- Basel-Landschaft
- Organisation
- Regierungsrat
- Medienmitteilungen
- Aus den Verhandlungen des Regierungsrates
12.05.2009
Aus den Verhandlungen des Regierungsrates
Nothilfe für die Opfer des Bürgerkrieges in Sri Lanka
Der Regierungsrat unterstützt die Caritas Schweiz mit einem Beitrag von Fr. 20'000 aus den Mitteln des Lotteriefonds für die Nothilfe an die Opfer des Bürgerkrieges in Sri Lanka. Im Norden Sri Lankas spielt sich im andauernden Bürgerkrieg gegenwärtig eine unvorstellbare humanitäre Tragödie ab. Flüchtlinge und Vertriebene sind auf das Engagement der Hilfswerke angewiesen. Die Lage muss als äusserst dramatisch bezeichnet werden. Viele Menschen sind schwach und unterernährt. Die Caritas sorgt für Nahrungsmittel, Medikamente und weitere dringend notwendige Hilfe.
Auskünfte: Dieter Leutwyler, Leiter Kommunikation der SID, Tel. 061 552 66 15
Gesetz über die Kulturförderung ("Kulturgesetz")
Gesetz über die Kulturförderung ("Kulturgesetz") an den Landrat überwiesen
Nach zweijähriger Vorarbeit inklusive öffentliche Vernehmlassung hat der Regierungsrat den Entwurf eines Kulturgesetzes und die entsprechende Landratsvorlage dem Landrat zur Beratung und Beschlussfassung überwiesen.
Das in dieser Vorlage im Entwurf vorliegende "Gesetz über die Kulturförderung" (Kulturgesetz) soll das "Gesetz über die Leistung von Beiträgen zur Förderung kultureller Bestrebungen" von 1963 ersetzen und regelt darüber hinausgehend die Belange der zukünftigen Kunst- und Kulturförderung im Kanton Basel-Landschaft. Das neue Gesetz wurde auf der Grundlage folgender Rahmenbedingungen und Zielsetzungen formuliert:
– Die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur durch Kanton und Gemeinden sind als öffentliche Aufgabe in der Kantonsverfassung verbrieft. Es gilt, diesen Auftrag auf Gesetzgebungsebene umzusetzen.
– Die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur erfolgt unter regionalen Gesichtspunkten.
– Die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur umfasst alle Niveaus und Wirkungsgrade (Breite und Spitze / Priorität und Subsidiarität).
– Besondere Bedeutung hat das Zusammenspiel von privaten und öffentlichen Träger-schaften (interkommunal/interkantonal).
– Sinnvolle Förderung von Kunst und Kultur geschieht im Spannungsfeld zwischen lokalem Ursprung und globaler Wirkung.
– Angesichts der Bedeutung der Stadt Basel als urbanes, kulturelles Zentrum der Region kommt dem Zusammenwirken zwischen den Kunst- und Kulturakteuren, den Institutionen, dem Publikum und den Medien - nicht nur was die finanzielle Mitträgerschaft betrifft - vor allem inhaltlich und regional eine grosse Bedeutung zu.
– Das vielfältige Kulturangebot im Baselbiet hat zum einen originären Charakter, wenn es um Volks- und Vereinskultur geht. Es hat komplementären Charakter in einem regionalen Rahmen, wenn es um neue, zeitgenössische Angebote und Strukturen geht.
– Ein wachsender Teil der Kultur- und Kunstkonsumenten und -konsumentinnen in allen Bereichen kommt aus dem Baselbiet.
– Das Gesetz berücksichtigt die kulturpolitische Praxis des Kantons seit 1985 und integriert Handlungs- und Wirkungsfelder wie Museen, Bibliotheken, Archäologie, zeitgenössische Kunst- und Kulturförderung.
– Der Zugang der Bevölkerung des Baselbiets zur regionalen Kultur wird durch die gesetzlichen Bestimmungen gefördert.
Was das Gesetz explizit nicht tut:
Es definiert keine fixen Beträge, Kompetenzsummen, Anteile, Prozentwerte oder finanzwirksame Automatismen auf Gesetzesstufe.
Förderschwerpunkte und -kriterien bleiben ebenfalls ausserhalb des Gesetzes geregelt. Die-se werden - wo nicht in einer entsprechenden Verordnung explizit festgelegt - in Schwerpunktprogrammen und Fördermodellen definiert. Die bisher bewährte Praxis wird beibehalten.
