Aus den Verhandlungen des Regierungsrates
27.05.2014
Anpassung Verordnung Rechnungslegung Einwohnergemeinden |
Anpassung der Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden
Der Regierungsrat hat heute beschlossen, die Gemeinderechnungsverordnung anzupassen. Mit der neuen Gemeinderechnungsverordnung wurde Anfang 2012 die Grundlage geschaffen, um das «Harmonisierte Rechnungslegungsmodell 2» (HRM2) per 1. Januar 2014 in den Baselbieter Einwohnergemeinden einzuführen. Die lange Vorlaufzeit war notwendig, um den Gemeinden und ihren Softwareanbietern genügend Zeit zu geben, um die Rechnungslegung auf HRM2 umzustellen. In dieser Zeit hat sich gezeigt, dass drei Punkte nicht optimal geregelt waren. Daher wurde die Gemeinderechnungsverordnung jetzt entsprechend angepasst. vgl. <media 53882 _blank>Chronologische Gesetzessammlung </media> Für Rückfragen: Michael Bertschi, Abteilung Gemeindefinanzen, Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 56 35 |
Förderungsbeiträge gemeinnütziger Wohnungsbau |
Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus um ein Jahr verlängert
Der Regierungsrat hat die Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus um ein Jahr verlängert. Gemeinnützige Bauträger können gestützt auf diese Verordnung gemäss den Standards nationales Förderprogramm «Das Gebäudeprogramm» (nur Sanierungen), Minergie (Neubauten und Sanierungen) oder Minergie-P (Neubauten und Sanierungen) einen je nach Wohnungsgrösse abgestuften einmaligen Beitrag des Kantons beanspruchen. Es macht aus Sicht des Regierungsrates zum jetzigen Zeitpunkt wenig Sinn, eine isoliert auf den Sektor des gemeinnützigen Wohnungsbaus bezogene Analyse und inhaltliche Überarbeitung der zugeordneten Verordnung an die Hand zu nehmen: Zum einen werden über das noch nicht überwiesene Postulat <media 91773 _blank>2013/451</media> vom 11. Dezember 2013 des ehemaligen Landrates Daniel Münger, SP-Fraktion «Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus und von Alterswohnungen, sowie Umsetzung der kantonalen Bodenpolitik» neue Umsetzungsideen im Bereich des gemeinnützigen Wohnungsbaus eingebracht. Konkret wird der Regierungsrat aufgefordert, im Bereich des gemeinnützigen Wohnungsbaus eine Vereinfachung der Finanzierung durch Verbürgung von Bankkrediten zu prüfen und die Bedürfnisse des Wohnens im Alter zu implementieren. Zum anderen zeigen insbesondere auch die am 9. Februar 2014 angenommene Verfassungsinitiative «Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums und des gemeinnützigen Wohnungsbaus» und die mit ihr neu in der Kantonsverfassung festgeschriebenen Aufgaben auf, dass eine fundierte Standortbestimmung und umfassende Massnahmenplanung zur künftigen kantonalen Wohnbau- und Eigentumsförderung als Ganzes angezeigt ist. Die Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus trat am 1. Juni 2011 in Kraft und wurde vorerst auf drei Jahre befristet, um die notwendigen Erfahrungen mit diesem Förderinstrument zu sammeln. In den vergangenen drei Jahren wurden gestützt auf die Verordnung insgesamt CHF 816’400 an Unterstützungsgeldern zugesichert, davon wurden CHF 376’800 bereits ausbezahlt. Konkret bedeutet dies, dass seit dem 1. Juni 2011 vom Kanton für total 136 Wohnungen kantonale Förderungsbeiträge gesprochen wurden: 28 Wohnungen wurden nach dem «Gebäudeprogramm» saniert, 48 Neubauwohnungen entstanden nach dem Minergie-Standard und deren 60 nach dem Minergie-P-Standard. vgl. <media 53882 _blank - "APPLIKATION, web gs-liste nr, _web_gs-liste_nr.pdf, 71 KB">Chronologische Gesetzessammlung</media> Für Rückfragen: Dr. Thomas Keller, Vorsteher KIGA Basel-Landschaft, Tel. 061 552 77 01 |
