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08.07.2014
Aus den Verhandlungen des Regierungsrates
Teilrevision des Gemeindegesetzes in der Vernehmlassung, Gemeindestrukturengesetz folgt im August
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Entwurf einer Teilrevision des Gemeindegesetzes bei Parteien, Verbänden und Gemeinden in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassung zum Gemeindestrukturengesetz, das die interkommunale Zusammenarbeit, die Regionenbildung und die Gemeindezusammenschlüsse regelt, folgt im August 2014.
Die Teilrevision des Gemeindegesetzes ist aufgrund einer vom Landrat überwiesenen Motion vorzunehmen. Neu muss die Initiative auf Einführung des Einwohnerrats eine formulierte sein, und die Formuliertheit muss in einer ausgearbeiteten, d.h. ausformulierten Gemeindeordnungsänderung bestehen. Mit der Formuliertheit ist sichergestellt, dass die Gemeindeordnungsänderung auch dann an die Urne zur Abstimmung gelangt, wenn sie und damit die Initiative von der Gemeindeversammlung abgelehnt wird. Neu kann der Initiative auch ein Gegenvorschlag gegenüber gestellt werden, beispielsweise betreffend eine andere Anzahl Einwohnerratsmitglieder oder betreffend Einführung einer Gemeindekommission anstelle des Einwohnerrats.
Weiter werden gesetzgeberische Lücken geschlossen, die die Anwendungspraxis aufgezeigt hat. Vorab wird die Unvereinbarkeit zwischen der Mitgliedschaft in einer Gemeindebehörde und der Eigenschaft als Gemeindeangestellte oder Gemeindeangestellter einerseits ausgedehnt und andererseits eingeschränkt: Neu sollen die Mitgliedschaften im Gemeinderat und in der Sozialhilfebehörde nicht mehr vereinbar sein mit den Funktionen als Gemeindelehrkräfte bzw. als Sozialarbeitende in der Gemeinde. Andererseits sollen Gemeindeangestellte neu der Gemeindekommission angehören dürfen. Zudem werden die amtlichen Publikationen neu geregelt und die Gemeinden dazu verpflichtet, ihre Erlasse auf ihrer Homepage zu publizieren. Die Zuständigkeit zum Verfassen der Erläuterungen zu einwohnerrätlichen Behördenreferenden wird geklärt. Schliesslich erfolgen noch redaktionelle Anpassungen.
Vgl. Vernehmlassungen
Für Rückfragen: Daniel Schwörer, Leiter Stabsstelle Gemeinden, Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 59 02.
Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes in der Vernehmlassung
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Entwurf einer Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes bei Parteien, Verbänden und Gemeinden in die Vernehmlassung geschickt.
Der nicht durch den Bund bezahlte Teil der Ergänzungsleistungen wird nach geltendem Ergänzungsleistungsgesetz zu 68 Prozent vom Kanton und zu den restlichen 32 Prozent von den Gemeinden finanziert. Die Ergänzungsleistungen sind Leistungen, welche ergänzend zu anderen Leistungen in den beiden Bereichen Alter und Invalidität ausgerichtet werden. Für diese beiden Kernaufgabenbereiche sind gemäss geltender Aufgabenteilung entweder die Gemeinden (Alter) oder der Kanton (Invalidität) verantwortlich. Durch die heutige Mischfinanzierung der Ergänzungsleistung entstehen unerwünschte Wechselwirkungen (Verletzung der fiskalischen Äquivalenz).
Dies hat sich erstmals bei der seit dem Jahr 2011 geltenden Pflegefinanzierung gezeigt: Dadurch, dass die Gemeinden die Pflegenormkosten an die Heimbewohnerinnen und
-bewohner bezahlen, sind die Ergänzungsleistungen entlastet worden. Von dieser Entlastung bei den Ergänzungsleistungen profitiert nach heutigem Finanzierungsschlüssel der Kanton zu 68 Prozent. Der Kanton seinerseits plant eine Änderung der Finanzierung der Behindertenhilfe, durch welche die Ergänzungsleistungen entlastet würden. Auch hier würden gemäss geltendem Finanzierungsschlüssel die Gemeinden zu 32 Prozent davon profitieren.
