Änderung des Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz
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Schloss Wildenstein und Schloss Bottmingen: Änderung des Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz zu ändern, um die am 3. März 2013 vom Volk angenommene nichtformulierte Volksinitiative «Ja zu Wildenstein und Schloss Bottmingen» auf Gesetzesebene zu verankern. Die beiden Schlösser (inklusive Hofgut Wildenstein) sollen vom Finanz- in das Verwaltungsvermögen umgewidmet werden.
Mit der Rückführung der Schlösser und des Hofguts in das Verwaltungsvermögen bleibt der Kanton Eigentümer. Er hat für die Erhaltung der Schlösser und das Hofgut zu sorgen und er sichert ihre öffentliche Zugänglichkeit, wie dies die Initiative fordert. Würden Schlösser und Hofgut im Finanzvermögen verbleiben, so könnte der Regierungsrat gemäss Finanzhaushaltsgesetzgebung grundsätzlich frei über die Schlossgüter verfügen, was mit dem Ja des Volkes zur Initiative nicht mehr vereinbar ist.
Aufgrund eines Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Felix Uhlmann, Professor an der Universität Zürich für Staats- und Verwaltungsrecht und Rechtsetzungslehre, erachtet der Regierungsrat die Umsetzung der nichtformulierten Initiative im Denkmal- und Heimatschutzgesetz als sachgerecht.
Die bisherige öffentliche Zugänglichkeit der Schlösser war im Abstimmungskampf nie als ungenügend bezeichnet worden, weshalb der Kanton mit der Zusicherung der öffentlichen Zugänglichkeit grundsätzlich die heutigen Zugangsmöglichkeiten weiterführt.
Die Landratsvorlage ist in der Vernehmlassung bei den politischen Parteien, den Standort-gemeinden der Schlossgüter und bei ausgewählten Fachverbänden auf breite Zustimmung gestossen. Auch das Initiativkomitee «Ja zu Wildenstein und Schloss Bottmingen» hat sich bereits im Mitberichtsverfahren positiv zur Vorlage geäussert.
Für Rückfragen:
Markus Stöcklin, Leiter Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion, Tel. 061 552 53 96
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Erneuerung der Ortsdurchfahrt Langenbruck
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Erneuerung der Ortsdurchfahrt Langenbruck: Regierung beantragt 7 Millionen Franken
Die Regierung beantragt dem Landrat einen Verpflichtungskredit von CHF 7'040'000 für die Projektierung und Realisierung der Erneuerung und Umgestaltung der Ortsdurchfahrt Langenbruck. Die Kantonstrasse ist im Abschnitt Postplatz bis Ortsausgang Richtung Holderbank in einem baulich äusserst schlechten Zustand und muss zwingend erneuert werden. Eine gleichzeitige Verbesserung der Verkehrssicherheit für die Fussgänger auf der gesamten Länge ist von grosser Dringlichkeit. Der Baubeginn ist für Frühjahr 2015 vorgesehen.
Das Tiefbauamt hat bei der Ortsdurchfahrt Langenbruck erstmals ein Verkehrs-, Betriebs- und Gestaltungskonzept nach dem «Berner Modell» erarbeitet. Das «Berner Modell» basiert auf der Durchführung eines partizipativen Planungsprozesses. Dies bedeutet eine frühzeitige partnerschaftliche Einbindung und Mitwirkung aller involvierten Kreise (kantonale Instanzen, Anwohner, Gemeinde, Verbände) in den Aufbau und die Erstellung des Konzepts.
Für die neu gestaltete Strasse sind Funktion, Form und Wirtschaftlichkeit massgebend. Das erarbeitete Konzept trägt den aktuellen und künftigen Bedürfnissen sämtlicher Verkehrsteilnehmenden und den aktuellen technischen Standards Rechnung. Somit ist ein hohes Mass an Nachhaltigkeit gewährleistet. Ebenso wird die Wohnqualität durch eine ansprechende Strassenraumgestaltung verbessert.
Die Kosten des gesamten Projekts belaufen sich auf CHF 7.04 Mio. (inkl. MwSt.). Die Kosten für den Kanton Basel-Landschaft belaufen sich auf CHF 6.64 Mio. Die Gemeinde Langenbruck beteiligt sich mit rund CHF 0.4 Mio.
Für Rückfragen:
Axel Mühlemann, Geschäftsbereich Verkehrsinfrastruktur, Tiefbauamt, Tel. 061 552 54 89
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Überbrückungsbeitrag ans Theater ROXY
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Der Regierungsrat hat die Ausrichtung eines Überbrückungsbeitrags von CHF 50'000 an den Verein Kulturraum ROXY (Theater ROXY) aus den ordentlichen Kulturfördermitteln 2014 der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bewilligt. Der Beschluss erfolgte unter Berücksichtigung des durch die verzögerte Bewilligung der Kantonssubvention ab 2014 und durch den internen Veruntreuungsfall entstandenen Liquiditätsengpasses. Mit der Beitragssprechung wird die besondere Bedeutung und die Kontinuität des Theaters ROXY als wichtiger Kulturveranstaltungsort im Baselbiet gewürdigt. Der Überbrückungsbeitrag hat keine Erhöhung des Budgets der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zur Folge.
Der Beitrag ist zweckbestimmt für die Fortführung des Spielbetriebs (Programm, Veranstaltungen) und zur Sicherstellung der Betriebsleitung (Personal, Infrastruktur, Werbung).