In den Entwurf des Kulturgesetzes wurden Anregungen und Vorschläge aus 57 Vernehmlassungen eingearbeitet. Wichtige Anregungen aus der Vernehmlassung wurden im überarbeiteten Gesetzesentwurf wie folgt berücksichtigt:
– Die Zuständigkeit für kulturpolitische Aufgaben für Kanton und Gemeinden wurde im Rahmen einer allgemein formulierten Kompetenzverteilung im Abschnitt "A. Allgemeine Kulturförderung" definiert.
– In den weiteren Abschnitten sind nur noch prioritäre Zuständigkeiten des Kantons definiert.
– Das Anliegen der Kulturverbände für eine Stärkung der sozialen Sicherheit für Kulturschaffende wurde berücksichtigt.
Eine Auswertung der Vernehmlassung inklusive einer synoptischen Darstellung ist in der Landratsvorlage enthalten (S. 9 ff.)
Gleichzeitig beantragt der Regierungsrat dem Landrat, die Motion 2003/090 vom 10. April 2003 (GPK) und die Motion 2005/182 vom 23. Juni 2005 (C. Rudin) als erfüllt abzuschreiben.
Das Gesetz soll - vorbehältlich einer Volksabstimmung - im Laufe des Jahres 2010 in Kraft treten.
Auskunft erteilen:
Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli, Vorsteher Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Tel. 061 552 50 60
Gerhard Matter, Leiter Amt für Kultur, [email protected] , Tel. 061 552 50 85
Einrichtung eines Familienzulagenregisters
In seiner Stellungnahme an das Eidgenössische Departement des Innern begrüsst der Regierungsrat die Einrichtung eines Familienzulagenregisters. Das Familienzulagenregister entspricht einem klaren Bedürfnis im Zusammenhang mit der Durchführung der Familienzulagengesetzgebung. Nur mit einem eidgenössischen Familienzulagenregister kann verhindert werden, dass Familienzulagen nicht doppelt ausbezahlt werden. Es erfüllt damit eine wichtige staatspolitische Aufgabe und liegt im Interesse der Familienausgleichkassen sowie der diese finanzierenden Arbeitgebenden, der Kantone im Rahmen der von ihnen finanzierten Familienzulagen für Nichterwerbstätige sowie auch der diversen Bundesstellen, insbesondere des Staatssekretariates für Wirtschaft und das Bundesamts für Statistik. Es ist zudem davon auszugehen, dass mit der Einführung eines zentralen Familienausgleichsregisters eine präventive Wirkung im Sinne der Missbrauchsbekämpfung und damit auch vermehrte Akzeptanz des Gesetzes in breiten Bevölkerungskreisen erreicht werden kann.
Auskünfte: Eva Pless, Amt für Gewerbe, Industrie und Arbeit (KIGA), Tel. 061 552 77 12.
Kantonsbeitrag aus dem Verpflichtungskredit des KASAK
Der Regierungsrat unterstützt die Erstellung eines gemeindeeigenen Kunstrasenspielfeldes in Biel-Benken aus dem Verpflichtungskredit des Kantonalen Sportanlagenkonzeptes 2 (KASAK 2) mit einem Beitrag von maximal 356'160 Franken. Diese Summe stellt eine weitere Tranche des KASAK 2 dar, welche aus dem 12-Millionen-Franken-Verpflichtungskredit 2005 bis 2009 ausbezahlt wird.
Der Bau des Biel-Benkemer Kunstrasenspielfeldes, welches als "neues" Feld neben dem bisherigen Rasenspielfeld und der Schule erstellt werden wird, stellt sicher, dass inskünftig wesentlich bessere Trainings- und Spielsituationen im Hinteren Leimental vorhanden sind. Bezüglich des eigentlichen Kunstrasens müssen strenge Zulassungskriterien erfüllt werden. Der Platz muss die Vorgaben der Europäischen Norm 15330 erfüllen oder das Gütelabel der FIFA/UEFA besitzen. Die Empfehlung zur Umweltverträglichkeit von Kunststoffbelägen des Bundesamtes für Sport Magglingen ist ebenfalls einzuhalten.
Nutzniesserinnen und Nutzniesser des 100 x 64 Meter grossen Kunstrasenspielfeldes sind die Mitglieder des FC Biel-Benken, die Schülerinnen und Schüler, andere Vereine sowie Privatpersonen.
Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch das Sportamt der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, schliesst mit der Einwohnergemeinde Biel-Benken eine Benützungsvereinbarung ab, in welcher das Nutzungsinteresse gemäss dem Kantonalen Sportanlagenkonzept 2 vom 3. November 2005 definiert ist.
Auskunft: Thomas Beugger, Leiter Sportamt, Telefon 061 827 91 00 oder 079 770 49 61.
Genehmigung eines Gemeindebeschlusses
Der Regierungsrat hat die vom Gemeinderat Biel-Benken am 15. Dezember 2008 beschlossene Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan Nr. 6 im Bereich "Stegmatten" genehmigt.
