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17.01.2012
Aus den Verhandlungen des Regierungsrates
Pflegefinanzierung |
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Erneute Anpassung der Normkosten für Alters- und Pflegeheime
Der Regierungsrat hat am 20. Dezember 2011 die ab dem 1. Januar 2012 geltenden neuen Normkosten für Pflegeleistungen in Alters- und Pflegeheimen beschlossen (siehe Medienmitteilung vom
20. Dezember 2011
)
Mit einem vom selben Tag datierten Schreiben teilte das Bundesamt für Gesundheit daraufhin mit, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bereits am 5. Dezember 2011 eine auf den 1. Januar 2012 wirksam werdende Änderung des Leistungskatalogs der anrechenbaren Pflegekosten in Art. 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) beschlossen hatte. Diese Änderung wurde den Kantonen zuvor nicht angekündigt und konnte demnach beim Beschluss vom 20. Dezember 2011 über die Normkosten nicht berücksichtigt werden. Die Änderung der KLV betrifft inhaltlich die Anrechenbarkeit des Richtens von Medikamenten. Diese Tätigkeit war zuvor vom Bundesgericht als nicht anrechenbar erklärt worden. Mit dem erwähnten Beschluss hat das EDI die Verordnung nun dahingehend präzisiert, dass diese Tätigkeit wieder anrechenbar ist. Daraus ergibt sich eine erneute Anpassung der Normkosten für Pflegeleistungen. Der Anteil der Pflege an der Arbeitszeit der Pflegefachpersonen erhöht sich von 64 auf 65 Prozent, was zu einer Erhöhung der Normkosten von Fr. 52.74 auf Fr. 53.52 pro Stunde führt. Daraus ergibt sich eine zusätzliche Mehrbelastung der Gemeinden im Umfang von insgesamt knapp 1.1 Millionen Franken. Andererseits dürfte eine zusätzliche Entlastung der Ergänzungsleistungen (EL) resultieren, welche zumindest teilweise den Gemeinden zu Gute kommt. Aufgrund der im Rahmen des Projekts Zeitstudie von Seiten des Kantons abgegebenen Zusicherungen und aufgrund der unmissverständlichen Empfehlung der Preisüberwachung hat der Regierungsrat an seiner heutigen Sitzung beschlossen, die aus der Änderung des Leistungskatalogs resultierende Anpassung der Normkosten gleichzeitig mit der entsprechenden Änderung des Bundesrechts rückwirkend auf den 1. Januar 2012 umzusetzen.
Vgl.
Gesetzessammlung
Für Rückfragen: Urs Knecht, Rechtsdienst Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Tel. 061 552 59 09, E-Mail: [email protected] |
Neustrukturierung des Kantonsgerichts |
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Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Führungsstruktur des Kantonsgerichts neu zu regeln. Anstelle des Gesamtgerichts wird eine Gerichtskonferenz geschaffen. Der Ausschuss des Kantonsgerichts soll aufgehoben werden.
Die seit 2002 bestehende Leitungsstruktur wird angepasst, weil die erstinstanzlichen Gerichte und die nebenamtlichen Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter in die Geschäftsleitung einbezogen werden und weil die Führungsaufgaben für das Kantonsgericht und die Gesamtjustiz entflochten werden. Neu geschaffen wird die Gerichtskonferenz, die das Gesamtgericht ablöst und der Geschäftsleitung übergeordnet ist. Sie entscheidet über strategische Fragen von grosser Tragweite. Aufgehoben wird der heutige Ausschuss des Kantonsgerichts, weil dessen Aufgaben der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht übertragen werden. Im Rahmen dieser Gerichts-Teilrevision werden weitere Bestimmungen des Gerichtswesens geändert. So sollen die Entschädigungen, die für die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche Verteidigung geleistet wurden, von den Betroffenen nachbezahlt werden, sobald sie dazu in der Lage sind. Geschaffen wird auch die gesetzliche Grundlage für den Tarif bei unentgeltlicher Mediation. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird zur Beschleunigung des Prozesses und zur Entlastung des Gerichts unter einschränkenden Voraussetzungen das Zirkulationsverfahren eingeführt. Der Regierungsrat rechnet nach Umsetzung dieser Teilrevision mittelfristig mit einem jährlichen Nettoertrag von rund 270'000 Franken. Für Rückfragen: Wolfgang Meier, Stv. Generalsekretär Sicherheitsdirektion, Tel. 061 552 57 60 |
Regierung schlägt Änderungen des Personalgesetzes vor |
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Der Regierungsrat hat heute eine Vorlage an den Landrat überwiesen, mit der die personalrechtlichen Bestimmungen zur Kündigung, Probezeit und Abgangsentschädigung geändert werden sollen.
