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24.03.2009
Aus den Verhandlungen des Regierungsrates
Teilrevision des Finanzhaushaltsgesetzes stösst auf breite Zustimmung
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat die Vorlage zur Teilrevision des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) verabschiedet und an den Landrat überwiesen. Die Vorlage zur Teilrevision des Finanzhaushaltsgesetzes ist in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung gestossen. Es wird begrüsst, dass mit der Umsetzung der Fachempfehlung der Schweizerischen Finanzdirektorenkonferenz die Transparenz bezüglich der Finanz- und der Vermögenslage erhöht wird und ein Beitrag zur stärkeren Harmonisierung der Rechnungslegung der öffentlichen Haushalte geleistet wird. Auch die Ausgliederung der Budgets und der Abschlüsse der Spitalbetriebe aus der Staatsrechnung und die Führung im Anhang zum Beteiligungsspiegel wird begrüsst. Die neue Rechnungslegung wird im neuen ERP-System (ERP = Enterprise Resource Planning) auf den 1. Januar 2010 umgesetzt.
Mit der neuen Rechnungslegung werden folgende Neuerungen eingeführt:
– Erhöhte Aussagekraft von Bilanz und Jahresrechnung durch zeitlich korrekte Abgrenzungen und Bewertung des Finanzvermögens nach dem Verkehrswert;
– Abschreibung der Anlagen im Verwaltungsvermögen nach der Nutzungsdauer;
– Bewirtschaftung der Immobilien neu auf der Basis einer integrierten Anlagebuchhaltung;
– Neuer Kontenplan und eine angepasste Funktionale Gliederung;
– Gestufter Erfolgsausweis;
– Beteiligungsspiegel und damit eine konsolidierte Betrachtungsweise (erhöhte Transparenz bezüglich der bestehenden Verflechtungen mit anderen Körperschaften);
– Geldflussrechnung;
– Erweiterung des Anhangs zur Jahresrechnung (Eigenkapitalnachweis, Rückstellungsspiegel, Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel, Anlagespiegel).
Zusätzlich zu den neuen Elementen der Rechnungslegung wird die Aktivierungsgrenze für Investitionen von 200'000 auf 300'000 Franken erhöht, und die Betriebsbuchhaltung wird in der Verwaltung flächendeckend eingeführt. Im weiteren werden die Budgets und die Abschlüsse der Spitalbetriebe aus der Staatsrechnung ausgegliedert und neu im Anhang im Beteiligungsspiegel geführt.
Mit der Einführung einer Anlagebuchhaltung und der Abschreibung des Verwaltungsvermögens gemäss der Nutzungsdauer resultiert eine nachhaltigere Bewirtschaftung der Investitionen, weil der Substanzverzehr besser sichtbar wird.
Auskünfte:
Regierungspräsident Adrian Ballmer, Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion, Telefon 061 552 52 05;
Yvonne Reichlin-Zobrist, Finanzverwalterin, Finanz- und Kirchendirektion, Telefon 061 552 53 35.
Regierungsrat verabschiedet bereinigtes neues Finanzausgleichsgesetz an den Landrat
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt dem Landrat ein neues kantonales Finanzausgleichsgesetz (FAG). Dieses ersetzt den vertikalen, kantonalen Finanzausgleich an die Einwohnergemeinden durch ein System des horizontalen Ausgleichs unter den Einwohnergemeinden. Zudem werden die kantonalen Lehrkraftsubventionen durch kantonale Sonderlastabgeltungen abgelöst, und die Gemeindebeiträge an die Jugendhilfe und an den öffentlichen Verkehr werden aufgehoben. Das neue Gesetz ist für den Kanton und die Gesamtheit der Gemeinden kostenneutral. Es hat in der Vernehmlassung eine gute bis sehr gute Aufnahme gefunden.
Beim neuen horizontalen Finanzausgleich finanzieren die finanzkräftigen Gemeinden den ungebundenen Finanzausgleich an die finanzschwachen Gemeinden. Zusätzlich erhalten diese Gemeinden Zusatzbeiträge, weil sonst ihre Finanzversorgung durch den Systemwechsel über Gebühr reduziert würde. Weiterhin wird einer Gemeinde ein individueller Einzelbeitrag aus dem Ausgleichsfonds ausgerichtet, wenn sie einzelne oder alle Aufgaben nur bei einer unzumutbaren Belastung, d.h. mit einem unangemessen hohen Steuerfuss erfüllen könnte. Alimentiert werden die Zusatz- und die Einzelbeiträge aus dem Ausgleichsfonds, der neu von den Gemeinden gemäss ihrer Einwohnerzahl geäufnet wird.
Durch die Sonderlastenabgeltungen erhalten Gemeinden, die in einzelnen Bereichen übermässige Belastungen aufweisen, kantonale Entschädigungen. Die Sonderlasten werden in den Bereichen Bildung, Sozialhilfe, Nicht-Siedlungsfläche und kumulierte Sonderlasten abgegolten. Sie bestimmen sich anhand von empirischen Masszahlen, die einen hohen statistischen Zusammenhang mit den effektiven Kosten aufweisen. Dadurch können die Sonderlastenabgeltungen von den Gemeinden nicht beeinflusst werden.