Aus diesem Grund sollen nicht mehr die Ergänzungsleistungen nach einem fixen Verteilschlüssel (68%/32%) vom Kanton und den Gemeinden finanziert werden, sondern jede Staatsebene finanziert die Ergänzungsleistungen zu „ihrem“ Aufgabenbereich selbst: Die Gemeinden sollen ab dem Jahr 2015 die altersbedingten und der Kanton die invaliditätsbedingten Ergänzungsleistungen übernehmen.
Bei der Einführung der Pflegefinanzierung wurde den Gemeinden zugesagt, dass für die Kompensation der Kantonsentlastung eine Lösung gesucht wird. Daher soll den Gemeinden einmalig eine Rückerstattung für die Kantonsentlastung der Ergänzungsleistungen in den Jahren 2011 bis 2014 in der Höhe von 30 Millionen Franken geleistet werden.
Bei der heute in Vernehmlassung gegebenen Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes handelt es sich um einen ersten und wichtigen Schritt, welcher u.a. den Weg für die weiteren Reformschritte in den Bereichen Alter, Invalidität und insbesondere bei den Ergänzungsleistungen öffnet.
Vgl. Vernehmlassungen
Für Rückfragen: Daniel Schwörer, Leiter Stabsstelle Gemeinden, Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 59 02.
Nachzahlungen für das Jahr 2011 an Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen
Der Regierungsrat hat entschieden, die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zu beauftragen, bis Mitte September 2014 eine Gesetzesvorlage betreffend Nachzahlungen an Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen für das Jahr 2011 auszuarbeiten.
Aufgrund einer Lagebeurteilung ist die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zum Schluss gekommen, dass eine Nachzahlung von Beiträgen für das Jahr 2011 an alle damaligen Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen aus politischer Sicht unumgänglich ist. Das Kantonsgericht hatte die Rechtswidrigkeit der Beiträge der öffentlichen Hand an die Pflegeleistungen für das Jahr 2011 festgestellt. Es würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen, wenn nur diejenigen Personen, welche bis vor Kantonsgericht Beschwerde geführt haben, von Nachzahlungen profitieren würden. Der Regierungsrat bedauert in diesem Zusammenhang, dass im Jahr 2011 unter Berücksichtigung der finanziellen Bedenken der Gemeinden zu tiefe Beiträge an die Pflegekosten ausbezahlt wurden. Von der Nachzahlung profitieren sollen diejenigen Personen, welche den Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim im Jahr 2011 aus dem eigenen Einkommen resp. Vermögen bezahlt haben (Selbstzahlerinnen und Selbstzahler).
Die Detailberechnungen aufgrund der im Jahr 2011 effektiv erbrachten Pflegetage haben ergeben, dass beim gewählten Modell mit einmaligen Kosten für die Nachzahlungen in der Höhe von 5.5 Mio. Franken zu rechnen ist. Diese Berechnungen gehen davon aus, dass alle Berechtigten ihren Anspruch geltend machen. Die Finanzierung dieser Kosten ist im neuen Gesetz zu regeln. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion sowie die Finanz- und Kirchendirektion sind beauftragt, diesbezüglich auch mit den Gemeinden, die von den zu tiefen Pflegekosten 2011 direkt profitiert hatten, das Gespräch aufzunehmen.
Mit seinem Urteil vom 12. Juni 2013 entschied das Kantonsgericht in einem konkreten Anwendungsfall, die Normkosten für Pflegeleistungen in Alters- und Pflegeheimen, welche der Regierungsrat für das Jahr 2011 festgelegt hatte, seien bundesrechtswidrig zu tief. Der Regierungsrat musste deshalb die Pflegekosten in diesem und in sechs weiteren beim Kantonsgericht hängigen Fällen neu festlegen. Mit einer am 30. Januar 2014 eingereichten Motion (2014-049) fordert Landrat Peter Schafroth, die neu festgelegten Pflegenormkosten seien auf alle betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen anzuwenden und die Beiträge der öffentlichen Hand entsprechend anzupassen.