Vernehmlassung Anstellungsverfahren Schulleitungsmitglieder |
Vernehmlassung zur Neuregelung des Auswahl- und Anstellungsverfahrens von Schulleitungsmitgliedern
Der Regierungsrat hat die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion beauftragt, eine Vernehmlassung zum Entwurf einer Landratsvorlage zur Umsetzung der Motion 2010/383 betreffend die Mitsprache der Lehrpersonen bei der Anstellung der Schulleitung durchzuführen. Die Motion verlangt, das bestehende Vorschlagsrecht des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents bei der Anstellung von Mitgliedern der Schulleitung abzuschaffen und durch ein Mitspracheverfahren zu ersetzen. Dieses soll ohne parallel durchgeführte Anhörungen von Bewerberinnen und Bewerbern vor der Lehrerschaft auskommen und im Rahmen des vom Schulrat angeleiteten Auswahl- und Anstellungsverfahrens für alle Kandidatinnen und Kandidaten die gesetzlichen Informations- und Datenschutzvorschriften gleich und einheitlich handhaben. Die Vorlage sieht eine Teilrevision des Bildungsgesetzes vor, welche der Schulleitung, der Vertretung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents im Schulrat sowie auf der Sekundarstufe II zusätzlich der Vertretung der Schülerinnen und Schüler im Schulrat bei der Anstellung von Schulleitungsmitgliedern ausdrücklich ein beratendes Mitwirkungsrecht einräumt. Dieses bezieht sich auf das gesamte Auswahlverfahren. Die nicht stimmberechtigten Schulratsmitglieder (Schulleitung, Vertretung Lehrerschaft und Schülerschaft auf der Sekundarstufe II) wirken mit bei der Planung des Auswahlverfahrens, der Erarbeitung des Anforderungsprofils für neue Schulleitungsmitglieder, bei der Sichtung und Vorauswahl der eingegangenen Bewerbungen sowie bei den Vorstellungsgesprächen und deren Auswertung, und sie können eine Empfehlung für die abschliessende Wahl durch die stimmberechtigten Schulratsmitglieder abgeben. Die Neuregelung des Bildungsgesetzes nebst Anpassungen auf Verordnungsstufe, die in der Landratsvorlage ebenfalls dargestellt sind, führen aus der Sicht des Regierungsrates zu einer klaren und eindeutigen Kompetenzregelung bei der Auswahl und Anstellung neuer Schulleitungsmitglieder. Der Schulrat als Anstellungsbehörde leitet alle Obliegenheiten des Auswahl- und Anstellungsverfahrens von neuen Schulleitungsmitgliedern an. Das abgeänderte Verfahren garantiert einen verlässlichen Schutz der natürlichen Personendaten aller Bewerberinnen und Bewerber und schliesst eine persönliche Vorladung der Kandidatinnen und Kandidaten vor den Lehrerinnen- und Lehrerkonvent, den Konventsvorstand oder einen Konventsausschuss aus. Dadurch kann auch die Bereitschaft zu einer Stellenbewerbung durch gut qualifizierte Personen in einem festen Anstellungsverhältnis verbessert und erhöht werden. Ausserdem wird der Schulleitung, der Vertretung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents im Schulrat sowie auf der Sekundarstufe II der Vertretung der Schülerinnen und Schüler im Schulrat ein Mitspracherecht übertragen, das sich über das gesamte Auswahl- und Anstellungsverfahren erstreckt. Das Begleitschreiben und die Unterlagen zur Vernehmlassung sind auf der Webseite des Kantons Basel-Landschaft unter www.bl.ch | Politische Rechte | Aktuelle Vernehmlassungen publiziert. Die Vernehmlassung dauert bis am 12. September 2014. Für Rückfragen: Regierungspräsident Urs Wüthrich-Pelloli, Vorsteher Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Tel. 061 552 50 60 Alberto Schneebeli, Leiter Stab Bildung, Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Tel. 061 552 50 53 |
Genehmigung eines Gemeindebeschlusses |
Der Regierungsrat hat genehmigt:
Landeskanzlei Basel-Landschaft |