Die Totalrevision des Finanzausgleichsgesetzes ist für den Kanton und die Gesamtheit der Gemeinden kostenneutral. Dies bedeutet, dass Verschiebungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden ausgeglichen werden. Im Ergebnis ergibt sich ein Saldo von 32 Mio. Franken zulasten der Gemeinden. Dieser Saldo wird durch die Reduktion des Gemeindeanteils an den Kosten der Ergänzungsleistungen des Kantons (EL-Schlüssel) neutralisiert. Der EL-Schlüssel beträgt neu für die Gemeinden 32 Prozent (vorher 56.6 Prozent) und für den Kanton 68 Prozent (vorher 43.4 Prozent). Als Kompensation für den wegfallenden gebundenen Finanzausgleich (Lehrkraft-Subventionen) leistet der Kanton einen Beitrag von 23 Mio. Franken in Form der Sonderlastenabgeltung.
Neu wird eine ständige Konsultativkommission "Aufgabenteilung und Finanzausgleich" ins Leben gerufen. Sie ist aus Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung und der Gemeinden zusammengesetzt und wird die Fragen der Gesetzesevaluation sowie der Entwicklung der Aufgabenteilung und des Finanzausgleichs behandeln.
Die Vorlage hat in der Vernehmlassung bei den Parteien, Verbänden und Gemeinden eine gute bis sehr gute Aufnahme gefunden.
Auskünfte:
In finanzausgleichs-technischer Hinsicht: Johann Christoffel, Kantonsstatistiker, Finanz- und Kirchendirektion, Telefon 061 552 56 31
und in rechtlicher Hinsicht: Daniel Schwörer, Leiter Stabsstelle Gemeinden, Finanz- und Kirchendirektion, Telefon 061 552 59 02.
Standortbestimmung des Regierungsrates in Sachen Gemeindefusionen
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft nimmt in Beantwortung zweier Postulate eine Standortbestimmung in Sachen Gemeindefusionen und Gemeindekooperationen vor. Er sieht keinen Handlungsbedarf für kantonal gesteuerte oder geförderte Gemeindezusammenschlüsse. Fusionswillige Gemeinden unterstützt der Kanton jedoch mit seinen guten Diensten. Die Zusammenarbeit unter den Gemeinden ist bereits heute beträchtlich.
Die Postulate von Elisabeth Schneider-Schneiter betreffend die Förderung von Gemeindezusammenschlüssen sowie von Paul Rohrbach über die Förderung der Zusammenarbeit unter den Gemeinden geben Gelegenheit, die Thematiken der Gemeindezusammenschlüsse sowie der Gemeindezusammenarbeit vertieft zu analysieren.
Vorab zeigt ein Blick auf die Gemeindefusionsprojekte der Kantone Aargau und Glarus, dass die Ausgangslagen für die dort von Seiten des Kantons forcierten Gemeindefusionen nicht mit derjenigen des Kantons Basel-Landschaft vergleichbar sind. Gemeindefusionen drängen sich deshalb als strategisches Ziel für den Kanton Basel-Landschaft nicht auf.
Die Analyse zeigt vielmehr, dass die Situation der basellandschaftlichen Einwohnergemeinden als gut bezeichnet werden kann. Insbesondere in finanzieller Hinsicht stehen die meisten Gemeinden gut da. Dazu trägt der Finanzausgleich in entscheidendem Masse bei, denn er wirkt strukturerhaltend, was vom Verfassungsgeber implizit so gewollt ist.
Die Zusammenarbeit unter den Gemeinden hat seit der Revision des Gemeindegesetzes im Jahr 2003 stark zugenommen, so insbesondere im Schulbereich sowie in Form von interkommunalen Sozialhilfebehörden und neuestens auch Vormundschaftsbehörden (Laufental).
Die Situation betreffend Rekrutierung von Behördenpersonen jedoch ist für kleine und kleinste Gemeinden eher schwierig. Diese Gemeinden müssen und können aber Massnahmen zur Attraktivitätssteigerung der Mitwirkung in Gemeindebehörden prüfen, so dass die Personalrekrutierungsfrage nicht zwingend zur Schicksalsfrage für Gemeindezusammenschlüsse werden muss.
Der Zusammenschluss zweier oder mehrerer Einwohnergemeinden ist ein freiwilliger Akt der kommunalen Souveräne. Es besteht im Kanton Basel-Landschaft keine Verfassungs- oder Gesetzesnorm, die einen kantonalen Zwang zu einem Gemeindezusammenschluss vorsieht. Mögliche Ziele einer Fusion können die Verbesserung der Dienstleistung für die Einwohnerschaft oder auch die Anpassung an die Rekrutierungssituation sein. Die Verbesserung der finanziellen Situation als Fusionsziel ist kritisch zu hinterfragen, da durch die Fusion zweier finanzschwacher Gemeinden keine finanzstarke entsteht. Die Wissenschaft stellt denn dazu auch fest, dass in rund der Hälfte der untersuchten Gemeindefusionen die Verschuldung infolge neuer Investitionen innerhalb von fünf Jahren anstieg, in der anderen Hälfte konnten Schulden getilgt werden. Fusionen als Selbstzweck sind abzulehnen, denn nicht zu unterschätzen sind die emotionalen Aspekte bei einem Gemeindezusammenschluss. Zur Erfolgsbilanz von Zusammenschlüssen führt die Wissenschaft aus, dass die untersuchten Gemeindezusammenschlüsse in der Regel zwar zu qualitativ besseren Leistungen führten, die aber auch entsprechende Kostenfolgen hatten.
