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17.05.2011
Aus den Verhandlungen des Regierungsrates
Regierungsrat beantragt Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt dem Landrat eine Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG). Es wird eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) umgesetzt, die zwei zwingende neue Vorschriften für die Kantone beinhaltet.
Erstens müssen die Kantone ab dem 1. Januar 2012 pauschal 85 Prozent aller unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen der säumigen Versicherten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bezahlen, für die nach einer erfolglosen Betreibung ein Verlustschein ausgestellt wird. Im Gegenzug verzichten die Krankenversicherer auf den Leistungsaufschub und übernehmen alle offenen Spital-, Arzt- und Medikamentenrechnungen der säumigen Versicherten. Bisher übernimmt der Kanton Basel-Landschaft ausschliesslich Verlustscheine von Versicherten, die neu zur Sozialhilfe kommen. Die neue Bundesregelung wird jährlich schätzungsweise 15.5 Millionen Franken Mehraufwand beim Kanton zur Folge haben.
Obwohl die Kantone 85 Prozent der offenen Forderungen bezahlen müssen, bleiben die Verlustscheine im Besitz der Krankenversicherer. Falls diese die Schulden nachträglich ganz oder teilweise eintreiben, müssen sie die Hälfte des Betrages an den Kanton zurückzahlen. Ohne aktives Inkasso der Krankenversicherer erhält der Kanton folglich kein Geld zurück. Der Gesetzesentwurf sieht deshalb vor, dass sich der Kanton von den Krankenversicherern Verlustscheine abtreten lassen kann, um diese selber aktiv zu bewirtschaften.
Die zweite KVG-Neuerung verpflichtet alle Kantone, die Prämienverbilligungen spätestens ab 2014 an die Krankenversicherer auszuzahlen. Bezügerinnen und Bezüger sollen die Verbilligungsbeiträge nicht mehr für andere Zwecke ausgeben können als für die Krankenversicherungsprämien. Der Kanton Basel-Landschaft zahlt die Verbilligungsbeiträge bisher an die Versicherten und muss deshalb das Vollzugssystem entsprechend umstellen.
Die bestehenden Präventionsmöglichkeiten der kommunalen Sozialhilfebehörden werden beibehalten. Die Versicherer müssen die betriebenen Versicherten dem Kantonalen Sozialamt melden. Dieses informiert die kommunale Sozialhilfebehörde, welche die gemeldeten Versicherten wie bisher berät. Das Ziel ist es, den Eintritt in die Sozialhilfe zu verhindern.
Auskünfte: Lothar Niggli, Generalsekretariat, Finanz- und Kirchendirektion, Telefon 061 552 53 02
Wahlen
Der Regierungsrat wählte Martin Müller-Winkler, 4142 Münchenstein in den Schulrat des Gymnasiums Münchenstein für den Rest der laufenden Amtsperiode bis 31. Juli 2012.
Genehmigung von Gemeindebeschlüssen
Der Regierungsrat hat genehmigt:
– den vom Stadtrat Laufen am 13. Dezember 2010 beschlossenen Bau- und Strassenlinienplan "Grienweg";
– die von der Einwohnergemeindeversammlung Wenslingen am 5. Mai 2010 beschlossene Revision der Zonenvorschriften Landschaft (mit Ausnahmen);
– den von der Gemeindeversammlung Wahlen am 22.11.2010 beschlossenen Generellen Entwässerungsplan (GEP).
Landeskanzlei Basel-Landschaft
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt dem Landrat eine Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG). Es wird eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) umgesetzt, die zwei zwingende neue Vorschriften für die Kantone beinhaltet.
Erstens müssen die Kantone ab dem 1. Januar 2012 pauschal 85 Prozent aller unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen der säumigen Versicherten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bezahlen, für die nach einer erfolglosen Betreibung ein Verlustschein ausgestellt wird. Im Gegenzug verzichten die Krankenversicherer auf den Leistungsaufschub und übernehmen alle offenen Spital-, Arzt- und Medikamentenrechnungen der säumigen Versicherten. Bisher übernimmt der Kanton Basel-Landschaft ausschliesslich Verlustscheine von Versicherten, die neu zur Sozialhilfe kommen. Die neue Bundesregelung wird jährlich schätzungsweise 15.5 Millionen Franken Mehraufwand beim Kanton zur Folge haben.
Obwohl die Kantone 85 Prozent der offenen Forderungen bezahlen müssen, bleiben die Verlustscheine im Besitz der Krankenversicherer. Falls diese die Schulden nachträglich ganz oder teilweise eintreiben, müssen sie die Hälfte des Betrages an den Kanton zurückzahlen. Ohne aktives Inkasso der Krankenversicherer erhält der Kanton folglich kein Geld zurück. Der Gesetzesentwurf sieht deshalb vor, dass sich der Kanton von den Krankenversicherern Verlustscheine abtreten lassen kann, um diese selber aktiv zu bewirtschaften.
Die zweite KVG-Neuerung verpflichtet alle Kantone, die Prämienverbilligungen spätestens ab 2014 an die Krankenversicherer auszuzahlen. Bezügerinnen und Bezüger sollen die Verbilligungsbeiträge nicht mehr für andere Zwecke ausgeben können als für die Krankenversicherungsprämien. Der Kanton Basel-Landschaft zahlt die Verbilligungsbeiträge bisher an die Versicherten und muss deshalb das Vollzugssystem entsprechend umstellen.
Die bestehenden Präventionsmöglichkeiten der kommunalen Sozialhilfebehörden werden beibehalten. Die Versicherer müssen die betriebenen Versicherten dem Kantonalen Sozialamt melden. Dieses informiert die kommunale Sozialhilfebehörde, welche die gemeldeten Versicherten wie bisher berät. Das Ziel ist es, den Eintritt in die Sozialhilfe zu verhindern.
Auskünfte: Lothar Niggli, Generalsekretariat, Finanz- und Kirchendirektion, Telefon 061 552 53 02
Wahlen
Der Regierungsrat wählte Martin Müller-Winkler, 4142 Münchenstein in den Schulrat des Gymnasiums Münchenstein für den Rest der laufenden Amtsperiode bis 31. Juli 2012.
Genehmigung von Gemeindebeschlüssen
Der Regierungsrat hat genehmigt:
– den vom Stadtrat Laufen am 13. Dezember 2010 beschlossenen Bau- und Strassenlinienplan "Grienweg";
– die von der Einwohnergemeindeversammlung Wenslingen am 5. Mai 2010 beschlossene Revision der Zonenvorschriften Landschaft (mit Ausnahmen);
– den von der Gemeindeversammlung Wahlen am 22.11.2010 beschlossenen Generellen Entwässerungsplan (GEP).
Landeskanzlei Basel-Landschaft