Die Bestimmungen zur Kündigung und zur Probezeit sind seit 1998 unverändert geblieben. Damals wurden sie im Zusammenhang mit dem Wechsel vom Beamtenstatus mit einer fixen Wahlperiode zum Angestelltenverhältnis mit grundsätzlich kündbaren Arbeitsverträgen neu definiert. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Personalgesetz drängen sich gewisse Verbesserungen in der Handhabung auf. Die vorgelegte Gesetzesrevision wird nicht zu einer grundlegenden Änderung der heutigen Praxis führen, denn die Prinzipien der Personalpolitik und des Kündigungsschutzes werden damit nicht verändert und die verwaltungsrechtlichen Grundsätze wie Legalitätsprinzip, Rechtsgleichheit und Willkürverbot gelten ohnehin im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Durch die Verkürzung der Probezeit werden für die neu eintretenden Mitarbeitenden der Kündigungsschutz und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verbessert. Folgende Änderungen schlägt der Regierungsrat vor: – Die Aufzählung der Gründe für eine ordentliche Kündigung soll nach wie vor abschliessend sein. Es erfolgen aber kleine inhaltliche Korrekturen und eine Änderung betreffend die Bewährungsfrist. – Die Bewährungsfrist stellt ein sehr unflexibles und starres Instrument dar; diese soll einerseits durch eine schriftliche Verwarnung ersetzt werden, die nicht an fixe Fristen gebunden ist und individueller ausgestaltet werden kann, andererseits soll sie bei der Verletzung von gesetzlichen Verpflichtungen sowie Bestimmungen im Arbeitsvertrag nicht zwingend zur Anwendung gelangen. – Die Regelung über Abgangsentschädigungen hat sich aus mehreren Gründen als unflexibel und nicht stufengerecht erwiesen. Die zu eng gefassten Regelungen werden flexibilisiert. – Wird eine ordentliche Kündigung aufgehoben, besteht heute ein Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz. Diese Regel ist praxisfremd, da sich in diesen Fällen das Klima für die Arbeitnehmenden selbst, aber auch für Vorgesetzte und Umfeld bereits wesentlich verschlechtert hat. Dieser Anspruch wird daher ersetzt durch den Grundsatz der Weiterbeschäftigung an einem gleichwertigen Arbeitsplatz. – Auch der uneingeschränkte Anspruch auf Weiterbeschäftigung ist unzweckmässig, da der Einsatz an einem anderen Ort in gewissen Fällen nicht möglich ist. Die Neuregelung geht zwar weiterhin vom Grundsatz der Weiterbeschäftigung aus; ist eine solche aber effektiv nicht möglich, kann eine Kündigung mit Abgangsentschädigung ausgesprochen werden. – Die Probezeit wird ausser bei Lehrpersonen von sechs auf drei Monate verkürzt. – Einer Beschwerde gegen eine Kündigung soll keine aufschiebende Wirkung zukommen. Für Rückfragen: Markus Nydegger, Leiter Personalamt, Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 52 38 |
Architekten- und Ingenieurverträge |
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Grundsätze, Honorierung und Teuerung per 1. Januar 2012
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft legt jedes Jahr Grundsätze, Honorierung und Teuerung zu den Architekten- und Ingenieurverträgen fest. Weil erneut keine Teuerung zu verzeichnen ist, hat der Regierungsrat auf einstimmigen Vorschlag der Lohntarif- und Honorar-Kommission die bisherigen Vorgaben und Werte der beiden Vorjahre übernommen. Für Rückfragen: Ernst Emmenegger, Generalsekretariat, Leiter Wirtschaft und Finanzen, Tel. 061 552 55 47 |
Genehmigung von Gemeindebeschlüssen |
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Der Regierungsrat hat genehmigt:
– die vom Gemeinderat Muttenz vorgenommenen Änderungen am Bau- und Strassenlinienplan Geispelgasse, Abschnitt Kirchplatz - Alpweg im Sinne einer geringfügigen Änderung; – die vom Gemeinderat Pratteln am 5. April 2011 beschlossene Mutation A Gebiet "Rütiweg/Chrummeneich" zum generellen Bau- und Strassenlinienplan "Rüti-Widen"; – den von der Einwohnergemeindeversammlung Ramlinsburg am 24. Mai 2011 beschlossene Zonenplan Siedlung, das Zonenreglement Siedlung (mit Zuweisung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen) sowie der Strassennetzplan Siedlung und Landschaft; – die vom Einwohnerrat Reinach am 15. März 2010 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Alter Werkhof" und die Mutation "Tschäpperliring" zum Teilzonenplan "Ortskern"; – den von der Einwohnergemeindeversammlung Zwingen am 24. August 2011 beschlossene Waldbaulinienplan "Weyermatt". Landeskanzlei Basel-Landschaft |