Der Anstoss für allfällige Gemeindezusammenschlüsse soll im Sinne der Gemeindeautonomie von den betroffenen Gemeinden aus kommen. Der Kanton unterstützt fusionswillige Gemeinden und kann ihnen seine guten Dienste anbieten. Diese umfassen Finanzanalysen und -hochrechnungen, rechtliche Abklärungen und Musterdokumente sowie Rat und Tat in weiteren Sachgebieten. Eine Projektbegleitung könnte der Kanton zum jetzigen Zeitpunkt nur zeitlich beschränkt anbieten. Eine finanzielle Unterstützung ist nicht vorgesehen. Hingegen könnte für ein Musterprojekt ein Beitrag aus dem Ausgleichsfonds an die Kosten einer professionellen Fusionsanalyse und -begleitung ausgerichtet werden.
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat die Abschreibung der beiden Postulate, da für die Schaffung von Anreizen zu Gemeindefusionen (Postulat Schneider) kein Anlass besteht und da die Zusammenarbeit der Gemeinden (Postulat Rohrbach) keiner kantonalen Förderung bedarf, insbesondere auch nicht unter dem neuen Finanzausgleich.
Auskünfte: Daniel Schwörer, Leiter Stabsstelle Gemeinden, Finanz- und Kirchendirektion, Telefon 061 552 59 02.
Bei der Pflegefinanzierung sind noch viele Fragen offen
Der Regierungsrat hat die Vernehmlassungsantwort des Kantons zu den Entwürfen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) zu den Ausführungsbestimmungen zur neuen Pflegefinanzierung verabschiedet. Er setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass die neue Pflegefinanzierung frühestens auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt wird, da einige Neuerungen in den Kantonen eine Umsetzung auf Gesetzesebene erforderlich machen. Bei früherem Inkrafttreten würde die Zeit dafür nicht ausreichen. Zudem lassen auch die Verordnungsentwürfe des EDI noch viele, teilweise grundlegende Fragen offen, die vor Beginn der Gesetzgebungsarbeiten im Kanton geklärt werden müssen. Auch eine seriöse Abschätzung der Kostenfolgen für Kanton und Gemeinden ist nach heutigem Kenntnisstand nicht möglich. Inhaltlich schliesst sich der Regierungsrat im übrigen der Stellungnahme der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) an.
Auskünfte: Urs Knecht, Rechtsdienst Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion; Tel. 061 552 59 09
Nachhaltigkeit in der öffentlichen Beschaffung im Kanton Basel-Landschaft
Der Bund erachtet die Neuausrichtung des Beschaffungswesens als eines der zentralen Elemente für die Strategie der nachhaltigen Entwicklung.
Die Beschaffungen der öffentlichen Hand und der Privaten soll sich zunehmend zu Produkten hin verlagern, die hohen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Standards entsprechen. Dazu hat der Kanton Basel-Landschaft die Arbeitsgruppe "Nachhaltige öffentliche Beschaffung im Kanton Basel-Landschaft" ins Leben gerufen.
Die Arbeitsgruppe "Nachhaltige öffentliche Beschaffung im Kanton Basel-Landschaft" hat zum einen eine Gesamtschau über die aktuelle Situation in den Direktionen der kantonalen Verwaltung vorgenommen und zum anderen sich zum Ziel gesetzt, die Möglichkeiten für künftige Entwicklungen aufzuzeigen.
Der Fokus wurde auf den Beschaffungsprozess und somit auf das öffentliche Beschaffungswesen mit den vorgelagerten Prozessschritten gelegt. Denn die nachhaltige öffentliche Beschaffung beginnt bereits mit dem Start einer Projektidee und nicht erst mit dem eigentlichen Beschaffungsprozess. Viele Parameter, welche die Nachhaltigkeit positiv beeinflussen können, werden in einem Projekt bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt festgelegt.
Auskünfte: Beat Tschudin, Leiter Zentrale Beschaffungsstelle, Tel. 061 552 66 07
Solaranlagen künftig auch in den meisten Kernzonen möglich
Die Baselbieter Regierung will die bisherige Bewilligungspraxis von Solaranlagen in Kernzonen deutlich lockern. Künftig sollen Solaranlagen in Kernzonen mit Ortsbildern von lokaler und regionaler Bedeutung auf sämtlichen Bauten zulässig sein. Ausgenommen bleiben weiterhin kantonal geschützte Objekte aus dem Inventar der geschützten Kulturdenkmäler und deren unmittelbare Umgebung. Die Landratsvorlage geht nun in eine dreimonatige Vernehmlassung.
Mit dieser Lockerungsvariante wird ein sinnvoller Ausgleich der konkurrierenden Interessen zwischen der energiepolitisch erstrebenswerten Förderung von erneuerbaren Energien einerseits und dem ortsbildpflegerischen Schutz der Baselbieter Kernzonen andererseits angestrebt. Eine weitere Lockerung der Bewilligungspraxis von Solaranlagen in Kernzonen mit Ortsbildern von nationaler Bedeutung soll nur und erst dann erfolgen, wenn auf dem Markt wirtschaftlich konkurrenzfähige Solaranlagen angeboten werden, die aufgrund des weiteren technischen Fortschritts noch besser in Ziegeldächer integriert werden können und kaum mehr sichtbar sind.
