Aus den Verhandlungen des Regierungsrates

28.04.2009
Die gemeinsame elterliche Sorge soll zur Regel werden
 
Im Interesse des Kindeswohls soll die gemeinsame elterliche Sorge für geschiedene sowie für nicht miteinander verheiratete Eltern zur Regel werden. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat entsprechende Vorschläge in die Vernehmlassung geschickt. Der Regierungsrat stimmt in seiner Antwort der Revision des Zivilgesetzbuchs grundsätzlich zu.  
 
Künftig soll geschiedenen Eltern das Sorgerecht gemeinsam zustehen, sie haben aber dem Gericht ihre Anträge über die Betreuung und den Unterhalt des Kindes zu unterbreiten. Falls das Kindeswohl es erfordert, kann das Gericht die elterliche Sorge auch einem Elternteil allein übertragen. Für nicht miteinander verheiratete Eltern wird eine differenzierte Lösung vorgeschlagen: Anerkennt der Vater das Kind, steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu. Auf Antrag eines oder beider Elternteile kann das Gericht die elterliche Sorge auch dem Vater oder der Mutter allein anvertrauen. Anerkennt der Vater das Kind nicht oder beruht das Kindesverhältnis auf einem Vaterschaftsurteil, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Auf Antrag des Vaters kann das Gericht das Sorgerecht gemeinsam beiden Eltern zusprechen, sofern das mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.
 
Der Elternteil ohne Sorgerecht und das Kind haben Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Verhindert oder erschwert die obhutsberechtigte Person die Ausübung des Besuchsrechts, riskiert sie heute praktisch keine Sanktionen. Dagegen kann der Elternteil, der das Kind dem obhutsberechtigten Elternteil nicht zurückbringt, strafrechtlich belangt werden. Mit einer Ergänzung des Strafgesetzbuchs soll auf Antrag bestraft werden können, wer einen Elternteil daran hindert, sein Besuchsrecht auszuüben.
 
Trotz seiner grundsätzlich befürwortenden Stellungnahme will der Regierungsrat das gemeinsame Sorgerecht nicht einfach idealisieren. Bei fehlender Kooperation eines Elternteils soll  das Recht, über die Kinderbelange zu entscheiden, bei dem Elternteil liegen, der den Alltag mit den Kindern teilt. Weiter ist dafür zu sorgen, dass neben dem Sorgerecht auch die finanziellen Folgen der während der Ehe gewählten Arbeitsteilung gleichmässig auf beide Eltern aufgeteilt werden. Schliesslich wird der Bund ersucht, besonderes Augenmerk auf die häusliche Gewalt, speziell gegenüber einem Elternteil, zu richten. Bei der Überarbeitung des Revisionsentwurfs ist zu berücksichtigen, dass Vorkommnisse häuslicher Gewalt eine besonders sorgfältige Überprüfung des Kindeswohls erfordern. Ist häusliche Gewalt dokumentiert, muss das Sorgerecht allein dem nicht gefährdenden Elternteil zugeteilt werden.
 
Weitere Auskünfte: Peter Guggisberg, Leiter Abteilung Rechtsetzung SID, Tel. 061 552 57 37, [email protected]
 
 
Verschiedenes
 
Der Regierungsrat hat die Jahresberichte 2008 der Sozialversicherungsanstalt und der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel genehmigt und zuhanden des Landrates verabschiedet.
 
Der Regierungsrat hat eine Vorlage betreffend Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Beschaffungen beschlossen und zuhandes des Landrates verabschiedet (betreffend Ausbildung von Lernenden als Kriterium im öffentlichen Beschaffungswesen).
 
 
Landeskanzlei Basel-Landschaft