Landeskanzlei Basel-Basel-Landschaft
Der Regierungsrat unterstützt die Caritas Schweiz mit einem Beitrag von Fr. 20'000 aus den Mitteln des Lotteriefonds für die Nothilfe an die Opfer des Bürgerkrieges in Sri Lanka. Im Norden Sri Lankas spielt sich im andauernden Bürgerkrieg gegenwärtig eine unvorstellbare humanitäre Tragödie ab. Flüchtlinge und Vertriebene sind auf das Engagement der Hilfswerke angewiesen. Die Lage muss als äusserst dramatisch bezeichnet werden. Viele Menschen sind schwach und unterernährt. Die Caritas sorgt für Nahrungsmittel, Medikamente und weitere dringend notwendige Hilfe.
Auskünfte: Dieter Leutwyler, Leiter Kommunikation der SID, Tel. 061 552 66 15
Gesetz über die Kulturförderung ("Kulturgesetz")
Gesetz über die Kulturförderung ("Kulturgesetz") an den Landrat überwiesen
Nach zweijähriger Vorarbeit inklusive öffentliche Vernehmlassung hat der Regierungsrat den Entwurf eines Kulturgesetzes und die entsprechende Landratsvorlage dem Landrat zur Beratung und Beschlussfassung überwiesen.
Das in dieser Vorlage im Entwurf vorliegende "Gesetz über die Kulturförderung" (Kulturgesetz) soll das "Gesetz über die Leistung von Beiträgen zur Förderung kultureller Bestrebungen" von 1963 ersetzen und regelt darüber hinausgehend die Belange der zukünftigen Kunst- und Kulturförderung im Kanton Basel-Landschaft. Das neue Gesetz wurde auf der Grundlage folgender Rahmenbedingungen und Zielsetzungen formuliert:
– Die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur durch Kanton und Gemeinden sind als öffentliche Aufgabe in der Kantonsverfassung verbrieft. Es gilt, diesen Auftrag auf Gesetzgebungsebene umzusetzen.
– Die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur erfolgt unter regionalen Gesichtspunkten.
– Die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur umfasst alle Niveaus und Wirkungsgrade (Breite und Spitze / Priorität und Subsidiarität).
– Besondere Bedeutung hat das Zusammenspiel von privaten und öffentlichen Träger-schaften (interkommunal/interkantonal).
– Sinnvolle Förderung von Kunst und Kultur geschieht im Spannungsfeld zwischen lokalem Ursprung und globaler Wirkung.
– Angesichts der Bedeutung der Stadt Basel als urbanes, kulturelles Zentrum der Region kommt dem Zusammenwirken zwischen den Kunst- und Kulturakteuren, den Institutionen, dem Publikum und den Medien - nicht nur was die finanzielle Mitträgerschaft betrifft - vor allem inhaltlich und regional eine grosse Bedeutung zu.
– Das vielfältige Kulturangebot im Baselbiet hat zum einen originären Charakter, wenn es um Volks- und Vereinskultur geht. Es hat komplementären Charakter in einem regionalen Rahmen, wenn es um neue, zeitgenössische Angebote und Strukturen geht.
– Ein wachsender Teil der Kultur- und Kunstkonsumenten und -konsumentinnen in allen Bereichen kommt aus dem Baselbiet.
– Das Gesetz berücksichtigt die kulturpolitische Praxis des Kantons seit 1985 und integriert Handlungs- und Wirkungsfelder wie Museen, Bibliotheken, Archäologie, zeitgenössische Kunst- und Kulturförderung.
– Der Zugang der Bevölkerung des Baselbiets zur regionalen Kultur wird durch die gesetzlichen Bestimmungen gefördert.
Was das Gesetz explizit nicht tut:
Es definiert keine fixen Beträge, Kompetenzsummen, Anteile, Prozentwerte oder finanzwirksame Automatismen auf Gesetzesstufe.
Förderschwerpunkte und -kriterien bleiben ebenfalls ausserhalb des Gesetzes geregelt. Die-se werden - wo nicht in einer entsprechenden Verordnung explizit festgelegt - in Schwerpunktprogrammen und Fördermodellen definiert. Die bisher bewährte Praxis wird beibehalten.
In den Entwurf des Kulturgesetzes wurden Anregungen und Vorschläge aus 57 Vernehmlassungen eingearbeitet. Wichtige Anregungen aus der Vernehmlassung wurden im überarbeiteten Gesetzesentwurf wie folgt berücksichtigt:
– Die Zuständigkeit für kulturpolitische Aufgaben für Kanton und Gemeinden wurde im Rahmen einer allgemein formulierten Kompetenzverteilung im Abschnitt "A. Allgemeine Kulturförderung" definiert.