Gemäss der nun von der Regierung für die Vernehmlassung freigegebenen Landratsvorlage sollen Solaranlagen künftig in Kernzonen mit Ortsbildern von lokaler und regionaler Bedeutung auf sämtlichen Bauten zulässig sein, ungeachtet davon, ob sie einsehbar sind oder auf als kommunal schützenswert oder erhaltenswert qualifizierten Gebäuden vorgesehen sind. Ausgenommen bleiben weiterhin kantonal geschützte Objekte aus dem Inventar der geschützten Kulturdenkmäler und deren unmittelbare Umgebung.
Die Bewilligungspraxis von Solaranlagen des Kantons Basel-Landschaft gilt im schweizerischen Vergleich bereits heute als sehr liberal. Die ursprüngliche, generelle Bewilligungspflicht von Solaranlagen wurde mit der Revision des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes im Jahr 1998 abgeschafft. Seither sind Solaranlagen in über 90% der Bauzonen von der Bewilligungspflicht befreit und können bereits heute ohne jegliche Auflagen oder Flächenbeschränkungen montiert und betrieben werden.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat die Vorlage zur Teilrevision des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) verabschiedet und an den Landrat überwiesen. Die Vorlage zur Teilrevision des Finanzhaushaltsgesetzes ist in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung gestossen. Es wird begrüsst, dass mit der Umsetzung der Fachempfehlung der Schweizerischen Finanzdirektorenkonferenz die Transparenz bezüglich der Finanz- und der Vermögenslage erhöht wird und ein Beitrag zur stärkeren Harmonisierung der Rechnungslegung der öffentlichen Haushalte geleistet wird. Auch die Ausgliederung der Budgets und der Abschlüsse der Spitalbetriebe aus der Staatsrechnung und die Führung im Anhang zum Beteiligungsspiegel wird begrüsst. Die neue Rechnungslegung wird im neuen ERP-System (ERP = Enterprise Resource Planning) auf den 1. Januar 2010 umgesetzt.
Mit der neuen Rechnungslegung werden folgende Neuerungen eingeführt:
– Erhöhte Aussagekraft von Bilanz und Jahresrechnung durch zeitlich korrekte Abgrenzungen und Bewertung des Finanzvermögens nach dem Verkehrswert;
– Abschreibung der Anlagen im Verwaltungsvermögen nach der Nutzungsdauer;
– Bewirtschaftung der Immobilien neu auf der Basis einer integrierten Anlagebuchhaltung;
– Neuer Kontenplan und eine angepasste Funktionale Gliederung;
– Gestufter Erfolgsausweis;
– Beteiligungsspiegel und damit eine konsolidierte Betrachtungsweise (erhöhte Transparenz bezüglich der bestehenden Verflechtungen mit anderen Körperschaften);
– Geldflussrechnung;
– Erweiterung des Anhangs zur Jahresrechnung (Eigenkapitalnachweis, Rückstellungsspiegel, Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel, Anlagespiegel).
Zusätzlich zu den neuen Elementen der Rechnungslegung wird die Aktivierungsgrenze für Investitionen von 200'000 auf 300'000 Franken erhöht, und die Betriebsbuchhaltung wird in der Verwaltung flächendeckend eingeführt. Im weiteren werden die Budgets und die Abschlüsse der Spitalbetriebe aus der Staatsrechnung ausgegliedert und neu im Anhang im Beteiligungsspiegel geführt.
Mit der Einführung einer Anlagebuchhaltung und der Abschreibung des Verwaltungsvermögens gemäss der Nutzungsdauer resultiert eine nachhaltigere Bewirtschaftung der Investitionen, weil der Substanzverzehr besser sichtbar wird.
Auskünfte:
Regierungspräsident Adrian Ballmer, Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion, Telefon 061 552 52 05;
Yvonne Reichlin-Zobrist, Finanzverwalterin, Finanz- und Kirchendirektion, Telefon 061 552 53 35.
Regierungsrat verabschiedet bereinigtes neues Finanzausgleichsgesetz an den Landrat
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt dem Landrat ein neues kantonales Finanzausgleichsgesetz (FAG). Dieses ersetzt den vertikalen, kantonalen Finanzausgleich an die Einwohnergemeinden durch ein System des horizontalen Ausgleichs unter den Einwohnergemeinden. Zudem werden die kantonalen Lehrkraftsubventionen durch kantonale Sonderlastabgeltungen abgelöst, und die Gemeindebeiträge an die Jugendhilfe und an den öffentlichen Verkehr werden aufgehoben. Das neue Gesetz ist für den Kanton und die Gesamtheit der Gemeinden kostenneutral. Es hat in der Vernehmlassung eine gute bis sehr gute Aufnahme gefunden.