Für Rückfragen: Regierungsrat Thomas Weber, Vorsteher Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (erreichbar über Rolf Wirz Telefon 061 552 59 11).
Anpassung des Gesundheitsgesetzes bezüglich Schweige- und Meldepflicht
Das Gesundheitsgesetz soll bezüglich Schweige- und Meldepflicht angepasst werden. Der Regierungsrat hat die entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geschickt.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Gesundheitsgesetzes wird vornehmlich ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand geschaffen, damit Personen, welche einen Medizinal-, Psychologie- oder Gesundheitsberuf ausüben sowie ihre Hilfspersonen, sich gegenüber den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) nicht im Einzelfall durch ein formelles Verfahren vor der Aufsichtsbehörde von der Schweigepflicht entbinden lassen müssen. Damit können unnötige Doppelspurigkeiten beseitigt werden, wenn abgeklärt werden muss, ob hinsichtlich der betreffenden Person ein glaubhafter Schwächezustand vorliegt. Die Verwaltungseffizienz wird dadurch gesteigert, ohne dass dabei die Rechtsschutzinteressen der betroffenen Personen nachhaltig beeinträchtigt werden.
Weiter werden mit den vorgeschlagenen Änderungen die gleichen Berufsgruppen verpflichtet, Wahrnehmungen der Strafverfolgungsbehörde zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität von Kindern, Jugendlichen unter 18 Jahren oder von Schutzbefohlenen schliessen lassen. Damit werden Anliegen aufgenommen, die eine deutliche Verbesserung des Schutzes der genannten Personengruppen verlangen. Im Übrigen wird der Kreis der Bezugspersonen, dem gegebenenfalls medizinische Auskünfte erteilt werden darf, besser auf das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht abgestimmt.
Vgl. Vernehmlassungen
Für Rückfragen: René Merz, stv. Generalsekretär Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Tel. 061 552 65 08
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Entwurf einer Teilrevision des Gemeindegesetzes bei Parteien, Verbänden und Gemeinden in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassung zum Gemeindestrukturengesetz, das die interkommunale Zusammenarbeit, die Regionenbildung und die Gemeindezusammenschlüsse regelt, folgt im August 2014.
Die Teilrevision des Gemeindegesetzes ist aufgrund einer vom Landrat überwiesenen Motion vorzunehmen. Neu muss die Initiative auf Einführung des Einwohnerrats eine formulierte sein, und die Formuliertheit muss in einer ausgearbeiteten, d.h. ausformulierten Gemeindeordnungsänderung bestehen. Mit der Formuliertheit ist sichergestellt, dass die Gemeindeordnungsänderung auch dann an die Urne zur Abstimmung gelangt, wenn sie und damit die Initiative von der Gemeindeversammlung abgelehnt wird. Neu kann der Initiative auch ein Gegenvorschlag gegenüber gestellt werden, beispielsweise betreffend eine andere Anzahl Einwohnerratsmitglieder oder betreffend Einführung einer Gemeindekommission anstelle des Einwohnerrats.
Weiter werden gesetzgeberische Lücken geschlossen, die die Anwendungspraxis aufgezeigt hat. Vorab wird die Unvereinbarkeit zwischen der Mitgliedschaft in einer Gemeindebehörde und der Eigenschaft als Gemeindeangestellte oder Gemeindeangestellter einerseits ausgedehnt und andererseits eingeschränkt: Neu sollen die Mitgliedschaften im Gemeinderat und in der Sozialhilfebehörde nicht mehr vereinbar sein mit den Funktionen als Gemeindelehrkräfte bzw. als Sozialarbeitende in der Gemeinde. Andererseits sollen Gemeindeangestellte neu der Gemeindekommission angehören dürfen. Zudem werden die amtlichen Publikationen neu geregelt und die Gemeinden dazu verpflichtet, ihre Erlasse auf ihrer Homepage zu publizieren. Die Zuständigkeit zum Verfassen der Erläuterungen zu einwohnerrätlichen Behördenreferenden wird geklärt. Schliesslich erfolgen noch redaktionelle Anpassungen.