– In den weiteren Abschnitten sind nur noch prioritäre Zuständigkeiten des Kantons definiert.
– Das Anliegen der Kulturverbände für eine Stärkung der sozialen Sicherheit für Kulturschaffende wurde berücksichtigt.
Eine Auswertung der Vernehmlassung inklusive einer synoptischen Darstellung ist in der Landratsvorlage enthalten (S. 9 ff.)
Gleichzeitig beantragt der Regierungsrat dem Landrat, die Motion 2003/090 vom 10. April 2003 (GPK) und die Motion 2005/182 vom 23. Juni 2005 (C. Rudin) als erfüllt abzuschreiben.
Das Gesetz soll - vorbehältlich einer Volksabstimmung - im Laufe des Jahres 2010 in Kraft treten.
Auskunft erteilen:
Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli, Vorsteher Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Tel. 061 552 50 60
Gerhard Matter, Leiter Amt für Kultur, [email protected] , Tel. 061 552 50 85
Einrichtung eines Familienzulagenregisters
In seiner Stellungnahme an das Eidgenössische Departement des Innern begrüsst der Regierungsrat die Einrichtung eines Familienzulagenregisters. Das Familienzulagenregister entspricht einem klaren Bedürfnis im Zusammenhang mit der Durchführung der Familienzulagengesetzgebung. Nur mit einem eidgenössischen Familienzulagenregister kann verhindert werden, dass Familienzulagen nicht doppelt ausbezahlt werden. Es erfüllt damit eine wichtige staatspolitische Aufgabe und liegt im Interesse der Familienausgleichkassen sowie der diese finanzierenden Arbeitgebenden, der Kantone im Rahmen der von ihnen finanzierten Familienzulagen für Nichterwerbstätige sowie auch der diversen Bundesstellen, insbesondere des Staatssekretariates für Wirtschaft und das Bundesamts für Statistik. Es ist zudem davon auszugehen, dass mit der Einführung eines zentralen Familienausgleichsregisters eine präventive Wirkung im Sinne der Missbrauchsbekämpfung und damit auch vermehrte Akzeptanz des Gesetzes in breiten Bevölkerungskreisen erreicht werden kann.
Auskünfte: Eva Pless, Amt für Gewerbe, Industrie und Arbeit (KIGA), Tel. 061 552 77 12.
Kantonsbeitrag aus dem Verpflichtungskredit des KASAK
Der Regierungsrat unterstützt die Erstellung eines gemeindeeigenen Kunstrasenspielfeldes in Biel-Benken aus dem Verpflichtungskredit des Kantonalen Sportanlagenkonzeptes 2 (KASAK 2) mit einem Beitrag von maximal 356'160 Franken. Diese Summe stellt eine weitere Tranche des KASAK 2 dar, welche aus dem 12-Millionen-Franken-Verpflichtungskredit 2005 bis 2009 ausbezahlt wird.
Der Bau des Biel-Benkemer Kunstrasenspielfeldes, welches als "neues" Feld neben dem bisherigen Rasenspielfeld und der Schule erstellt werden wird, stellt sicher, dass inskünftig wesentlich bessere Trainings- und Spielsituationen im Hinteren Leimental vorhanden sind. Bezüglich des eigentlichen Kunstrasens müssen strenge Zulassungskriterien erfüllt werden. Der Platz muss die Vorgaben der Europäischen Norm 15330 erfüllen oder das Gütelabel der FIFA/UEFA besitzen. Die Empfehlung zur Umweltverträglichkeit von Kunststoffbelägen des Bundesamtes für Sport Magglingen ist ebenfalls einzuhalten.
Nutzniesserinnen und Nutzniesser des 100 x 64 Meter grossen Kunstrasenspielfeldes sind die Mitglieder des FC Biel-Benken, die Schülerinnen und Schüler, andere Vereine sowie Privatpersonen.
Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch das Sportamt der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, schliesst mit der Einwohnergemeinde Biel-Benken eine Benützungsvereinbarung ab, in welcher das Nutzungsinteresse gemäss dem Kantonalen Sportanlagenkonzept 2 vom 3. November 2005 definiert ist.
Auskunft: Thomas Beugger, Leiter Sportamt, Telefon 061 827 91 00 oder 079 770 49 61.
Genehmigung eines Gemeindebeschlusses
Der Regierungsrat hat die vom Gemeinderat Biel-Benken am 15. Dezember 2008 beschlossene Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan Nr. 6 im Bereich "Stegmatten" genehmigt.
Landeskanzlei Basel-Basel-Landschaft