Beim neuen horizontalen Finanzausgleich finanzieren die finanzkräftigen Gemeinden den ungebundenen Finanzausgleich an die finanzschwachen Gemeinden. Zusätzlich erhalten diese Gemeinden Zusatzbeiträge, weil sonst ihre Finanzversorgung durch den Systemwechsel über Gebühr reduziert würde. Weiterhin wird einer Gemeinde ein individueller Einzelbeitrag aus dem Ausgleichsfonds ausgerichtet, wenn sie einzelne oder alle Aufgaben nur bei einer unzumutbaren Belastung, d.h. mit einem unangemessen hohen Steuerfuss erfüllen könnte. Alimentiert werden die Zusatz- und die Einzelbeiträge aus dem Ausgleichsfonds, der neu von den Gemeinden gemäss ihrer Einwohnerzahl geäufnet wird.
Durch die Sonderlastenabgeltungen erhalten Gemeinden, die in einzelnen Bereichen übermässige Belastungen aufweisen, kantonale Entschädigungen. Die Sonderlasten werden in den Bereichen Bildung, Sozialhilfe, Nicht-Siedlungsfläche und kumulierte Sonderlasten abgegolten. Sie bestimmen sich anhand von empirischen Masszahlen, die einen hohen statistischen Zusammenhang mit den effektiven Kosten aufweisen. Dadurch können die Sonderlastenabgeltungen von den Gemeinden nicht beeinflusst werden.
Die Totalrevision des Finanzausgleichsgesetzes ist für den Kanton und die Gesamtheit der Gemeinden kostenneutral. Dies bedeutet, dass Verschiebungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden ausgeglichen werden. Im Ergebnis ergibt sich ein Saldo von 32 Mio. Franken zulasten der Gemeinden. Dieser Saldo wird durch die Reduktion des Gemeindeanteils an den Kosten der Ergänzungsleistungen des Kantons (EL-Schlüssel) neutralisiert. Der EL-Schlüssel beträgt neu für die Gemeinden 32 Prozent (vorher 56.6 Prozent) und für den Kanton 68 Prozent (vorher 43.4 Prozent). Als Kompensation für den wegfallenden gebundenen Finanzausgleich (Lehrkraft-Subventionen) leistet der Kanton einen Beitrag von 23 Mio. Franken in Form der Sonderlastenabgeltung.
Neu wird eine ständige Konsultativkommission "Aufgabenteilung und Finanzausgleich" ins Leben gerufen. Sie ist aus Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung und der Gemeinden zusammengesetzt und wird die Fragen der Gesetzesevaluation sowie der Entwicklung der Aufgabenteilung und des Finanzausgleichs behandeln.
Die Vorlage hat in der Vernehmlassung bei den Parteien, Verbänden und Gemeinden eine gute bis sehr gute Aufnahme gefunden.
Auskünfte:
In finanzausgleichs-technischer Hinsicht: Johann Christoffel, Kantonsstatistiker, Finanz- und Kirchendirektion, Telefon 061 552 56 31
und in rechtlicher Hinsicht: Daniel Schwörer, Leiter Stabsstelle Gemeinden, Finanz- und Kirchendirektion, Telefon 061 552 59 02.
Standortbestimmung des Regierungsrates in Sachen Gemeindefusionen
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft nimmt in Beantwortung zweier Postulate eine Standortbestimmung in Sachen Gemeindefusionen und Gemeindekooperationen vor. Er sieht keinen Handlungsbedarf für kantonal gesteuerte oder geförderte Gemeindezusammenschlüsse. Fusionswillige Gemeinden unterstützt der Kanton jedoch mit seinen guten Diensten. Die Zusammenarbeit unter den Gemeinden ist bereits heute beträchtlich.
Die Postulate von Elisabeth Schneider-Schneiter betreffend die Förderung von Gemeindezusammenschlüssen sowie von Paul Rohrbach über die Förderung der Zusammenarbeit unter den Gemeinden geben Gelegenheit, die Thematiken der Gemeindezusammenschlüsse sowie der Gemeindezusammenarbeit vertieft zu analysieren.
Vorab zeigt ein Blick auf die Gemeindefusionsprojekte der Kantone Aargau und Glarus, dass die Ausgangslagen für die dort von Seiten des Kantons forcierten Gemeindefusionen nicht mit derjenigen des Kantons Basel-Landschaft vergleichbar sind. Gemeindefusionen drängen sich deshalb als strategisches Ziel für den Kanton Basel-Landschaft nicht auf.
Die Analyse zeigt vielmehr, dass die Situation der basellandschaftlichen Einwohnergemeinden als gut bezeichnet werden kann. Insbesondere in finanzieller Hinsicht stehen die meisten Gemeinden gut da. Dazu trägt der Finanzausgleich in entscheidendem Masse bei, denn er wirkt strukturerhaltend, was vom Verfassungsgeber implizit so gewollt ist.
Die Zusammenarbeit unter den Gemeinden hat seit der Revision des Gemeindegesetzes im Jahr 2003 stark zugenommen, so insbesondere im Schulbereich sowie in Form von interkommunalen Sozialhilfebehörden und neuestens auch Vormundschaftsbehörden (Laufental).
Die Situation betreffend Rekrutierung von Behördenpersonen jedoch ist für kleine und kleinste Gemeinden eher schwierig. Diese Gemeinden müssen und können aber Massnahmen zur Attraktivitätssteigerung der Mitwirkung in Gemeindebehörden prüfen, so dass die Personalrekrutierungsfrage nicht zwingend zur Schicksalsfrage für Gemeindezusammenschlüsse werden muss.
