gemeindepräsident und Schulleiter bleiben |
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Der Regierungsrat hat heute entschieden, dass Karl-Heinz Zeller Gemeindepräsident von Arlesheim und gleichzeitig Schulleiter der Primarschule Arlesheim bleiben darf. Dies obwohl das Kantonsgericht im Fall der Birsfelder Gemeinderätin Regula Meschberger die beiden Funktionen bereits einmal als unvereinbar erklärt hatte.
Für den Regierungsrat war entscheidend, dass zum Zeitpunkt der Wahl Karl-Heinz Zellers zum Gemeinderat sowie zum Gemeindepräsidenten das Kantonsgerichtsurteil noch nicht ergangen war. Daher hat er dem Vertrauensschutz des Wahlvolks, das Karl-Heinz Zeller gewählt hat, hohe Priorität eingeräumt. Zudem durfte der kandidierende Karl-Heinz Zeller vor dem Urteil davon ausgehen, dass zwischen dem Fall der nicht-unterrichtenden Regula Meschberger und seinem Fall als unterrichtender Schulleiter zu differenzieren ist. Die Bewilligung zur Ausübung beider Funktionen hat der Regierungsrat nur als einmalige Ausnahme erteilt und bis zum Ende der laufenden Amtsperiode befristet. Zudem ist die Bewilligung mit der Auflage verbunden, dass Gemeindepräsident Zeller nicht für das Departement Schule zuständig ist und dass er bei allen gemeinderätlichen Schulgeschäften in den Ausstand tritt. Der Ausstand gilt für die Vorbereitung, die Beratung und die Beschlussfassung. Für Rückfragen: Daniel Schwörer, Leiter Stabsstelle Gemeinden Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 59 02 (erreichbar von 13.00 bis 14.00 Uhr sowie ab 16.30 Uhr) |
Interdirektionale Arbeitsgruppe zur demografischen Entwicklung |
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Einsetzung einer interdirektionalen Arbeitsgruppe zur demografischen Entwicklung
Die demografische Entwicklung und insbesondere die gesellschaftliche Alterung werden sich in den kommenden Jahren auf beinahe alle Lebensbereiche auswirken und wurden im Rahmen des Regierungsprogramms 2012-2015 als strategierelevant aufgenommen. Der Regierungsrat setzt in diesem Zusammenhang eine interdirektionale Arbeitsgruppe zur demografischen Entwicklung ein, welche bis Ende 2014 eine fundierte Analyse der Chancen und Risiken vornimmt und Vorschläge für einen konkreten Massnahmenplan erarbeitet. Es soll dabei eine Priorisierung der Massnahmen vorgenommen werden sowie ein Umsetzungsvorschlag mit Bezeichnung der Verantwortlichkeiten erstellt werden. In der Arbeitsgruppe werden alle Direktionen sowie betroffene externe Stellen vertreten sein. Die Federführung des Projekts liegt innerhalb der Finanz- und Kirchendirektion beim Statistischen Amt. Für Rückfragen: Johann Christoffel, Kantonsstatistiker, Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 56 32 |
Verordnungsänderungen im Rahmen des Netzbeschlusses |
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Verordnungsänderungen im Rahmen des Netzbeschlusses
Regierung stimmt Vorschlägen des ASTRA zu Der Regierungsrat stimmt den vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) vorgeschlagenen Verordnungsänderungen zu, die im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und zu deren Finanzierung (Netzbeschluss) notwendig werden. Die Verordnungsänderungen stellen aus Sicht der Kantons Basel-Landschaft zweckdienliche Rechtsgrundlagen für den Vollzug des Netzbeschlusses dar. Die Bundesversammlung hatte am 10. Dezember 2012 den Netzbeschluss aus dem Jahr 1960 an die heutigen und künftigen verkehrlichen Gegebenheiten angepasst. Da zusätzliche Strecken aufgenommen wurden und das bestehende Nationalstrassennetz im Umfang von rund 380 Kilometern erweitert wurde, müssen die Rechtsgrundlagen angepasst werden. Die Änderungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft. Mögliche Mehrkosten sollen - Zustimmung des Volkes vorausgesetzt - durch die Erhöhung des Preises für die Autobahnvignette finanziert werden. Für Rückfragen: Urs Hess, Tiefbauamt, Strasseninspektor, Tel. 061 552 54 59 |
Genehmigung von Gemeindebeschlüssen |
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Der Regierungsrat hat genehmigt:
Landeskanzlei Basel-Landschaft |