Für Rückfragen:
Regierungspräsident Urs Wüthrich-Pelloli, Vorsteher Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Tel. 061 552 50 60
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Start zum vierjährigen Gymnasium
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Start zum vierjährigen Gymnasium - Wahlfreiheit über die Kantonsgrenzen hinaus
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat in seiner Sitzung vom 28. Januar 2014 die Anpassung der Verordnung über das Gymnasium beschlossen. Geregelt wird damit die Umsetzung des ab Schuljahr 2014/15 neu vierjährigen Gymnasiums sowie die beschränkte Wahlfreiheit, wie sie in Verbindung mit den Kantonen des Bildungsraums Nordwestschweiz – insbesondere mit dem Kanton Basel-Stadt – auf das Schuljahr 2015/16 eingeführt wird. Die Anpassung der Verordnung für das Gymnasium betrifft die Neuregelung der Klassen- und Kursbildung sowie die Festlegung der gymnasialen Profilangebote.
Maturitätsprofile
Die angepasste Verordnung über das Gymnasium sieht die Weiterführung der bisher bereits angebotenen Maturitätsprofile vor. Lediglich bei zwei Profilen, die in den letzten Jahren an den Gymnasien nur noch sporadisch oder gar nicht mehr zustande kamen, wird eine weitere Einschränkung gemacht werden: Russisch soll nur noch am Gymnasium Münchenstein, Griechisch am Gymnasium Liestal angeboten werden.
Angesichts der Einführung der beschränkten Schulwahl mit den Nachbarkantonen des Bildungsraums Nordwestschweiz ab Schuljahr 2015/16 und des Entscheids des Kantons Basel-Stadt, das Profil PPP (Psychologie/Pädagogik/Philosophie) weiterhin zu führen, stellte sich hinsichtlich der Maturitätsprofile die Frage, ob für Schülerinnen und Schüler des Kantons Basel-Landschaft generell der Zugang zum Angebot PPP im Kanton Basel-Stadt eröffnet beziehungsweise ob ein Angebot an den Baselbieter Gymnasien geschaffen werden soll. Auf beide Möglichkeiten wurde verzichtet: Im Kanton Basel-Landschaft soll weiterhin der Grundsatz gelten, dass die Gymnasien in erster Linie als regionale Zentren alle Gebiete des Kantons mit einem weitgehend gleichen Bildungsangebot versorgen sollen und nicht den einzelnen Gymnasien spezifische Maturitätsprofile zugeordnet werden. Eine weitere Differenzierung des Kursangebotes durch die Einführung von PPP hätte beträchtliche wiederkehrende Mehrkosten und zusätzliche Kursbildungsprobleme zur Folge. Baselbieter Schülerinnen und Schüler können Psychologie/Pädagogik und Philosophie als Ergänzungsfächer mit vorbereitendem Freifach besuchen, darin also ebenfalls eine Maturitätsprüfung ablegen. Diese Fächer sind somit bereits bestens an den Baselbieter Gymnasien verankert. Eine weitere Differenzierung mit einem Maturitätsprofil ist nicht erforderlich und würde unnötige Mehrkosten auslösen.
Klassen- und Kursbildung und beschränkte Wahlfreiheit
Mit der angepassten Verordnung werden die Einzugsgebiete der Gymnasien aufgehoben und die Schülerinnen und Schüler erhalten die Möglichkeit, eine Schule erster und zweiter Priorität frei zu wählen. Diese Regelung bietet einerseits mehr Wahlfreiheit für die Schülerinnen und Schüler, andererseits ergibt sich dadurch mehr Flexibilität für eine wirtschaftliche Klassenbildung. Die beschränkte Wahlfreiheit unterliegt der Beschränkung der gegebenen Raum- und Personalkapazität. Es werden eine möglichst gute räumliche Auslastung und eine Konstanz der Kollegien angestrebt. Der Ausbau von Schulstandorten auf Kosten einer geringeren Auslastung anderer Gymnasien ist dabei ausgeschlossen.
Neugestaltung Anmeldeverfahren
Die Schülerinnen und Schüler wählen künftig eine erste und eine zweite Priorität beim Schulstandort (wobei einer davon im Kanton Basel-Landschaft liegen muss) sowie ein Maturitätsprofil (wobei nur Maturitätsprofile gewählt werden können, die im Kanton Basel-Landschaft angeboten werden). Für die Zuweisung gilt, dass die Wahl des Schulortes aufgrund der gegebenen räumlichen Kapazitäten nicht garantiert werden kann. Die Schülerinnen und Schüler haben aber Anspruch auf den Besuch des gewählten Maturitätsprofils an einem basellandschaftlichen Gymnasium. Der Anspruch, in der Regel dasjenige Gymnasium zu besuchen, das am nächsten am Wohnort liegt, bleibt weiterhin bestehen.
Zeitpunkt der Inkraftsetzung
Die angepasste Verordnung über das Gymnasium tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Das neue Anmeldeverfahren wird mit einer beschränkten innerkantonalen Wahlfreiheit bereits im Schuljahr 2014/15 eingeführt. Ab Schuljahr 2015/16 gilt die beschränkte Wahlfreiheit im Bildungsraum Nordwestschweiz (Kantone AG, BL, BS, SO).
Für Rückfragen:
Regierungspräsident Urs Wüthrich-Pelloli, Vorsteher Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Tel. 061 552 50 60
Dr. Thomas Rätz, Leiter Dienststelle Gymnasien, Tel. 061 927 54 40
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Genehmigung von Gemeindebeschlüssen
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Der Regierungsrat hat genehmigt:
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die vom Einwohnerrat Liestal am 30. Oktober 2013 beschlossene Teil-GEP Oberer Burghaldenweg, als Ergänzung des Generellen Entwässerungsplans Liestal (RRB Nr. 1430 vom 13. September 2005).
Landeskanzlei Basel-Landschaft
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