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Der Regierungsrat beantragt dem Landrat einen Baukredit von 8.86 Mio. Franken für den Neubau des Werkhofs Kreis 3 Sissach des Tiefbauamtes. Mit dem Neubau werden angemessene räumliche Bedingungen geschaffen, die einen zweckmässigen Betrieb des Werkhofs ermöglichen.
Der Werkhof Kreis 3 Sissach ist in einem ehemaligen Bauernhof aus den 1950er Jahren untergebracht, der die räumlichen Anforderungen an einen kantonalen Werkhof nicht erfüllt und daher weder effizient noch wirtschaftlich betrieben werden kann. Die Bausubstanz ist schlecht, der Energieverbrauch hoch und die Räume für das Personal entsprechen nicht den Anforderungen an zeitgemässe Arbeitsplätze. Das sachgerechte Einstellen von Fahrzeugen und Maschinen sowie die sachgerechte Lagerung von Gerätschaften und Materialien sind aufgrund fehlender Flächen nicht möglich.
Mit dem Betrieb und Erhalt der kantonalen Strassen und Grünanlagen leisten die drei Werkhöfe des Tiefbauamtes des Kantons Basel-Landschaft einen unabdingbaren Beitrag für eine betriebsbereite und leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur im Kanton Basel-Landschaft. Neben den Massnahmen zum Werterhalt der Infrastruktur, zur Verbesserung des Verkehrsflusses und der Sicherheit leisten die Werkhöfe auch den Winterdienst und stehen im Ereignisfall als technischer Dienst im Einsatz.
Für Rückfragen: Urs Hess, Tiefbauamt, Leiter Geschäftsbereich Kantonsstrassen, Tel. 061 552 54 59
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Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes:
Garagenvorplätze bei direkten Ausfahrten auf Strassen
Die Vorschrift, wonach Garagentore im Kanton Basel-Landschaft nur mit einem Mindestabstand von fünf Metern zur Strassenlinie erstellt werden dürfen, soll aufgehoben werden. Der Regierungsrat hat an seiner heutigen Sitzung den Entwurf für die entsprechende Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vorgelegt.
Der Regierungsbeschluss geht zurück auf die überwiesene Motion 2009/226 von Rolf Richterich vom 10. September 2009.
Die Regierung schliesst sich der Ansicht an, dass sich insbesondere an verkehrsarmen Quartier- und Nebenstrassen an Parzellen mit gut überschaubaren Sichtverhältnissen eine Reduktion des bisher vorgeschriebenen Fünf-Meter-Abstandes vom Garagentor zur Strassenlinie rechtfertigen lässt. Dies kann der Fall sein bei elektronisch zu öffnenden Garagentoren, die durch Fernbedienung von der Strasse vom Auto aus bedient werden können und/oder wenn die Zufahrt zur Garage und auch die Garage selbst genug Flächen aufweisen, um ohne zusätzliches Manövrieren auf der Strasse in die Garage ein- oder hinausfahren zu können. In diesen Fällen ist eine Einhaltung des Abstandes von fünf Metern zur Strassenlinie nicht zwingend erforderlich.
Der revidierte § 101 Absatz 2 lautet nun: «Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen und Plätze dürfen nicht zu einer Behinderung und Gefährdung der Verkehrsteilnehmer führen. Garagen mit direkter Ausfahrt müssen den gesetzlichen Minimalabstand zur Strassenlinie einhalten bzw. dürfen an die Baulinie angrenzen; mit Zustimmung des Strasseneigentümers können sie zwischen der Bau- und Strassenlinie bzw. innerhalb des gesetzlichen Abstandes zu Verkehrsflächen erstellt werden, sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.»
Für Rückfragen: Marielle Scheynen, Bauinspektorat, Leiterin Rechtsabteilung, Tel. 061 552 55 69
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