Vgl. Vernehmlassungen
Für Rückfragen: Daniel Schwörer, Leiter Stabsstelle Gemeinden, Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 59 02.
Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes in der Vernehmlassung
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Entwurf einer Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes bei Parteien, Verbänden und Gemeinden in die Vernehmlassung geschickt.
Der nicht durch den Bund bezahlte Teil der Ergänzungsleistungen wird nach geltendem Ergänzungsleistungsgesetz zu 68 Prozent vom Kanton und zu den restlichen 32 Prozent von den Gemeinden finanziert. Die Ergänzungsleistungen sind Leistungen, welche ergänzend zu anderen Leistungen in den beiden Bereichen Alter und Invalidität ausgerichtet werden. Für diese beiden Kernaufgabenbereiche sind gemäss geltender Aufgabenteilung entweder die Gemeinden (Alter) oder der Kanton (Invalidität) verantwortlich. Durch die heutige Mischfinanzierung der Ergänzungsleistung entstehen unerwünschte Wechselwirkungen (Verletzung der fiskalischen Äquivalenz).
Dies hat sich erstmals bei der seit dem Jahr 2011 geltenden Pflegefinanzierung gezeigt: Dadurch, dass die Gemeinden die Pflegenormkosten an die Heimbewohnerinnen und
-bewohner bezahlen, sind die Ergänzungsleistungen entlastet worden. Von dieser Entlastung bei den Ergänzungsleistungen profitiert nach heutigem Finanzierungsschlüssel der Kanton zu 68 Prozent. Der Kanton seinerseits plant eine Änderung der Finanzierung der Behindertenhilfe, durch welche die Ergänzungsleistungen entlastet würden. Auch hier würden gemäss geltendem Finanzierungsschlüssel die Gemeinden zu 32 Prozent davon profitieren.
Aus diesem Grund sollen nicht mehr die Ergänzungsleistungen nach einem fixen Verteilschlüssel (68%/32%) vom Kanton und den Gemeinden finanziert werden, sondern jede Staatsebene finanziert die Ergänzungsleistungen zu „ihrem“ Aufgabenbereich selbst: Die Gemeinden sollen ab dem Jahr 2015 die altersbedingten und der Kanton die invaliditätsbedingten Ergänzungsleistungen übernehmen.
Bei der Einführung der Pflegefinanzierung wurde den Gemeinden zugesagt, dass für die Kompensation der Kantonsentlastung eine Lösung gesucht wird. Daher soll den Gemeinden einmalig eine Rückerstattung für die Kantonsentlastung der Ergänzungsleistungen in den Jahren 2011 bis 2014 in der Höhe von 30 Millionen Franken geleistet werden.
Bei der heute in Vernehmlassung gegebenen Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes handelt es sich um einen ersten und wichtigen Schritt, welcher u.a. den Weg für die weiteren Reformschritte in den Bereichen Alter, Invalidität und insbesondere bei den Ergänzungsleistungen öffnet.
Vgl. Vernehmlassungen
Für Rückfragen: Daniel Schwörer, Leiter Stabsstelle Gemeinden, Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 59 02.
Nachzahlungen für das Jahr 2011 an Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen
Der Regierungsrat hat entschieden, die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zu beauftragen, bis Mitte September 2014 eine Gesetzesvorlage betreffend Nachzahlungen an Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen für das Jahr 2011 auszuarbeiten.
Aufgrund einer Lagebeurteilung ist die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zum Schluss gekommen, dass eine Nachzahlung von Beiträgen für das Jahr 2011 an alle damaligen Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen aus politischer Sicht unumgänglich ist. Das Kantonsgericht hatte die Rechtswidrigkeit der Beiträge der öffentlichen Hand an die Pflegeleistungen für das Jahr 2011 festgestellt. Es würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen, wenn nur diejenigen Personen, welche bis vor Kantonsgericht Beschwerde geführt haben, von Nachzahlungen profitieren würden. Der Regierungsrat bedauert in diesem Zusammenhang, dass im Jahr 2011 unter Berücksichtigung der finanziellen Bedenken der Gemeinden zu tiefe Beiträge an die Pflegekosten ausbezahlt wurden. Von der Nachzahlung profitieren sollen diejenigen Personen, welche den Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim im Jahr 2011 aus dem eigenen Einkommen resp. Vermögen bezahlt haben (Selbstzahlerinnen und Selbstzahler).