Der Zusammenschluss zweier oder mehrerer Einwohnergemeinden ist ein freiwilliger Akt der kommunalen Souveräne. Es besteht im Kanton Basel-Landschaft keine Verfassungs- oder Gesetzesnorm, die einen kantonalen Zwang zu einem Gemeindezusammenschluss vorsieht. Mögliche Ziele einer Fusion können die Verbesserung der Dienstleistung für die Einwohnerschaft oder auch die Anpassung an die Rekrutierungssituation sein. Die Verbesserung der finanziellen Situation als Fusionsziel ist kritisch zu hinterfragen, da durch die Fusion zweier finanzschwacher Gemeinden keine finanzstarke entsteht. Die Wissenschaft stellt denn dazu auch fest, dass in rund der Hälfte der untersuchten Gemeindefusionen die Verschuldung infolge neuer Investitionen innerhalb von fünf Jahren anstieg, in der anderen Hälfte konnten Schulden getilgt werden. Fusionen als Selbstzweck sind abzulehnen, denn nicht zu unterschätzen sind die emotionalen Aspekte bei einem Gemeindezusammenschluss. Zur Erfolgsbilanz von Zusammenschlüssen führt die Wissenschaft aus, dass die untersuchten Gemeindezusammenschlüsse in der Regel zwar zu qualitativ besseren Leistungen führten, die aber auch entsprechende Kostenfolgen hatten.
Der Anstoss für allfällige Gemeindezusammenschlüsse soll im Sinne der Gemeindeautonomie von den betroffenen Gemeinden aus kommen. Der Kanton unterstützt fusionswillige Gemeinden und kann ihnen seine guten Dienste anbieten. Diese umfassen Finanzanalysen und -hochrechnungen, rechtliche Abklärungen und Musterdokumente sowie Rat und Tat in weiteren Sachgebieten. Eine Projektbegleitung könnte der Kanton zum jetzigen Zeitpunkt nur zeitlich beschränkt anbieten. Eine finanzielle Unterstützung ist nicht vorgesehen. Hingegen könnte für ein Musterprojekt ein Beitrag aus dem Ausgleichsfonds an die Kosten einer professionellen Fusionsanalyse und -begleitung ausgerichtet werden.
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat die Abschreibung der beiden Postulate, da für die Schaffung von Anreizen zu Gemeindefusionen (Postulat Schneider) kein Anlass besteht und da die Zusammenarbeit der Gemeinden (Postulat Rohrbach) keiner kantonalen Förderung bedarf, insbesondere auch nicht unter dem neuen Finanzausgleich.
Auskünfte: Daniel Schwörer, Leiter Stabsstelle Gemeinden, Finanz- und Kirchendirektion, Telefon 061 552 59 02.
Bei der Pflegefinanzierung sind noch viele Fragen offen
Der Regierungsrat hat die Vernehmlassungsantwort des Kantons zu den Entwürfen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) zu den Ausführungsbestimmungen zur neuen Pflegefinanzierung verabschiedet. Er setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass die neue Pflegefinanzierung frühestens auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt wird, da einige Neuerungen in den Kantonen eine Umsetzung auf Gesetzesebene erforderlich machen. Bei früherem Inkrafttreten würde die Zeit dafür nicht ausreichen. Zudem lassen auch die Verordnungsentwürfe des EDI noch viele, teilweise grundlegende Fragen offen, die vor Beginn der Gesetzgebungsarbeiten im Kanton geklärt werden müssen. Auch eine seriöse Abschätzung der Kostenfolgen für Kanton und Gemeinden ist nach heutigem Kenntnisstand nicht möglich. Inhaltlich schliesst sich der Regierungsrat im übrigen der Stellungnahme der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) an.
Auskünfte: Urs Knecht, Rechtsdienst Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion; Tel. 061 552 59 09
Nachhaltigkeit in der öffentlichen Beschaffung im Kanton Basel-Landschaft
Der Bund erachtet die Neuausrichtung des Beschaffungswesens als eines der zentralen Elemente für die Strategie der nachhaltigen Entwicklung.
Die Beschaffungen der öffentlichen Hand und der Privaten soll sich zunehmend zu Produkten hin verlagern, die hohen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Standards entsprechen. Dazu hat der Kanton Basel-Landschaft die Arbeitsgruppe "Nachhaltige öffentliche Beschaffung im Kanton Basel-Landschaft" ins Leben gerufen.
Die Arbeitsgruppe "Nachhaltige öffentliche Beschaffung im Kanton Basel-Landschaft" hat zum einen eine Gesamtschau über die aktuelle Situation in den Direktionen der kantonalen Verwaltung vorgenommen und zum anderen sich zum Ziel gesetzt, die Möglichkeiten für künftige Entwicklungen aufzuzeigen.
Der Fokus wurde auf den Beschaffungsprozess und somit auf das öffentliche Beschaffungswesen mit den vorgelagerten Prozessschritten gelegt. Denn die nachhaltige öffentliche Beschaffung beginnt bereits mit dem Start einer Projektidee und nicht erst mit dem eigentlichen Beschaffungsprozess. Viele Parameter, welche die Nachhaltigkeit positiv beeinflussen können, werden in einem Projekt bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt festgelegt.