Die Detailberechnungen aufgrund der im Jahr 2011 effektiv erbrachten Pflegetage haben ergeben, dass beim gewählten Modell mit einmaligen Kosten für die Nachzahlungen in der Höhe von 5.5 Mio. Franken zu rechnen ist. Diese Berechnungen gehen davon aus, dass alle Berechtigten ihren Anspruch geltend machen. Die Finanzierung dieser Kosten ist im neuen Gesetz zu regeln. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion sowie die Finanz- und Kirchendirektion sind beauftragt, diesbezüglich auch mit den Gemeinden, die von den zu tiefen Pflegekosten 2011 direkt profitiert hatten, das Gespräch aufzunehmen.
Mit seinem Urteil vom 12. Juni 2013 entschied das Kantonsgericht in einem konkreten Anwendungsfall, die Normkosten für Pflegeleistungen in Alters- und Pflegeheimen, welche der Regierungsrat für das Jahr 2011 festgelegt hatte, seien bundesrechtswidrig zu tief. Der Regierungsrat musste deshalb die Pflegekosten in diesem und in sechs weiteren beim Kantonsgericht hängigen Fällen neu festlegen. Mit einer am 30. Januar 2014 eingereichten Motion (2014-049) fordert Landrat Peter Schafroth, die neu festgelegten Pflegenormkosten seien auf alle betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen anzuwenden und die Beiträge der öffentlichen Hand entsprechend anzupassen.
Für Rückfragen: Regierungsrat Thomas Weber, Vorsteher Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (erreichbar über Rolf Wirz Telefon 061 552 59 11).
Anpassung des Gesundheitsgesetzes bezüglich Schweige- und Meldepflicht
Das Gesundheitsgesetz soll bezüglich Schweige- und Meldepflicht angepasst werden. Der Regierungsrat hat die entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geschickt.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Gesundheitsgesetzes wird vornehmlich ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand geschaffen, damit Personen, welche einen Medizinal-, Psychologie- oder Gesundheitsberuf ausüben sowie ihre Hilfspersonen, sich gegenüber den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) nicht im Einzelfall durch ein formelles Verfahren vor der Aufsichtsbehörde von der Schweigepflicht entbinden lassen müssen. Damit können unnötige Doppelspurigkeiten beseitigt werden, wenn abgeklärt werden muss, ob hinsichtlich der betreffenden Person ein glaubhafter Schwächezustand vorliegt. Die Verwaltungseffizienz wird dadurch gesteigert, ohne dass dabei die Rechtsschutzinteressen der betroffenen Personen nachhaltig beeinträchtigt werden.
Weiter werden mit den vorgeschlagenen Änderungen die gleichen Berufsgruppen verpflichtet, Wahrnehmungen der Strafverfolgungsbehörde zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität von Kindern, Jugendlichen unter 18 Jahren oder von Schutzbefohlenen schliessen lassen. Damit werden Anliegen aufgenommen, die eine deutliche Verbesserung des Schutzes der genannten Personengruppen verlangen. Im Übrigen wird der Kreis der Bezugspersonen, dem gegebenenfalls medizinische Auskünfte erteilt werden darf, besser auf das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht abgestimmt.
Vgl. Vernehmlassungen
Für Rückfragen: René Merz, stv. Generalsekretär Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Tel. 061 552 65 08
Teilrevision des Gesetzes über die Kinder- und Jugendzahnpflege
Im Rahmen des Entlastungspaketes EP 12/15 hat der Regierungsrat die verschiedenen Einsparungsmöglichkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendzahnpflege geprüft und beschlossen, das Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz einer Teilrevision zu unterziehen.