Auskünfte: Beat Tschudin, Leiter Zentrale Beschaffungsstelle, Tel. 061 552 66 07
Solaranlagen künftig auch in den meisten Kernzonen möglich
Die Baselbieter Regierung will die bisherige Bewilligungspraxis von Solaranlagen in Kernzonen deutlich lockern. Künftig sollen Solaranlagen in Kernzonen mit Ortsbildern von lokaler und regionaler Bedeutung auf sämtlichen Bauten zulässig sein. Ausgenommen bleiben weiterhin kantonal geschützte Objekte aus dem Inventar der geschützten Kulturdenkmäler und deren unmittelbare Umgebung. Die Landratsvorlage geht nun in eine dreimonatige Vernehmlassung.
Mit dieser Lockerungsvariante wird ein sinnvoller Ausgleich der konkurrierenden Interessen zwischen der energiepolitisch erstrebenswerten Förderung von erneuerbaren Energien einerseits und dem ortsbildpflegerischen Schutz der Baselbieter Kernzonen andererseits angestrebt. Eine weitere Lockerung der Bewilligungspraxis von Solaranlagen in Kernzonen mit Ortsbildern von nationaler Bedeutung soll nur und erst dann erfolgen, wenn auf dem Markt wirtschaftlich konkurrenzfähige Solaranlagen angeboten werden, die aufgrund des weiteren technischen Fortschritts noch besser in Ziegeldächer integriert werden können und kaum mehr sichtbar sind.
Gemäss der nun von der Regierung für die Vernehmlassung freigegebenen Landratsvorlage sollen Solaranlagen künftig in Kernzonen mit Ortsbildern von lokaler und regionaler Bedeutung auf sämtlichen Bauten zulässig sein, ungeachtet davon, ob sie einsehbar sind oder auf als kommunal schützenswert oder erhaltenswert qualifizierten Gebäuden vorgesehen sind. Ausgenommen bleiben weiterhin kantonal geschützte Objekte aus dem Inventar der geschützten Kulturdenkmäler und deren unmittelbare Umgebung.
Die Bewilligungspraxis von Solaranlagen des Kantons Basel-Landschaft gilt im schweizerischen Vergleich bereits heute als sehr liberal. Die ursprüngliche, generelle Bewilligungspflicht von Solaranlagen wurde mit der Revision des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes im Jahr 1998 abgeschafft. Seither sind Solaranlagen in über 90% der Bauzonen von der Bewilligungspflicht befreit und können bereits heute ohne jegliche Auflagen oder Flächenbeschränkungen montiert und betrieben werden.
Vgl.
Aktuelle Vernehmlassungen
Auskünfte: Christoph Plattner, Amt für Umweltschutz und Energie, Ressortleiter Energie und Wasserversorgung, Tel. 061 552 55 21
Alterslimite 70: Aufhebung für Kommissionsmitglieder und Beibehaltung für nebenamtliche Richterinnen und Richter
Die Altersgrenze 70 für die Mitglieder ausserparlamentarischen Kommissionen soll aufgehoben und für nebenamtliche Richterinnen und Richter beibehalten werden. Dies beantragt die Regierung zu einer Motion der CVP/EVP-Fraktion, mit der eine Änderung des Personalgesetzes verlangt wurde. Der Landrat hat die Motion am 2. November 2006 überwiesen.
Altersgrenzen schränken die freie Auswahl an Bewerberinnen und Bewerbern ein und schliessen die Generation ab 70 von den Kommissionstätigkeiten aus. Sie werden deshalb zunehmend als unsachlich und diskriminierend empfunden. Durch die Aufhebung der Altersgrenze wird die Wahlfreiheit nicht mehr eingeschränkt. Die Wahl engagierter, fachkundiger Persönlichkeiten scheitert somit nicht mehr an der formalen Altersgrenze 70. Dies ist für die Vertretung der älteren Generation in diesen Gremien und somit für deren Identifizierung mit diesen Behörden wichtig. Aber auch der Kanton hat ein Interesse daran, dass fähige Personen nicht aufgrund der Alterslimite von Kommissionsmitgliedschaften ausgeschlossen werden.
Mit dem Wegfall von Altersgrenzen besteht allerdings auch die Gefahr, dass die Ämterrotation erschwert wird. Diesem Umstand kann durch ein entsprechendes Selektionsverfahren begegnet werden. Der Regierungsrat als Wahlbehörde für die ausserparlamentarischen Kommissionen und die Direktionen als Antrag stellende Behörden haben daher sowohl das Vorliegen von Fachkenntnissen abzuklären als auch dem Bedürfnis nach Rotation in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Da auf diese Weise den Nachteilen der Aufhebung der Altersgrenze durch das Wahlprozedere vor dem Regierungsrat begegnet werden kann, kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die Altersgrenze 70 für die Kommissionsmitglieder aufgehoben werden kann.
Bei den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern stehen sich grundsätzlich die gleichen Vor- und Nachteile betreffend Abschaffung beziehungsweise Beibehaltung der Altersgrenze 70 gegenüber. Hier sprechen aber für die Beibehaltung der Altersgrenze 70 zusätzliche gewichtige Argumente. Einerseits ist dies die grosse Nähe des Rechtsverhältnisses der nebenamtlichen Richterinnen und Richter zum ordentlichen Anstellungsverhältnis, andererseits ist es die Schwierigkeit bei Volks- und Parlamentswahlen, die Fähigkeiten und Fachkenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber in einem individualisierten Verfahren hinreichend abklären zu können.
Für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter ist darum die Altersgrenze 70 beizubehalten. Die unterschiedliche Behandlung von Kommissionsmitgliedern und nebenamtlichen Gerichtsmitgliedern erachtet der Rgierungsrat als zulässig, denn die nebenamtlichen Richterinnen und Richter werden bereits in der heutigen Gesetzgebung anders behandelt als die anderen Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter.
Auskunft: Wolfgang Meier, stv. Generalsekretär der Sicherheitsdirektion, 061 552 57 60 oder per E-Mail: [email protected]
Genehmigung von Gemeindebeschlüssen
Der Regierungsrat hat den von der Einwohnergemeindeversammlung Tenniken am 18. März 2008 beschlossenen Strassennetzplan Siedlung und Landschaft und die "Mutation Anhang 1 (Strassentypen)" zum Strassenreglement (mit Ausnahme) genehmigt.
Verschiedenes
Der Regierungsrat hat
– die Änderung der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) genehmigt und auf den 1. April 2009 in Kraft gesetzt;
– die Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung genehmigt und auf den 1. August 2009 in Kraft gesetzt.
Auskünfte: Christoph Plattner, Amt für Umweltschutz und Energie, Ressortleiter Energie und Wasserversorgung, Tel. 061 552 55 21
Alterslimite 70: Aufhebung für Kommissionsmitglieder und Beibehaltung für nebenamtliche Richterinnen und Richter
Die Altersgrenze 70 für die Mitglieder ausserparlamentarischen Kommissionen soll aufgehoben und für nebenamtliche Richterinnen und Richter beibehalten werden. Dies beantragt die Regierung zu einer Motion der CVP/EVP-Fraktion, mit der eine Änderung des Personalgesetzes verlangt wurde. Der Landrat hat die Motion am 2. November 2006 überwiesen.
Altersgrenzen schränken die freie Auswahl an Bewerberinnen und Bewerbern ein und schliessen die Generation ab 70 von den Kommissionstätigkeiten aus. Sie werden deshalb zunehmend als unsachlich und diskriminierend empfunden. Durch die Aufhebung der Altersgrenze wird die Wahlfreiheit nicht mehr eingeschränkt. Die Wahl engagierter, fachkundiger Persönlichkeiten scheitert somit nicht mehr an der formalen Altersgrenze 70. Dies ist für die Vertretung der älteren Generation in diesen Gremien und somit für deren Identifizierung mit diesen Behörden wichtig. Aber auch der Kanton hat ein Interesse daran, dass fähige Personen nicht aufgrund der Alterslimite von Kommissionsmitgliedschaften ausgeschlossen werden.
Mit dem Wegfall von Altersgrenzen besteht allerdings auch die Gefahr, dass die Ämterrotation erschwert wird. Diesem Umstand kann durch ein entsprechendes Selektionsverfahren begegnet werden. Der Regierungsrat als Wahlbehörde für die ausserparlamentarischen Kommissionen und die Direktionen als Antrag stellende Behörden haben daher sowohl das Vorliegen von Fachkenntnissen abzuklären als auch dem Bedürfnis nach Rotation in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Da auf diese Weise den Nachteilen der Aufhebung der Altersgrenze durch das Wahlprozedere vor dem Regierungsrat begegnet werden kann, kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die Altersgrenze 70 für die Kommissionsmitglieder aufgehoben werden kann.
Bei den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern stehen sich grundsätzlich die gleichen Vor- und Nachteile betreffend Abschaffung beziehungsweise Beibehaltung der Altersgrenze 70 gegenüber. Hier sprechen aber für die Beibehaltung der Altersgrenze 70 zusätzliche gewichtige Argumente. Einerseits ist dies die grosse Nähe des Rechtsverhältnisses der nebenamtlichen Richterinnen und Richter zum ordentlichen Anstellungsverhältnis, andererseits ist es die Schwierigkeit bei Volks- und Parlamentswahlen, die Fähigkeiten und Fachkenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber in einem individualisierten Verfahren hinreichend abklären zu können.
Für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter ist darum die Altersgrenze 70 beizubehalten. Die unterschiedliche Behandlung von Kommissionsmitgliedern und nebenamtlichen Gerichtsmitgliedern erachtet der Rgierungsrat als zulässig, denn die nebenamtlichen Richterinnen und Richter werden bereits in der heutigen Gesetzgebung anders behandelt als die anderen Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter.
Auskunft: Wolfgang Meier, stv. Generalsekretär der Sicherheitsdirektion, 061 552 57 60 oder per E-Mail: [email protected]
Genehmigung von Gemeindebeschlüssen
Der Regierungsrat hat den von der Einwohnergemeindeversammlung Tenniken am 18. März 2008 beschlossenen Strassennetzplan Siedlung und Landschaft und die "Mutation Anhang 1 (Strassentypen)" zum Strassenreglement (mit Ausnahme) genehmigt.
Verschiedenes
Der Regierungsrat hat
– die Änderung der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) genehmigt und auf den 1. April 2009 in Kraft gesetzt;
– die Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung genehmigt und auf den 1. August 2009 in Kraft gesetzt.