Dabei soll der Grundsatz der gemeinsamen Kostentragung von Kanton und Gemeinden beibehalten, aber der Umfang der subventionsberechtigten Leistungen dadurch reduziert werden, dass generell auf die Ausrichtung von Beiträgen an kieferorthopädische Behandlungen verzichtet werden soll. Durch diese Massnahme werden die Gemeinden und der Kanton gleichermassen entlastet. Die Gesetzesänderung geht jetzt in die Vernehmlassung.
Wir bereits erwähnt, machen die für kieferorthopädische Behandlungen aufzuwendenden Beträge des Gemeinwesens rund zwei Drittel der Kosten der Kinder- und Jugendzahnpflege aus. Im Rahmen der Sparbemühungen des Kantons besteht nun die Absicht, diese zahnärztlichen Behandlungen nicht weiter vom Kanton und den Gemeinden subventionieren zu lassen. Damit könnten sowohl der Kanton als auch die Gemeinden Einsparungen von zirka einer Million Franken erzielen. Nicht von der Revision betroffen, und daher weiterhin von Kanton und Gemeinde subventioniert werden, sollen die übrigen Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege wie insbesondere die Kariesprophylaxe sowie die erforderlichen konservierenden Behandlungen. Ebenfalls sollen die gesamtheitlichen Vorsorgemassnahmen wie namentlich die Zahnputzinstruktionen weiterhin vom Kanton durchgeführt werden.
Vgl. Vernehmlassungen
Für Rückfragen: Dominik Schorr, Kantonsarzt, Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Tel. 061 552 59 10
Kostenverteilschlüssel zwischen Kanton und Gemeinden bei stationären Drogentherapien soll angepasst werden
Der Kostenverteilschlüssel im Bereich der stationären Drogentherapien soll aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Der Regierungsrat hat die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion mit der Erarbeitung einer entsprechenden Landratsvorlage beauftragt. Die damit verbundene Teilrevision des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe geht nun in die Vernehmlassung.
Ursprünglich war die Finanzierung von Drogentherapien die alleinige Aufgabe der Gemeinden. Aufgrund des hohen Kostendruckes (3,5 Mio. Franken brutto zu Lasten der Gemeinden) und zur Etablierung einer kantonsweiten kohärenten Finanzierungspraxis übernahm der Kanton Basel-Landschaft ab 1. Januar 1998 einen Anteil von 75 Prozent der Therapiekosten. Diese haben sich zwischenzeitlich auf deutlich tieferem Niveau (rund 2 Mio. Franken brutto) stabilisiert. Zudem hat sich die Kostenbeteiligung Dritter erhöht, so dass der Netto-Aufwand der Gemeinden gesamthaft wesentlich gesunken ist.
Der Kanton Basel-Landschaft hat inzwischen für Angebote im Bereich der Prävention, der ambulanten Suchthilfe oder der Schadenminderung seine Aufwendungen erhöht. Vor dem Hintergrund dieser finanziellen Entwicklung erachtet es die Regierung als angemessen, den Verteilschlüssel für die Kosten der stationären Drogentherapien moderat anzupassen. Statt wie bisher 25 Prozent sollen die Gemeinden 40 Prozent dieser Kosten tragen. Gleichzeitig soll die Bewilligungspraxis für die Finanzierung stationärer Therapien moderat verschärft werden.
Aus dieser Praxisänderung soll (Basis Budget 2015) eine jährlichen Einsparung für den Kanton von 300'000 Franken und für die Gemeinden von 100'000 Franken erfolgen. Zudem soll durch die Anpassung des Verteilschlüssels der Kanton eine weitere Entlastung von jährlich 240’0000 Franken erfahren, dieser Betrag geht inskünftig zu Lasten der Gemeinden. Verrechnet mit der Einsparung durch die Änderung der Bewilligungspraxis ergeben sich Mehrkosten für die Gemeinden von 140'000 Franken und eine gesamte Entlastung für den Kanton von 540'000 Franken.
Für die Gemeinden ist damit eine stationäre Drogentherapie unter Mitfinanzierung durch den Kanton nicht teurer, als die Betroffenen im gleichen Zeitraum als Sozialhilfebezüger oder -bezügerinnen mit Integrationsmassnahmen zu unterstützen. Für die Anpassung des Verteilschlüssels ist eine Revision des Sozialhilfegesetzes durch den Landrat notwendig. Eine Anpassung per 1. Januar 2015 ist abhängig vom Verlauf der Beratungen im Landrat. Zudem ist die Inkraftsetzung ohne fakultatives oder obligatorisches Referendum. Adernfalls wird eine Entlastungswirkung erst im Laufe des Jahres 2015 eintreten.
Vgl. Vernehmlassungen
Für Rückfragen: Dominik Schorr, Kantonsarzt, Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Tel. 061 552 59 10
Neuer Vertrag mit dem Kaufmännischen Verband Baselland
Der Regierungsrat hat die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion mit dem Vollzug des neuen Vertrags mit dem Kaufmännischen Verband Baselland (KV BL) über die Führung des Bildungszentrums kv Baselland beauftragt, der den bisherigen Vertrag über die Schulen des KV Baselland ablöst. Neben einer Nachführung der geänderten Berufs- und Funktionsbezeichnungen wurde darin neu auch eine Regelung über die Schulortszuweisung der Lernenden aus den Bezirken Arlesheim und Laufen aufgenommen.
Das Bildungszentrum kv Baselland leistet auf Grundlage des KV-Vertrags und des zugehörigen Leistungsauftrags in der Aus- und Weiterbildung von Fachleuten im kaufmännischen Bereich und im Detailhandel einen wertvollen Beitrag zugunsten der Bevölkerung und der Wirtschaft unseres Kantons. Veränderte Strukturen des KV Baselland und des Bildungszentrums kv Baselland, Berufsbildungsreformen, die präzise Regelung von Schulzuweisungen von Lernenden aus den Bezirken Arlesheim und Laufen sowie die Umstellung auf ein neues Raumkostenabgeltungsmodell am Schulstandort Liestal des Bildungszentrums kv Baselland erforderten Vertragsanpassungen.
Mit dem Vertragsabschluss ist auch die Grundlage für einen neuen Leistungsauftrag gelegt, der am 1. Januar 2015 den bisherigen ablösen soll.
Für Rückfragen:
Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli, Vorsteher Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Tel. 061 552 50 60
Hanspeter Hauenstein, Leiter Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Tel. 061 552 28 88
Genehmigung von Gemeindebeschlüssen
Der Regierungsrat hat die vom Stadtrat Liestal am 22. Oktober 2013 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Heidenweid" im Sinne der Erwägungen mit einer Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Der Regierungsrat hat die von der Einwohnergemeindeversammlung Reigoldswil am 3. Februar 2014 beschlossene Mutation "2013" zum Zonenreglement Siedlung und zu den Zonenplänen Siedlung und Landschaft im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Landeskanzlei
Der Kostenverteilschlüssel im Bereich der stationären Drogentherapien soll aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Der Regierungsrat hat die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion mit der Erarbeitung einer entsprechenden Landratsvorlage beauftragt. Die damit verbundene Teilrevision des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe geht nun in die Vernehmlassung.
Ursprünglich war die Finanzierung von Drogentherapien die alleinige Aufgabe der Gemeinden. Aufgrund des hohen Kostendruckes (3,5 Mio. Franken brutto zu Lasten der Gemeinden) und zur Etablierung einer kantonsweiten kohärenten Finanzierungspraxis übernahm der Kanton Basel-Landschaft ab 1. Januar 1998 einen Anteil von 75 Prozent der Therapiekosten. Diese haben sich zwischenzeitlich auf deutlich tieferem Niveau (rund 2 Mio. Franken brutto) stabilisiert. Zudem hat sich die Kostenbeteiligung Dritter erhöht, so dass der Netto-Aufwand der Gemeinden gesamthaft wesentlich gesunken ist.
Der Kanton Basel-Landschaft hat inzwischen für Angebote im Bereich der Prävention, der ambulanten Suchthilfe oder der Schadenminderung seine Aufwendungen erhöht. Vor dem Hintergrund dieser finanziellen Entwicklung erachtet es die Regierung als angemessen, den Verteilschlüssel für die Kosten der stationären Drogentherapien moderat anzupassen. Statt wie bisher 25 Prozent sollen die Gemeinden 40 Prozent dieser Kosten tragen. Gleichzeitig soll die Bewilligungspraxis für die Finanzierung stationärer Therapien moderat verschärft werden.
Aus dieser Praxisänderung soll (Basis Budget 2015) eine jährlichen Einsparung für den Kanton von 300'000 Franken und für die Gemeinden von 100'000 Franken erfolgen. Zudem soll durch die Anpassung des Verteilschlüssels der Kanton eine weitere Entlastung von jährlich 240’0000 Franken erfahren, dieser Betrag geht inskünftig zu Lasten der Gemeinden. Verrechnet mit der Einsparung durch die Änderung der Bewilligungspraxis ergeben sich Mehrkosten für die Gemeinden von 140'000 Franken und eine gesamte Entlastung für den Kanton von 540'000 Franken.
Für die Gemeinden ist damit eine stationäre Drogentherapie unter Mitfinanzierung durch den Kanton nicht teurer, als die Betroffenen im gleichen Zeitraum als Sozialhilfebezüger oder -bezügerinnen mit Integrationsmassnahmen zu unterstützen. Für die Anpassung des Verteilschlüssels ist eine Revision des Sozialhilfegesetzes durch den Landrat notwendig. Eine Anpassung per 1. Januar 2015 ist abhängig vom Verlauf der Beratungen im Landrat. Zudem ist die Inkraftsetzung ohne fakultatives oder obligatorisches Referendum. Adernfalls wird eine Entlastungswirkung erst im Laufe des Jahres 2015 eintreten.
Vgl. Vernehmlassungen
Für Rückfragen: Dominik Schorr, Kantonsarzt, Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Tel. 061 552 59 10
Neuer Vertrag mit dem Kaufmännischen Verband Baselland
Der Regierungsrat hat die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion mit dem Vollzug des neuen Vertrags mit dem Kaufmännischen Verband Baselland (KV BL) über die Führung des Bildungszentrums kv Baselland beauftragt, der den bisherigen Vertrag über die Schulen des KV Baselland ablöst. Neben einer Nachführung der geänderten Berufs- und Funktionsbezeichnungen wurde darin neu auch eine Regelung über die Schulortszuweisung der Lernenden aus den Bezirken Arlesheim und Laufen aufgenommen.
Das Bildungszentrum kv Baselland leistet auf Grundlage des KV-Vertrags und des zugehörigen Leistungsauftrags in der Aus- und Weiterbildung von Fachleuten im kaufmännischen Bereich und im Detailhandel einen wertvollen Beitrag zugunsten der Bevölkerung und der Wirtschaft unseres Kantons. Veränderte Strukturen des KV Baselland und des Bildungszentrums kv Baselland, Berufsbildungsreformen, die präzise Regelung von Schulzuweisungen von Lernenden aus den Bezirken Arlesheim und Laufen sowie die Umstellung auf ein neues Raumkostenabgeltungsmodell am Schulstandort Liestal des Bildungszentrums kv Baselland erforderten Vertragsanpassungen.
Mit dem Vertragsabschluss ist auch die Grundlage für einen neuen Leistungsauftrag gelegt, der am 1. Januar 2015 den bisherigen ablösen soll.
Für Rückfragen:
Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli, Vorsteher Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Tel. 061 552 50 60
Hanspeter Hauenstein, Leiter Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Tel. 061 552 28 88
Genehmigung von Gemeindebeschlüssen
Der Regierungsrat hat die vom Stadtrat Liestal am 22. Oktober 2013 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Heidenweid" im Sinne der Erwägungen mit einer Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Der Regierungsrat hat die von der Einwohnergemeindeversammlung Reigoldswil am 3. Februar 2014 beschlossene Mutation "2013" zum Zonenreglement Siedlung und zu den Zonenplänen Siedlung und Landschaft im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Landeskanzlei